5A_645/2023 12.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_645/2023  
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Yannik Hässig, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand (Feststellungsklage), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 24. Juli 2023 (RB230009-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien stehen sich vor der 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich in einem erbrechtlichen Verfahren gegenüber, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer stets neue Ausstandsgesuche stellt und bis vor Bundesgericht zieht. 
Mit der schriftlichen Replik im erstinstanzlichen Verfahren stellte der Beschwerdeführer erneut ein Ausstandsgesuch gegen "alle Gerichtspersonen an der 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich". Mit Beschluss vom 18. Januar 2023 wies die 1. Abteilung des Bezirksgerichts das Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat und soweit das Gesuch nicht (weil mehrere Gerichtsmitglieder von sich aus in den Ausstand getreten waren, ohne dadurch Ausstandsgründe anzuerkennen) gegenstandslos geworden war. 
Im Rahmen des hiergegen angestrengten Beschwerdeverfahrens verlangte der Beschwerdeführer sinngemäss auch den Ausstand von Oberrichterin C.________, von Ersatzrichterin D.________ und von Gerichtsschreiberin E.________. Mit Entscheid vom 24. Juli 2023 trat das Obergericht auf ein allfällig gegen die 1. Abteilung des Bezirksgerichts gestelltes Ausstandsbegehren sowie auf die für das obergerichtliche Verfahren gestellten Ausstandsbegehren nicht ein und wies die Beschwerde ab. 
Mit Eingabe vom 1. September 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Ferner stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Diesen Begründungsanforderungen wird die weitschweifige und teils kaum lesbare Beschwerde nicht gerecht. Sie besteht aus einem Konglomerat von Urteils-, Literatur- und Gesetzeszitaten sowie allerlei Behauptungen erb- und prozessrechtlicher Natur, namentlich der Nichtigkeit aller Entscheide. Einen wiederkehrenden Punkt bilden (wie in früheren Eingaben und auch in der kantonalen Beschwerdeschrift) strafrechtliche Vorwürfe gegenüber den vorinstanzlichen Gerichten bzw. den Spruchkörpern (Amtsmissbrauch, Betrug, Urkundenfälschung etc). Eine sachgerichtete Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils lässt sich nicht ausmachen. Spezifisch im Kontext mit Ausstandsbegehren ist im Übrigen festzuhalten, dass diese nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht oder eine Abteilung erhoben werden können; vielmehr wären substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302 f.; Urteile 2F_5/2022 vom 15. Februar 2022 E. 2.2 und 2.3; 5A_117/2022 vom 6. Februar 2023 E. 3; 6B_821/2022 vom 29. August 2022 E. 4), wobei die Mitwirkung an früheren Verfahren - welche der Beschwerdeführer mit seinem allgemeinen Vorwurf, die 2. Abteilung des Bezirksgerichts und die II. Zivilkammer des Obergerichts würden stets für die Gegenpartei eintreten und gegen ihn entscheiden, sinngemäss anspricht - für sich genommen keinen Ausstandsgrund bildet (BGE 142 III 732 E. 4.2.2; vgl. auch Art. 47 Abs. 2 ZPO und Art. 34 Abs. 2 BGG). An einer konkreten Darlegung der behaupteten Befangenheit in Bezug auf einzelne Gerichtspersonen fehlt es. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli