5A_786/2023 21.12.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_786/2023  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Bovey, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Marco Carletta, Bezirksrichter, Bezirksgericht Arbon, Schlossgasse 4, Postfach 64, 9320 Arbon, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Bezirk Arbon, 
Bahnhofstrasse 3, Postfach, 8590 Romanshorn. 
 
Gegenstand 
Pfandverwertungsverfahren (Fristwiederherstellung, Ausstand), 
 
Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. September 2023 (BS.2023.14). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ sind hälftige Miteigentümer des Grundstücks Nr. xxx, Grundbuch U.________, an der C.________strasse yy, U.________. Die D.________ AG ist Gläubigerin einer mit diesem Grundstück pfandgesicherten Forderung. Das entsprechende Pfandverwertungsverfahren ist beim Betreibungsamt Bezirk Arbon pendent. Am 31. März 2023 teilte dieses Amt A.A.________ und B.A.________ das Lastenverzeichnis mit. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 21. April 2023 gelangte B.A.________ für sich und ihren Ehemann an das Bezirksgericht Arbon und legte dar, sie hätten am 11. April 2023 drei nicht unterzeichnete Dokumente vom Betreibungsamt Bezirk Arbon erhalten: Die Mitteilung des Verwertungsbegehrens, das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen. Diese Dokumente seien nicht unterzeichnet und daher nichtig. 
Das Bezirksgericht Arbon als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungssachen nahm die Eingabe vom 21. April 2023 als Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt Bezirk Arbon entgegen. 
Am 19. Juni 2023 stellten A.A.________ und B.A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter Carletta. 
Mit Entscheid vom 17. August 2023 trat Bezirksrichter Carletta als Einzelrichter auf das Ausstandsgesuch nicht ein. Im Übrigen wies er die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. 
 
C.  
A.A.________ erhob am 4. September 2023 gegen den Entscheid vom 17. August 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Zusammengefasst führte er aus, er könne aus Kostengründen und mit Blick auf seine Gesundheit keinen Anwalt einschalten. Er wolle aber bereits jetzt "Rekurs" einlegen und stelle den Antrag, dass er eine Begründung nachreichen dürfe, wenn es ihm bessergehe. Bezirksrichter Carletta versuche zu Unrecht, das Ausstandsgesuch als rechtsmissbräuchlich darzustellen. Vor weiteren Entscheidungen müsse über den Ausstand von Bezirksrichter Carletta entschieden werden. 
Das Obergericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 8. September 2023 und wies A.A.________ darauf hin, dass die Beschwerdeschrift nur von ihm unterzeichnet sei. Deshalb werde ausschliesslich er als Verfahrenspartei geführt. Eine Erstreckung der Beschwerdefrist sei nicht möglich. Seine Eingabe vom 4. September 2023 werde jedoch als Fristwiederherstellungsgesuch entgegengenommen. Das Obergericht werde über dieses Gesuch entscheiden. Sollte es die Wiederherstellung bewilligen, würde A.A.________ eine neue Frist für die Beschwerdebegründung angesetzt. Falls das Obergericht hingegen das Wiederherstellungsgesuch abweisen sollte, würde sogleich in der Sache selbst entschieden. 
Mit Entscheid vom 25. September 2023 wies das Obergericht das Gesuch um Fristwiederherstellung ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Beschwerde wies es ab, soweit es auf sie eintrat (Dispositiv-Ziffer 2). Sodann auferlegte es A.A.________ wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- (Dispositiv-Ziffer 3). 
 
D.  
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 sind A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführer beantragen im Wesentlichen die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Obergericht bzw. sogar das Bezirksgericht zur Neubeurteilung. 
Mit Verfügungen vom 17. Oktober 2023 und 6. November 2023 wurden die Gesuche der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid steht den Beschwerdeführern die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).  
 
1.2. Die Beschwerdeführer haben am 1. November 2023 (Postaufgabe) eine Beschwerdeergänzung eingereicht. Sie kann keine Berücksichtigung finden, da sie nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde.  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Strengere Anforderungen gelten für Verfassungsrügen einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2). Willkür (Art. 9 BV) in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das für den Entscheid wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen getroffen hat. Vorausgesetzt ist dabei, dass die angefochtene Tatsachenermittlung den Entscheid im Ergebnis und nicht bloss in der Begründung als willkürlich erscheinen lässt (vgl. BGE 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2).  
 
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 mit Hinweis). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführer legen mit ihrer Beschwerde neue Beweismittel in Gestalt diverser Arztzeugnisse ins Recht, ohne zu begründen, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gegeben hat, diese einzureichen. Sie sind somit unbeachtlich. 
 
2.  
Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen die Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist durch die Vorinstanz. 
 
2.1. Die Vorinstanz hat die in der Beschwerde enthaltenen Hinweise, der Beschwerdeführer habe aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen keine vollständige Beschwerdebegründung einreichen können, als (sinngemässes) Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist verstanden und dazu erwogen, für das Verfahren der betreibungsrechtlichen Beschwerde würden im Kanton Thurgau neben den Minimalvorschriften von Art. 20a Abs. 2 SchKG die Bestimmungen der ZPO gelten. Nach Art. 148 Abs. 1 ZPO könne das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie kein oder nur leichtes Verschulden treffe. Voraussetzung der Wiederherstellung sei somit, dass die darum ersuchende Partei kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe. Gehe es um plötzliche Erkrankung, werde verlangt, dass die Partei effektiv von dieser Krankheit betroffen sei und davon abgehalten worden sei, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson damit zu betrauen. Gemäss Arztbericht von Dipl. med. E.________ vom 1. September 2023 sei der Beschwerdeführer seit 3. Mai 2023 in Behandlung und nicht in der Lage, komplexe mentale Aufgaben zu bewältigen. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Eingabe 4. September 2023 aus gesundheitlichen Gründen nicht näher begründen und auch keine Drittperson beauftragen konnte, wenn er mehrere Eingaben erstatten konnte, die sich zeitlich mit der Behandlung bei Dipl. med. E.________ überschneiden, so insbesondere das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter Carletta vom 19. Juni 2023. Ausserdem habe der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mehrfach am Schalter des Betreibungsamtes vorgesprochen. Sei ein Wiederherstellungsgrund nicht dargetan, bleibe es im Beschwerdeverfahren bei der Begründung des Rechtsmittels vom 4. September 2023.  
 
2.2. Soweit die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung rügen, gehen ihre Vorbringen nicht über letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. So genügt es nicht, der Vorinstanz eine unzureichende Berücksichtigung des vorinstanzlich eingereichten Arztberichtes vorzuwerfen, ohne auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene näher einzugehen. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig und damit willkürlich oder anderweitig rechtsfehlerhaft sein soll, ist damit nicht aufgezeigt (vgl. vorne E. 1.3).  
 
3.  
Des Weiteren beanstanden die Beschwerdeführer, dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts Arbon über das gegen ihn gerichtete Ausstandsbegehren selbst entschieden hat. 
 
3.1. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid geprüft, ob das Vorgehen des Bezirksrichters in Bezug auf das Ausstandsgesuch rechtmässig war und dazu erwogen, die in Art. 47 ZPO normierten Ausstandsgründe würden die verfassungsrechtlichen Grundsätze konkretisieren, die sich aus Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 30 BV und Art. 6 EMRK ableiten. Nach der zu diesen Garantien ergangenen Rechtsprechung solle in der Regel niemand, gegen den ein Ausstandsgesuch gerichtet sei, darüber selbst entscheiden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 mit Hinweisen) könne ein abgelehntes Gericht jedoch selbst über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch befinden und auf dieses nicht eintreten, auch wenn gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte. Der Beschwerdeführer habe vor Bezirksgericht drei Ausstandsgründe vorgebracht. Inwiefern in einem falsch datierten Brief ein Ausstandsgrund liegen könnte, sei nicht ersichtlich. Die weiteren Ausstandsgründe - Bezirksrichter Carletta habe an früheren Verfahren mitgewirkt und sei Mitglied der politischen Partei "Die Mitte" - seien ebenfalls offensichtlich unbegründet. Die Mitwirkung an einem früheren Verfahren sei für sich genommen nach ständiger Praxis des Bundesgerichts kein Ausstandsgrund, ebenso wenig die Parteizugehörigkeit. Die geltend gemachten Ausstandsgründe seien haltlos und das Gesuch scheine aus sachfremden Gründen eingereicht worden zu sein. Der Erstrichter habe deshalb das Gesuch als rechtsmissbräuchlich einstufen und selbst darüber befinden dürfen.  
 
3.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Obergericht habe die wirklichen Gründe für den geltend gemachten Ausstand mit keinem Wort erwähnt. Welche im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten "wirklichen Gründe" vom Obergericht übergangen worden sein sollen, führen die Beschwerdeführer vor Bundesgericht dann aber nicht in nachvollziehbarer Weise aus. Auch vor Bundesgericht beanstanden die Beschwerdeführer, soweit ersichtlich, lediglich ein fehlerhaft datiertes Schreiben sowie die Mitwirkung von Bezirksrichter Carletta an früheren Verfahren mit für die Beschwerdeführer negativem Ausgang. Bei ausschliesslich massgeblicher objektiver Betrachtung sind diese Umstände offenkundig nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit des besagten Richters zu begründen. Namentlich liegen für die Unterstellung, Bezirksrichter Carletta hätte das auf den 5. Mai 2023 anstatt auf den 22. Mai 2023 datierte Schreiben absichtlich falsch datiert, um den Beschwerdeführern den Rechtsweg zu erschweren, keinerlei objektive Anhaltspunkte vor. Nachdem die in diesem Schreiben angesetzte zehntägige Notfrist "ab Zustellung dieses Schreibens" zu laufen begann, war das Ausstellungsdatum für den Fristenlauf auch nicht von Relevanz. Ob Bezirksrichter Carletta das Ausstandsgesuch in einer Zusatzbegründung zu Recht auch als verspätet vorgebracht erachtet hat, ist mangels Vorliegens tauglicher Ausstandsgründe unerheblich und brauchte vom Obergericht nicht weiter thematisiert zu werden.  
 
4.  
Die Beschwerde richtet sich weiter gegen die auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG gestützte Kostenauflage. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beschwerde und das Ausstandsbegehren könnten entgegen der Auffassung des Obergerichts keineswegs als mutwillig angesehen werden. Von einer eindeutigen Sach- und Rechtslage könne keine Rede sein. 
Die Rüge erweist sich als unbegründet. Mutwilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn die Beschwerdeführung ein reines Verschleppungsmanöver darstellt, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe unnütz ausschöpft, wenn sie wider besseres Wissen Tatsachen als wahr behauptet oder wenn sie an aussichtslosen Rechtsstandpunkten festhält (Urteil 5A_547/2022 vom 19. August 2022 E. 3 mit Hinweis). Vorliegend wurde der Ausstand von Bezirksrichter Carletta ausschliesslich mit Gründen verlangt, die von vornherein offensichtlich untauglich waren, wobei der Beschwerdeführer dies bei der ihm zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres hätte erkennen können. In der Sache blieb sodann gänzlich unklar, was vom Obergericht im Rechtsmittelverfahren überhaupt geprüft werden sollte. Die Beschwerdeführer vermögen daher den Schluss des Obergerichts, das prozessuale Gebaren des Beschwerdeführers sei zumindest mutwillig und ziele in erster Linie darauf ab, das Verwertungsverfahren für die von ihm bewohnte Liegenschaft zu verzögern, nicht umzustossen. Daran vermag auch ihr Hinweis, sie hätten wegen für sie unerklärlicher und verwirrender Vorgänge Strafanzeige eingereicht, nichts zu ändern. 
 
5.  
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Rüge, das Obergericht hätte - allenfalls nach Gewährung einer Frist zur Behebung des Mangels der fehlenden Unterschrift bzw. Vollmacht - nicht nur A.A.________, sondern auch dessen Ehefrau B.A.________ als Partei erfassen müssen, weiter einzugehen. Selbst wenn das Obergericht die Beschwerde als ebenfalls von B.A.________ erhoben betrachtet hätte, hätte dies am Ausgang des Verfahrens nichts geändert. 
 
6.  
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss werden die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss