6B_817/2022 03.10.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_817/2022  
 
 
Urteil vom 3. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Rena Zulauf, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, 
Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Ehrverletzungsdelikte); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Mai 2022 (UE210366-O/U/HON). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Nach Strafanzeigen nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafuntersuchung wegen Ehrverletzungsdelikten am 25. Oktober 2021 nicht an die Hand. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 19. Mai 2022 ab. 
Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren anhandzunehmen, durchzuführen und einen Strafbefehl zu erlassen oder Anklage zu erheben. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
2.  
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). 
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht (vgl. Art. 118 Abs. 3 und Art. 123 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilforderungen setzt voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig oder rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d und e sowie Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 122 Abs. 3 StPO). Die Rechtshängigkeit hat zur Folge, dass der Streitgegenstand zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden kann. Mit dieser Sperrwirkung sollen widersprüchliche Urteile über denselben Streitgegenstand verhindert werden. Als Prozessvoraussetzung ist die anderweitige Rechtshängigkeit auch in Adhäsionsprozessen von Amtes wegen zu prüfen (BGE 145 IV 351 E. 4.3 mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie habe im Dezember 2021 Zivilklage gegen den Beschuldigen erhoben. Nach gescheiterten Schlichtungsverhandlungen sei am 22. Juni 2022 Klage am Bezirksgericht Winterthur eingereicht worden. Ziel der Klage sei es, die immer noch andauernde Persönlichkeitsverletzung durch die noch aufgeschalteten Online-Artikel auf dem Zivilweg mittels Unterlassungsklage zu unterbinden. Darüber hinaus mache sie in der Zivilklage eine Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.-- geltend. Auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs sei in der Klage vorerst verzichtet worden, weil die Persönlichkeitsverletzung weiterhin andauere und deshalb eine konkrete Schadensberechnung schwierig sei (Beschwerde S. 6 f.). Obschon die subjektive Unbill sehr schwer wiege, werde die Durchsetzbarkeit des Genugtuungsanspruchs durch die Nichanhandnahmeverfügung gefährdet, da sich der beurteilende Zivilrichter dadurch hinsichtlich der objektiven Schwere beeinflussen lassen könnte. Dies gelte grundsätzlich auf für die beim Bezirksgericht Winterthur hängige Unterlassungsklage. Schliesslich könne sich der Entscheid auch auf einen zukünftigen Schadenersatzanspruch auswirken (Beschwerde S. 9). Der angefochtene Beschluss könne daher konkrete Auswirkungen auf den von ihr angestrengten Zivilprozess und ihre noch geltend zu machenden Ansprüche haben, weshalb ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gegeben sei (Beschwerde S. 10). 
 
4.  
Damit macht die Beschwerdeführerin im Strafverfahren keine Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geltend. Vielmehr legt sie lediglich dar, weshalb sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer beim Bezirksgericht Winterthur hängigen Zivilklage auf Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- auswirken kann. Dies genügt für die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nach ständiger Rechtsprechung nicht, da das Strafverfahren nicht lediglich als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche auf dem Zivilweg verwendet werden darf (vgl. etwa BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B_1406/2021 vom 23. März 2022 E. 1.1 und 1.3; 6B_1260/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.1; 6B_1200/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.3). Dass und weshalb ihr gegenüber dem Beschuldigten Schadenersatzansprüche im Sinne von Art. 41 OR beispielsweise aus entgangenem Gewinn zustehen könnten, welche nicht bereits Gegenstand der hängigen Zivilklage sind, zeigt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht rechtsgenügend auf. Solche Schadenersatzforderungen sind aufgrund der angezeigten Straftaten auch nicht offensichtlich. Die Beschwerdeführerin argumentiert zudem selbst, sie habe im Zivilverfahren auf die Geltendmachung von Schadenersatz verzichtet, weil eine konkrete Schadensberechnung schwierig sei. Die Beschwerdeführerin ist in der Sache mangels im Strafverfahren adhäsionsweise zu beurteilender Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG daher nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. 
Die Rügen der Beschwerdeführerin zielen auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids ab. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung sie unabhängig von Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG legitimiert sein könnte (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen), erhebt sie nicht bzw. zumindest nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 3. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld