6B_1381/2022 26.04.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1381/2022  
 
 
Urteil vom 26. April 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch (versuchte vorsätzliche Tötung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 18. Oktober 2022 (SST.2022.184). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Anklage warf A.________ unter anderem vor, am 12. März 2016 an das Fahrzeug herangetreten zu sein, in welchem sich sein Cousin B.________ befand. A.________ habe eine Pistole mit sich geführt und die Absicht gehabt, mit seinem Cousin zu sprechen. Als dieser jedoch abgelehnt habe, habe A.________ in das Fahrzeug geschossen. Als B.________ davongefahren sei, habe A.________ zwei weitere Schüsse auf das Fahrzeug abgegeben. 
 
B.  
Am 13. März 2020 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau A.________ in Bestätigung der Erstinstanz wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, qualifizierter Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten. 
Das Bundesgericht wies die von A.________ gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_513/2020 vom 12. November 2020 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Am 19. August 2022 stellte A.________ beim Obergericht des Kantons Aargau ein Revisionsgesuch gestützt auf neue Aussagen des Belastungszeugen B.________. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 trat das Obergericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Obergerichts vom 18. Oktober 2022 sei vollumfänglich aufzuheben. In Gutheissung des Revisionsgesuchs seien das Urteil des Strafgerichts des Bezirksgerichts Baden vom 3. April 2019 und das Berufungsurteil des Obergerichts vom 13. März 2020 aufzuheben und die Sache sei an das Strafgericht des Bezirksgerichts Baden, eventualiter an das Obergericht des Kantons Aargau, zur neuen Behandlung zurückzuweisen. Er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen und stattdessen der Gefährdung des Lebens, eventualiter des versuchten Totschlags schuldig zu sprechen und mit 20 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Baden vom 3. April 2019 beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz war als Berufungsgericht für die Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig (Art. 411 Abs. 1 StPO) und ist darauf nicht eingetreten (vgl. Art. 412 StPO). Gegen den vorinstanzlichen Endentscheid, der das Verfahren abschliesst, ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 90 BGG). Verfahrensgegenstand ist vorliegend alleine der Nichteintretensbeschluss des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. Oktober 2022. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Besetzung des Revisionsgerichts mit Mitgliedern der gleichen Berufungsstrafkammer, welche über den Straffall in der Sache zweitinstanzlich entschieden habe, tangiere die richterliche Unabhängigkeit und verstosse gegen Art. 21 Abs. 3 StPO. Die ratio legis von Art. 21 Abs. 3 StPO bestehe darin, die Unabhängigkeit zwischen Berufungsgericht und Revisionsgericht zu gewährleisten. Diese Unabhängigkeit sei nicht mehr gegeben, wenn die Richter des Berufungsgerichts einerseits und des Revisionsgerichts andererseits der gleichen Kammer angehören würden. Zumindest ergebe sich der Anschein der gegenseitigen Abhängigkeit, da er annehmen müsse, dass die gleiche Kammer eines Strafgerichts nicht divergierende Urteile fälle.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 58 Abs. 1 StPO, wonach Ausstandsgesuche unverzüglich nach Kenntnis der Ausstandsgründe zu stellen sind, gelten diese als verwirkt, wenn sie nicht innert nützlicher Frist geltend gemacht werden. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst nach einem ungünstigen Prozessausgang im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte gerügt werden können (BGE 140 I 271 E. 8.4.3; 135 III 334 E. 2.2; Urteil 1B_180/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Eine Ausnahme wird nur bei offensichtlichen Befangenheitsgründen gemacht (BGE 134 I 20 E. 4.3.2; Urteile 4A_576/2020 vom 10. Juni 2021 E. 3.1.6 und 3.2; 1C_164/2018 vom 10. Juli 2018 E. 1.5; je mit Hinweisen).  
 
2.2.2. Der Beschwerdeführer gelangte mit Revisionsgesuch vom 19. August 2022 an die Vorinstanz. Diese zog die Verfahrensakten bei und fällte am 18. Oktober 2022 den angefochtenen Nichteintretensbeschluss, welcher dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2022 schriftlich begründet zugestellt wurde (Revisionsakten pag. 0075). Damit erfuhr der Beschwerdeführer, welche Richterpersonen am Revisionsentscheid mitgewirkt hatten (angefochtener Entscheid S. 1). Aus den vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Nichteintretensbeschluss ohne Weiterungen gefällt wurde und dem Beschwerdeführer die personelle Zusammensetzung der Vorinstanz nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt worden war. Er macht den Ausstandsgrund der Befangenheit erstmals mit der Beschwerde ans Bundesgericht geltend, hatte doch erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gegeben. Die Rüge ist damit rechtzeitig erfolgt (vgl. MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 58 StPO).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der Kanton Aargau hat in § 13 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 16. März 2010 (EG StPO/AG, SAR 251.200) das Obergericht als Beschwerdeinstanz und Berufungsgericht in Strafsachen bestimmt. Gemäss § 65 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (GOG/AG, SAR 155.200) ist das Obergericht in die Abteilungen Zivilgericht, Handelsgericht, Strafgericht, Versicherungsgericht und Verwaltungsgericht gegliedert, wobei sich nach Absatz 3 derselben Bestimmung die Abteilungen in die in der Geschäftsordnung bezeichneten Kammern und Kommissionen gliedern. Deren Anzahl und Zuständigkeiten sind gemäss § 10 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 (GKA 155.200.3.101) für jede Abteilung in einer Geschäftsverteilungsordnung (vgl. Anhang 1) festgelegt. Entsprechend Anhang 1 gliedert sich das Strafgericht des Obergerichts des Kantons Aargau in drei Strafkammern, die jedoch in der Sache unterschiedliche Berufungen beurteilen. Die 1. Strafkammer ist als einzige Berufungsstrafkammer auch für Revisionsgesuche nach Art. 410 StPO zuständig (Anhang 1 S. 1 in GKA 155.200.3.101).  
 
2.3.2. Nach Art. 21 Abs. 3 StPO können Mitglieder des Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein. Die Rechtsprechung zur in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten sowie in Art. 56 StPO konkretisierten Garantie eines unabhängigen und unparteiischen Richters schliesst zwar nicht aus, dass der Berufungsrichter in der gleichen Sache als Revisionsinstanz amtet (BGE 117 Ia 157 E. 2b; Urteil 1B_96/2009 vom 11. August 2009 E. 2; je mit Hinweisen). Gleichwohl soll nach der Regelung der Schweizerischen Strafprozessordnung nicht die gleiche Gerichtsbesetzung über das Gesuch um Revision entscheiden wie diejenige, welche den in Revision zu ziehenden Entscheid fällte (Urteile 6B_1114/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2; 6B_427/2012 vom 18. April 2013 E. 2.2).  
 
2.3.3. Der Gesetzgeber hat sich für eine strikte Trennung der verschiedenen Funktionen entschieden (BGE 141 IV 298 E. 1.6; HENZELIN/MAEDER MORVANT, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 10 zu Art. 21 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 21 StPO). Mit Art. 21 Abs. 2 und 3 StPO werden Bund und Kantone verpflichtet, eine solche Trennung auf geeignete Weise - wenn auch nur gerichtsintern - umzusetzen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1140 und 1321). Dabei verweist die Botschaft in Fussnote 171 als Beispiel für eine solche Trennung auf Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht (Strafgerichtsgesetz, SGG; in Kraft bis am 31. Dezember 2010). Diese Bestimmung sah einerseits vor, dass die Richter und Richterinnen zur Aushilfe in anderen Kammern verpflichtet sind, und andererseits, dass nicht im gleichen Fall als Mitglied der Strafkammer wirken kann, wer als Mitglied der Beschwerdekammer tätig gewesen ist.  
 
2.3.4. Entsprechend den gleichlautenden Formulierungen von Art. 21 Abs. 3 StPO in den drei Amtssprachen wird auch von den Kommentatoren nicht verlangt, dass die Revisionsrichter nicht dem gleichen Berufungsgericht oder der gleichen Berufungsstrafkammer angehören dürfen. Es genügt, wenn die Kantone einen personell von der Berufungskammer unabhängigen Spruchkörper für Revisionen schaffen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1604 S. 719 f.) beziehungsweise wenn sie in der Ausführungsgesetzgebung, mindestens jedoch in einem vom Gericht erlassenen Reglement, sicherstellen, dass diese Ausstandsregel auch respektiert werden kann (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 4 zu Art. 21 StPO). Mit anderen Worten ist bei der Revision das Berufungsgericht "anders zu besetzen", wenn die Revision eines Entscheids der Rechtsmittelinstanz selbst verlangt wird (DOMINIK HASLER, Rollenwechsel im Strafverfahren, in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, 2019, Fn. 1733), respektive für die Revision eine andere "Richterschaft" vorzusehen, als über die Berufung befunden hat (FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 21 StPO). Nach den französischen Kommentatoren muss jedenfalls sichergestellt werden, dass nicht ein und dieselbe Richterperson ("membre de la juridiction d'appel") in der gleichen Sache am Berufungsurteil und im Revisionsverfahren mitwirkt (HENZELIN/MAEDER MORVANT, a.a.O., N. 10 zu Art. 21 StPO; JEANNERET/KUHN, in: Précis de procédure pénale, 2018, Rz. 6025 S. 189 und Rz. 19035 S. 625; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 21 StPO).  
 
2.3.5. Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, am vorinstanzlichen Revisionsentscheid hätten Richterpersonen mitgewirkt, welche bereits am Berufungsurteil beteiligt gewesen seien. Damit sind die Vorgaben der StPO zur Besetzung des Revisionsgerichts vorliegend erfüllt. Art. 21 Abs. 3 StPO verlangt ausdrücklich nur eine personelle Trennung von Berufungs- und Revisionsrichtern. Hingegen übertragen Art. 21 Abs. 1 lit. b und Art. 411 StPO die Entscheidung über Revisionsgesuche gegen Urteile des Berufungsgerichts ausdrücklich eben diesem Berufungsgericht. Mit dieser Zuweisung der Revisionskompetenz an das Berufungsgericht verbietet die StPO den Kantonen gar, ein vom Berufungsgericht unabhängiges Revisionsgericht vorzusehen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., Rz. 388 S. 141). Die Kantone sind daher nicht verpflichtet, eine spezielle, von der Berufungsabteilung und der Beschwerdekammer personell getrennte Revisionskammer zu schaffen, welche einzig über Revisionen befinden kann. Die Botschaft zur StPO erwähnt dies lediglich als Möglichkeit (BBl 2006 1140). Eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 21 Abs. 3 StPO) liegt nicht vor.  
 
2.4.  
 
2.4.1. Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Generalklausel, welche alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 143 IV 69 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Garantie des unabhängigen und unbefangenen Gerichts kann insbesondere durch organisatorische Gegebenheiten tangiert sein (BGE 147 III 577 E. 6; 147 I 173 E. 5.1). Ob dies der Fall ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE 147 I 173 E. 5.1; Urteil 1B_420/2022 vom 9. September 2022 E. 5.3.2, zur Publikation vorgesehen).  
Bei der Anwendung von Art. 56 lit. f StPO ist entscheidendes Kriterium, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (BGE 142 III 732 E. 4.2.2; 140 I 240 E. 2.2; 137 I 227 E. 2.1; Urteile 1B_209/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.1; Urteil 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.1; je mit Hinweisen). Die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Richters ist grundsätzlich zu vermuten bis das Gegenteil dargetan ist (BGE 136 III 605 E. 3.2.1; Urteil 1B_354/2022 vom 8. November 2022 E. 2.1). 
 
2.4.2. Kerngehalt der richterlichen Unabhängigkeit ist die Weisungsfreiheit der Gerichtsmitglieder, was mit Blick auf die interne Unabhängigkeit bedeutet, dass formelle Hierarchien innerhalb eines Gerichts unzulässig sind. Problematisch sind indessen nicht nur formelle Hierarchien innerhalb eines Gerichts. Auch Einflüsse, welche sich aus sogenannt informellen Hierarchien ergeben können, sind geeignet, die interne richterliche Unabhängigkeit zu gefährden (vgl. Urteil 1B_420/2022 vom 9. September 2022 E. 5.3.3, zur Publikation vorgesehen).  
 
2.4.3. Bei den im angefochtenen Revisionsentscheid mitwirkenden Richterpersonen handelt es sich um gewählte Mitglieder des Obergerichts des Kantons Aargau. Sie verfügen über richterliche Unabhängigkeit und sind nur Gesetz und Recht unterworfen (§ 20 GOG/AG). Sie sind in der Entscheidfindung demnach selbstständig und nicht weisungsgebunden. Damit war und ist bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des vorliegenden Revisionsverfahrens durchaus offen. Dass die Mitglieder des Obergerichts durch die beruflichen Kontakte infolge der Zusammenarbeit im gleichen Strafgericht und der gesetzlich vorgesehenen Amtsdauer von vier Jahren (§ 17 GOG/AG) in einer fachlich-kollegialen Beziehung stehen, ist dem Kollegialprinzip inhärent, vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt und hinzunehmen. Dieser Umstand alleine vermag jedenfalls keine Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f. StPO zu begründen. Konkrete andere Gründe, die in der Person der jeweiligen Richterperson liegen könnten, die am Revisionsentscheid mitgewirkt haben, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Die Rüge erweist sich als unbegründet.  
 
3.  
 
3.1. In der Sache rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 410 Abs. 1 lit. a und Art. 412 Abs. 2 StPO. Er wirft der Vorinstanz vor, sie sei trotz der völlig neuen Beweislage zufolge der Bereitschaft von B.________, von seinen bisherigen Aussagen abzurücken, auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten. B.________ habe sich bereit erklärt, entgegen seiner bisherigen Darstellung nunmehr die Wahrheit auszusagen. Er habe bezüglich der Vorgeschichte der Auseinandersetzung gelogen. Weiter gestehe sein Cousin ein, im Gegensatz zu seinen bisherigen Aussagen aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und neben diesem gestanden zu sein, so dass er (der Beschwerdeführer) den ersten Schuss auf das leere Fahrzeug abgegeben habe. Dieser könne nicht mehr genau sagen, wo er gestanden sei, als er (der Beschwerdeführer) noch zwei weitere Schüsse auf das Fahrzeug abgegeben habe. Er vertrete aber ganz klar die Meinung, dass er (der Beschwerdeführer) nicht auf ihn geschossen habe und auch nie auf ihn habe schiessen wollen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann nach Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.  
Revisionsrechtlich neu sind Tatsachen, wenn sie zur Zeit des früheren Urteils zwar bereits bestanden haben, das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung aber keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1; 6B_1364/2021 vom 26. Januar 2022 E. 1.2.2; 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.1). Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_833/2020 vom 27. Juli 2020 E. 1.1). Möglich ist eine Änderung des früheren Urteils aber nur dann, wenn sie sicher, höchstwahrscheinlich oder wahrscheinlich ist (BGE 120 IV 246 E. 2b; 116 IV 353 E. 5a; Urteile 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 3.1; 6B_1353/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 2.3.1; 6B_14/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1). Das Rechtsmittel der Revision dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im Rechtsmittelverfahren zu umgehen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 145 IV 197 E. 1.1; 130 IV 72 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu und gegebenenfalls geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils zu erschüttern, stellt eine Tatfrage dar, die das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 130 IV 72 E. 1; Urteile 6B_1101/2021 vom 25. August 2022 E. 2.3; 6B_407/2022 vom 23. Mai 2022 E. 1.1; 6B_1192/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.3.3; zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG: BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1). Rechtsfrage ist demgegenüber zum einen, ob die Vorinstanz von den richtigen Begriffen der "neuen Tatsache", des "neuen Beweismittels" und deren "Erheblichkeit" ausgegangen ist (Urteil 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1), und zum anderen, ob die allfällige Veränderung der tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, das heisst zu einem im Schuld- oder Strafpunkt für die verurteilte Person günstigeren Urteil führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1 mit Hinweisen). 
 
3.2.2. Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder wenn es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann aber auch einen Nichteintretensentscheid fällen, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 146 IV 185 E. 6.6; 144 IV 121 E. 1.8; 143 IV 122 E. 3.5; Urteile 6B_750/2021 vom 25. Januar 2023 E. 2.2; 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1; 6B_127/2020 vom 20. Juli 2021 E. 1.3) oder auch, wenn das Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich erscheint (Urteile 6B_750/2021 vom 25. Januar 2023 E. 2.2; 6B_32/2022 vom 5. Mai 2022 E. 1.4).  
 
3.2.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.3. Die Vorinstanz erwägt, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, der Belastungszeuge habe sich bei der ersten Schussabgabe nicht im, sondern neben dem Auto befunden, erscheine das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet, habe doch das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 13. März 2020 in diesem Kontext nicht allein auf die Aussagen des Belastungszeugen, sondern vor allem auch auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt. Dieser habe an der Berufungsverhandlung zu Protokoll gegeben, er habe dem Belastungszeugen mit dem ersten Schuss Angst machen wollen, damit dieser aus dem Auto aussteige. An diesen Zugeständnissen zu zweifeln, gebe es keinen Anlass. Es sei unabhängig von der Vorgeschichte nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer insofern zu Unrecht hätte selbst belasten sollen. Im Übrigen habe sein Bruder, der kein erkennbares Falschbelastungsmotiv habe, im Vorverfahren ebenfalls ausgesagt, dass der Belastungszeuge nicht aus dem Auto ausgestiegen sei (angefochtener Entscheid E. 3.1 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer habe selber eingeräumt, dass er auf das Fahrzeug geschossen habe, nachdem der Belastungszeuge damit losgefahren sei, was im Übrigen auch mit der Rekonstruktion durch die Kantonspolizei übereinstimme. Entsprechend könne der Belastungszeuge in diesem Moment nicht irgendwo neben dem Fahrzeug gestanden haben (angefochtener Entscheid E. 3.2 S. 4).  
Hinsichtlich der Vorgeschichte der Auseinandersetzung, welche in der Schussabgabe mündete, erwägt die Vorinstanz, das Berufungsgericht habe in seinen diesbezüglichen Ausführungen den Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Belastungszeugen hinreichend berücksichtigt. Es habe auf die Empfindungen des Beschwerdeführers und somit auf die für ihn günstigste Variante abgestellt (angefochtener Entscheid E. 3.3 S. 5). 
 
3.4. Die Vorinstanz legt willkürfrei dar, weshalb die geltend gemachten Beweise nicht geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen im Urteil vom 13. März 2020 wesentlich zu beeinflussen, da sich das Berufungsgericht nicht allein auf die Aussagen des Belastungszeugen abstützte. Ganz im Gegenteil stellte es insbesondere auf die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers sowie auf weitere Zeugenaussagen und die Erkenntnisse der Tatrekonstruktion betreffend die Schussabgabe ab. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander. Das genügt den Begründungsanforderungen an die Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer stellt im Übrigen der vorinstanzlichen Einschätzung eine rein appellatorische Argumentation gegenüber, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt.  
Indem die Vorinstanz Revisionsgründe verneint und gestützt auf Art. 412 Abs. 2 StPO auf das Revisionsgesuch nicht eintritt, verletzt sie kein Bundesrecht. Bei der vorläufigen und summarischen Prüfung des Revisionsgesuchs im Sinne von Art. 412 StPO sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn offensichtlich kein Revisionsgrund vorliegt (siehe E. 3.2.2). 
 
4.  
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 26. April 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld