5A_725/2023 09.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_725/2023  
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter von Werdt, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen, 
2. C.________, Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 18. August 2023 (95/2023/20 und 95/2023/21). 
 
 
Sachverhalt:  
Am 25. Juli 2023 beantragte der Beschwerdeführer den Ausstand der Obergerichtspräsidentin B.________ "für sämtliche laufenden und kommenden Verfahren aller Rechtsbereiche" sowie den Ausstand des Gerichtsschreibers C._______ "in sämtlichen laufenden Verfahren". Mit Verfügung vom 18. August 2023 trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen auf die Beschwerde nicht ein. Mit Eingabe vom 18. September 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Das Obergericht hat erwogen, dass sich Ausstandsgesuche nur auf konkrete hängige, nicht aber auf zukünftige Verfahren beziehen könnten. Was die hängigen Verfahren anbelange, gebe der Beschwerdeführer nicht an, auf welche er sich beziehe und es sei nicht am Gericht, das Geschäftsverwaltungssystem danach zu durchsuchen, zumal der Beschwerdeführer beim Obergericht innert Jahresfrist 40 Verfahren anhängig gemacht habe, wovon derzeit noch rund 20 offen seien. Mit subsidiärer materieller Begründung hat das Obergericht sodann festgehalten, ohnehin läge kein Ausstandsgrund darin begründet, dass sich der Beschwerdeführer mit der Verfahrensführung durch die Obergerichtspräsidentin in allgemeiner Hinsicht unzufrieden zeige. 
 
3.  
Die sich zwar auf die Nichteintretenserwägungen beziehenden, aber allgemeinen Ausführungen, wonach es willkürlich, treuwidrig und gehörsverletzend sei und die sich aus der ZPO ergebenden Richterpflichten verletze, wenn das Gericht nicht von sich aus den Sachverhalt abkläre, verfangen nicht. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wird, wäre es am Beschwerdeführer gewesen, in Bezug auf konkrete Verfahren glaubhaft zu machen, inwiefern in diesen Ausstandsgründe gegeben sein sollen; es ist nicht am Gericht, nach einzelnen Verfahren zu suchen und diese nach möglichen Ausstandsgründen zu durchforsten (vgl. die sich aus Art. 49 Abs. 1 ZPO ergebene gesetzliche Pflicht, Ausstandsgründe glaubhaft zu machen; dazu zuletzt Urteil 4A_299/2023 vom 1. September 2023 E. 2.2). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
4.  
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli