6B_668/2023 29.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_668/2023  
 
 
Verfügung vom 29. August 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gewerbsmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch; Rückzug der Beschwerde, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 22. Dezember 2022 (SK 22 454). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gelangte am 10. August 2023 (Datum Poststempel) mit einer persönlichen Eingabe mit folgendem Inhalt an das Bundesgericht: "Ich bitte Sie ich möchte meine Beschwerde zurück vom Bundesgericht". 
Das Bundesgericht übermittelte das Schreiben der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Kim Mauerhofer. Diese teilte dem Bundesgericht am 22. August 2023 mit, ihr Mandant wolle seine Beschwerde nach Rücksprache mit ihr nicht zurückziehen. Dieser habe aufgrund der kürzlichen Abweisung seines Gesuchs um Haftentlassung nach zwei Drittel der Strafe verständlicherweise den Eindruck, dass er allein deswegen nicht entlassen werde, weil seine Beschwerde beim Bundesgericht rechtshängig sei. Rechtlich sei dem zwar nicht so, faktisch befinde er sich jedoch sehr wohl in dieser belastenden Zwickmühle und es liege nahe, dass er sich bisweilen gezwungen sehe, seine Beschwerde zurückzuziehen. 
Eine Kopie des Schreibens von Rechtsanwältin Kim Mauerhofer vom 22. August 2023 ging an den Beschwerdeführer. Dieser teilte dem Bundesgericht am 24. August 2023 (Datum Poststempel) erneut mit, dass er seine Beschwerde zurückziehen möchte. 
 
2.  
Der Rückzug des Rechtsmittels ist unwiderruflich, und seine Gültigkeit kann nur bei Vorliegen von Willensmängeln geprüft werden (BGE 111 V 156 E. 3a; 109 V 234 E. 3; Urteil 5A_478/2017 vom 7. Juni 2018 E. 5). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer bringt im Schreiben vom 10. August 2023 zum Ausdruck, dass er die Beendigung des mit Beschwerde vom 16. Mai 2023 anhängig gemachten bundesgerichtlichen Verfahrens ohne weitere Prüfung der Begründetheit seiner Beschwerde wünscht. Dass der Beschwerdeführer die Bedeutung seiner Erklärung verkannt hätte oder in seiner Willensbildung eingeschränkt gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Aus der Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. August 2023 (vgl. act. 12a) ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer beim Obergericht ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft stellte, weil er bereits zwei Drittel der im angefochtenen Urteil vom 22. Dezember 2022 verhängten Freiheitsstrafe von 35 Monaten in Form von Sicherheitshaft verbüsst hatte. Das Obergericht wies in der Verfügung vom 3. August 2023 darauf hin, dass die Vollzugsbehörde über die Anwendung von Art. 86 Abs. 1 StGB zu entscheiden hat, was jedoch ein rechtskräftiges Urteil voraussetze. Es wies das Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft mit der Begründung ab, eine bedingte Entlassung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB sei wenig wahrscheinlich. Die Eingabe des prozess- und postulationsfähigen Beschwerdeführers ist daher als Rückzug der Beschwerde entgegenzunehmen (vgl. Verfügung des Bundesgerichts 6B_40/2019 vom 25. Juni 2019 E. 1). Willensmängel des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich. Vielmehr erläutert auch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer die Gründe, welche den Beschwerdeführer zum Rückzug der Beschwerde bewogen. Deren Schreiben vom 22. August 2023 kommt einem Widerruf des Rückzugs gleich, der nach der Rechtsprechung jedoch unbeachtlich ist. 
Das Verfahren ist folglich in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin als erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP). 
 
4.  
Wer eine Beschwerde zurückzieht, ist in der Regel, vorbehältlich besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind, als unterliegende Partei zu betrachten. 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG verzichtet werden. 
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (vgl. Verfügungen des Bundesgerichts 6B_659/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3; 6B_40/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2). 
 
 
Demnach verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Das Verfahren 6B_668/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. August 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Instruktionsrichterin: 
 
Die Gerichtsschreiberin: