5D_150/2023 28.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_150/2023  
 
 
Urteil vom 28. September 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, hauptamtliche Richterinnen und Richter und Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand (definitive Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen, Kantonsgerichtspräsident, vom 30. Juni 2023 (KP.2023.9-KGP). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ erhob am 23. Juni 2023 beim Kantonsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde gegen den Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 2. Juni 2023 betreffend definitive Rechtsöffnung für Bussen und Gebühren aus mehreren Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft St. Gallen. In der Beschwerde stellte A.________ unter anderem ein Ausstandsbegehren. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 30. Juni 2023 trat der Kantonsgerichtspräsident auf das Ausstandsbegehren nicht ein. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 3. August 2023 hat A.________ subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 30. Juni 2023 und die Gutheissung des Ausstandsbegehrens vom 23. Juni 2023. Der Beschwerde sei zudem hinsichtlich des Verfahrens um definitive Rechtsöffnung die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Mit Verfügung vom 4. August 2023 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Rechtsöffnung abgewiesen. 
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz über ein Ausstandsbegehren (Art. 92 Abs. 1 BGG). Das ist ein Zwischenentscheid, der später nicht mehr angefochten werden kann (Art. 92 Abs. 2 BGG). Der Rechtsweg hierfür folgt dem für die Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Die Hauptsache betrifft eine Beschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 1'660.-- (vgl. Verfahren 5D_155/2023). Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht zur Verfügung. Die Streitwertgrenze wird nicht erreicht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Damit wird die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Schuldner vom angefochtenen Entscheid besonders betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und einlässlich darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Wird die Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV gerügt, ist anhand der vorinstanzlichen Begründung aufzuzeigen, inwiefern diese an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf Willkürrügen, mit denen bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 V 57 E. 1.3; 130 I 258 E. 1.3).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind nicht zulässig (Art. 117 i.V.m. Art. 99 BGG).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt das vorinstanzlich gestellte Ausstandsbegehren mit folgendem Wortlaut: 
 
"Indem es bei den der Betreibung zugrundeliegenden Forderungen um ungebundene Einnahmen des Kantons handelt und sich das Gericht im Wesentlichen aus allgemeinen Kantonsmitteln finanziert (aber auch aus Gebühren konkreter Fälle, welche privaten Unterlegenen höher verrechnet werden als staatlichen), haben alle Richter/-innen und Gerichtsschreiber/-innen in den Ausstand zu treten, welche über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton St. Gallen bezahlt erhalten. Es wird auf Art. 30 BV und den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verwiesen. Daher kann und darf es nicht sein, dass Mitglieder des Gerichts über die Quelle ihres eigenen Erwerbseinkommens entscheiden." 
 
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK durch das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Ausstandsbegehren.  
 
2.1.1. Gemäss den in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgelegten Garantien des verfassungsmässigen Gerichts hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Angelegenheit von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird (BGE 133 I 1 E. 5.2 und 131 I 31 E. 2.1.2.1, je mit Hinweisen). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken (zum Ganzen: BGE 134 I 238 E. 2.1 mit Hinweisen). Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 147 I 173 E. 5.1; 147 III 89 E. 4.1; 142 III 732 E. 4.2.2; 140 I 326 E. 5.1; 136 I 207 E. 3.1; 134 I 238 E. 2.1).  
Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene. Bei der Auslegung des Gesetzes sind die genannten Verfassungs- und Konventionsbezüge zu beachten (BGE 140 III 221 E. 4.2 mit Hinweis). Der Ausstand nach Art. 47 ZPO bezieht sich, wie unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut hervorgeht, auf einzelne Gerichtspersonen und nicht auf einen Spruchkörper oder gar eine ganze Institution. Die Ausstandsgründe sind daher substanziiert und in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (Urteile 5A_489/2017 vom 29. November 2017 E. 3.3; 5A_205/2017 vom 11. Mai 2017 E. 3). Ihnen gegenüber sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Auf eine Beschwerde, mit der ein ganzes Gericht oder sämtliche amtierenden Richter pauschal und unsubstanziiert abgelehnt werden, ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis nicht einzutreten (Urteile 5A_489/2017, a.a.O. E. 3.3; 5A_205/2017, a.a.O., E. 3; 5A_194/2014 vom 21. Mai 2014 E. 3.5; betreffend analoge Verfahrensordnungen vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1; Urteile 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7); 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1;. 
 
2.1.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers richte sich pauschal und unsubstanziiert gegen alle Richterinnen und Richter, die über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt vom Kanton St. Gallen beziehen und damit mit Blick auf den gesetzlich vorgesehenen, minimalen Beschäftigungsgrad von 80 % gemäss Art. 31bis Abs. 1 Gerichtsgesetz [GerG; sGS 941.1] sämtliche hauptamtlichen Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter erfasse. Auf ein solches Ausstandsbegehren, das sich nicht gegen einzelne, sondern pauschal gegen sämtliche Mitglieder des Gerichts richte, sei nicht einzutreten, zumal es sich in unsubstanziierten Behauptungen erschöpfe, die den Anschein der Befangenheit nicht zu begründen vermöchten. Dies gelte auch für das pauschale und unsubstanziierte Begehren gegen sämtliche (ordentlichen) Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Kantonsgerichts. Zudem sei eine Mitwirkung einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. c GerG vorliegend ohnehin nur auf Verlangen der Präsidentin oder des Präsidenten vorgesehen.  
 
2.1.3. Der Beschwerdeführer bringt zur Frage der hinreichenden Substanziierung seines Ausstandsbegehren sinngemäss vor, dieses beziehe sich nicht auf alle Richterinnen und Richter. "Rein logisch" seien die hauptamtlichen Richterinnen und Richter betroffen, sofern sie nicht über einen äusserst lukrativen Nebenerwerb verfügten. Das Kantonsgericht beschäftige jedoch auch Richterinnen und Richter mit einem geringeren Pensum. Der Beschwerdeführer habe bewusst nur Richterinnen und Richter einbezogen, welche über 50 % ihres Erwerbseinkommens vom Kanton beziehen würden. Dies im Wissen darum, dass es auch andere Richterinnen und Richter gebe. Wenn Ausstandsgründe wie vorliegend aufgrund definierter Eigenschaften und objektiver Massstäbe geltend gemacht würden, sei die Nennung von einzelnen Namen nicht notwendig. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf andere Rechtsgebiete, etwa an "Abfragen fremder Staaten zu ihren Einwohnern und objektiven Kriterien zur Auslieferung ihrer Daten unter Aufhebung des Bankgeheimnisses". Die Ausführungen der Vorinstanz zur Berufsgruppe der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber seien sodann "soweit überhaupt nicht massgebend". Der Beschwerdeführer bemängelt schliesslich, dass der Gerichtspräsident, der über das Ausstandsbegehren entschieden hat "seine eigene Position" nicht offengelegt habe und zu vermuten sei, dieser sei hauptamtlich tätig. Der Gerichtspräsident hätte nicht über ein Ausstandsbegehren entscheiden dürfen, das ihn selbst betrifft.  
 
2.1.4. Mit diesen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte aufzuzeigen. Die Vorinstanz wendete die bundesgerichtliche Praxis zu pauschalen und unsubstanziierten Ausstandsbegehren zu Recht auf den vorliegenden Fall an. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, der Kritik an seinem pauschalen und unsubstanziierten Ausstandsbegehren mit ebenso pauschalen Mutmassungen zum Nebenerwerb gewisser Richterinnen und Richter und allgemeinen Aussagen zu anderen Rechtsgebieten zu begegnen, oder die Ausführungen der Vorinstanz als nicht massgebend zu bezeichnen. Diese Vorbringen ändern nichts daran, dass der Beschwerdeführer mit seinem geltend gemachten Ausstandsgrund allen vollamtlichen Richterinnen und Richtern pauschal eine Befangenheit hinsichtlich staatlicher Forderungen einzig gestützt auf die Zugehörigkeit zur Institution unterstellt. Entgegen dem Beschwerdeführer ändert daran auch nichts, wenn er sein Ausstandsbegehren mit objektiv bestimmbaren Kriterien einzugrenzen glaubt, die er ohne konkrete Begründung selbst definiert. Diese Kriterien zielen letztlich darauf ab, dass nur nebenamtliche Richterinnen und Richter über öffentlich-rechtliche Forderungen befinden können, was die institutionelle Unabhängigkeit nicht nur vom Rechtsöffnungsgericht, sondern übergreifend auch von ordentlichen Steuer- oder Verwaltungsgerichten pauschal in Frage stellt, ohne sich konkret mit der Einflussnahme anderer Behörden auf die rechtsprechende Tätigkeit in diesen Bereichen konkret zu befassen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die angeblich mangelhafte kantonale Gerichtsorganisation bleibt ebenfalls ohne konkrete Hinweise und Begründung. Der geltend gemachte Ausstandsgrund betrifft somit das Gericht als Ganzes. Da nach feststehender Praxis des Bundesgerichts ein Gericht nicht als Institution abgelehnt werden kann, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine konkreten Ausstandsgründe gegen einzelne Mitglieder geltend gemacht werden, darf entgegen der Beanstandung des Beschwerdeführers das Gericht bzw. vorliegend dessen Präsident selbst über das Ausstandsbegehren entscheiden (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1c; Urteil 2C_305/2011 vom 22. August 2011 E. 2.7). Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist nicht erstellt.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine formelle Rechtsverweigerung durch den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Er sieht die Rechtsverweigerung zum einen darin, dass er einen vernünftigen und begründeten Antrag gestellt habe und erwarten dürfte, dass auf diesen eingetreten wird und dieser "formal korrekt" bearbeitet werde, egal wie die Entscheidung in der Sache aussehe. Zum anderen liege eine Rechtsverweigerung darin, dass die Vorinstanz Art. 49 Abs. 2 ZPO "ohne weiteren Kommentar" missachtet habe.  
 
2.2.2. Art. 29 Abs. 1 BV garantiert vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen ein faires Verfahren (BGE 131 I 272 E. 3.2.1). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste. Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung und gegeben, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
2.2.3. Soweit diese Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV überhaupt den strengen Anforderungen an eine Verfassungsrüge genügt (E. 1.2), ist sie ebenfalls unbegründet. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Nichteintretensentscheid wie dargelegt zu Recht auf die bundesgerichtliche Praxis. Der Beschwerdeführer begründet nicht hinreichend und es ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz die Anforderungen an ein hinreichend begründetes Ausstandsbegehren mit übertriebener Schärfe gehandhabt haben soll. Ohne jede Begründung bleibt auch der Verweis des Beschwerdeführers auf Art. 49 Abs. 2 ZPO. Es bleibt gänzlich unklar, inwiefern die Vorinstanz die Möglichkeit zur Stellungnahme der betroffenen Gerichtsperson missachtet haben soll und inwiefern der Beschwerdeführer daraus eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte ableitet. Auf diese Rügen ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.  
 
2.3. Nach dem Gesagten verletzt der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid keine verfassungsmässigen Rechte. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die vom Beschwerdeführer pauschal aufgeworfenen Ausstandsgründe den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit einzelner Richterinnen und Richter zu begründen vermögen und ob die kantonale Gerichtsorganisation dem Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht entspricht.  
 
3.  
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst