6B_1238/2022 21.12.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1238/2022  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Alain Joset, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 
2. Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, 
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Provisorische Verlängerung der Probezeit (Art. 62 Abs. 4 StGB); rechtliches Gehör, Fairnessgebot etc., 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. September 2022 (470 22 103). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach A.________ am 19. Juli 2006 mangels Schuldfähigkeit vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei und wies ihn gestützt auf aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine geeignete Heil- oder Pflegeanstalt ein.  
Mit Urteil vom 7. Juli 2011 verlängerte das Strafgericht Basel-Landschaft die stationäre Massnahme von A.________ nach Art. 59 StGB um fünf Jahre (bis zum 19. Juli 2016). Am 18. August 2016 verfügte es die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme bis zum 19. Juli 2017. 
 
A.b. Mit Verfügung vom 18. September 2018 entliess die Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: Sicherheitsdirektion), A.________ unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren rückwirkend per 14. Juli 2017 bedingt aus der stationären Massnahme. Sie erteilte ihm die Weisung, sich für die Dauer der Probezeit weiterhin in der Forensischen Ambulanz der UPK (nachfolgend: FAM) ambulant behandeln zu lassen, wobei dies die medikamentöse Behandlung, die dafür nötige Medikamentenspiegelkontrolle und die Pflicht, den Weisungen der FAM Folge zu leisten, beinhalte. Die Sicherheitsdirektion wies A.________ weiter an, für die Dauer der Probezeit von Montagmorgen bis Freitagabend immer noch im betreuten Wohnen des Wohnheims B.________ zu verbleiben (unter Gewährung fallweiser Übernachtungen zuhause). Schliesslich wurde er angewiesen, nach den Weisungen der FAM weiterhin das Tagesangebot der Alterstagesstätte der Stiftung C.________ zu besuchen. Per 10. Dezember 2021 ordnete die Sicherheitsdirektion zudem eine Bewährungshilfe an.  
 
B.  
 
B.a. Auf Antrag der Sicherheitsdirektion vom 15. März 2022 hin verfügte die Präsidentin des Strafgerichts Basel-Landschaft am 23. Juni 2022 die Verlängerung der per 13. Juli 2022 endenden Probezeit von A.________ um ein Jahr.  
Am 4. Juli 2022 reichte A.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft dagegen Beschwerde ein. Er begehrte insbesondere, die strafgerichtliche Verfügung vom 23. Juni 2022 sei aufzuheben, der Antrag der Sicherheitsdirektion vom 15. März 2022 sei abzuweisen, die verfügte Verlängerung der Probezeit sei für bundesrechtswidrig zu erklären und von einer Verlängerung der Probezeit sei abzusehen. Weiter stellte er den Antrag, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
B.b. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft ordnete mit Verfügung vom 6. Juli 2022 das mündliche Verfahren an und wies am 19. Juli 2022 den Verfahrensantrag betreffend aufschiebender Wirkung ab.  
Mit Beschluss vom 30. August 2022 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde von A.________ gut, hob die Verfügung des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. Juni 2022 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück. Im Wesentlichen erwog es hierzu, der Entscheid über die Verlängerung der Probezeit bedürfe einer aktuellen sachverständigen Begutachtung. 
Mit separatem Beschluss vom 8. September 2022 verlängerte das Kantonsgericht Basel-Landschaft schliesslich die mit Verfügung der Sicherheitsdirektion per 18. September 2018 angeordnete Probezeit vorläufig bis zum erneuten Entscheid des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft, längstens indessen bis zum 13. Juli 2023. 
 
C.  
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es sei die Nichtigkeit des Beschlusses des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. September 2022 festzustellen; eventualiter sei der Beschluss vollumfänglich aufzuheben. Überdies sei festzustellen, dass die Probezeit der bedingten Entlassung abgelaufen sei. 
Mit Verfügung vom 4. November 2022 wies das Bundesgericht das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung ab. 
 
D.  
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, während die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft den Antrag stellt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. A.________ hat am 8. Dezember 2022 repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht hat es dem Beschwerdeführer freigestellt (act. 16), sich zu den eingegangenen Vernehmlassungen zu äussern (act. 13 f.). Er hat repliziert (act. 17). Ausserdem hat das Bundesgericht die Akten beigezogen. Den entsprechenden Verfahrensanträgen des Beschwerdeführers ist damit Genüge getan (Beschwerde S. 2 und S. 5). 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 143 IV 357 E. 1; 143 III 140 E. 1; je mit Hinweisen). 
 
2.1. Nach Art. 90 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Endentscheide sind Entscheide, mit denen ein Verfahren in der Hauptsache aus prozessualen oder materiellen Gründen beendet wird (BGE 146 I 36 E. 2.2 mit Hinweis). Von weiteren, hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, wird von der Beschränkung der Anfechtbarkeit auf Endentscheide abgewichen, wenn ein selbstständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Unter dem Gesichtspunkt der Art. 90 ff. BGG ist für die verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses nicht dessen formelle Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt (BGE 136 V 131 E. 1.1.2 mit Hinweis).  
In der Beschwerde muss, sofern das nicht offensichtlich ist, im Einzelnen dargelegt werden, weshalb die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen. Andernfalls genügt die Beschwerde der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht und es ist darauf nicht einzutreten (vgl. BGE 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 IV 284 E. 2.3; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, weil sie mit ihrem Beschluss vom 30. August 2022 die Verfügung der ersten Instanz vom 23. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an diese zurückgewiesen habe, habe diese erstinstanzliche Verfügung nur noch für die Dauer des kantonalen Rechtsmittelverfahrens Bestand gehabt. Folglich sei ad separatum über die vorläufige Fortdauer der Probezeit bis zum materiellen Entscheid der ersten Instanz über ihre Verlängerung zu befinden. Gestützt auf die derzeitige Aktenlage und dem aktuell bekannten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erscheine eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe und der Weisungen gemäss der Sicherheitsdirektion vom 18. September 2018 und vom 10. Dezember 2021 notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen. Demzufolge sei die Probezeit bis zum erneuten Entscheid der ersten Instanz in dieser Sache, längstens bis zum 13. Juli 2023, aufrecht zu erhalten (Beschluss S. 2).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist einzig der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. September 2022 und nicht dessen Rückweisungsentscheid vom 30. August 2022 (nachfolgend Rückweisungsbeschluss). Gegenstand dieses Verfahrens ist somit nicht die in der Hauptsache noch zu klärende Frage der Verlängerung der Probezeit nach Art. 62 Abs. 4 StGB, sondern lediglich die im angefochtenen Entscheid vorgesehene Regelung der provisorischen Verlängerung der Probezeit nach Art. 62 Abs. 4 StGB. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass die Probezeit betreffend die bedingte Entlassung abgelaufen sei (Beschwerde S. 2). Folglich erübrigt es sich auch auf die Vorbringen in der Vernehmlassung der Vorinstanz einzugehen, soweit sie sich auf das Verfahren in der Hauptsache beziehen (act. 13). Fehl geht sodann der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe im Rückweisungsbeschluss erkannt, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Probezeit nach Art. 62 Abs. 4 StGB nicht gegeben seien (Beschwerde S. 10 Ziff. 27). Gemäss dem rechtskräftigen Rückweisungsbeschluss der Vorinstanz bedarf der Entscheid über die Verlängerung der Probezeit nach Art. 62 Abs. 4 StGB einer aktuellen sachverständigen Begutachtung des Beschwerdeführers: Der Gutachter werde sich dazu äussern müssen, ob es angesichts der chronischen Erkrankung des Beschwerdeführers aus forensisch-psychiatrischer Sicht vertretbar sei, dem aktuell einzuschätzenden Rückfallrisiko fortan ausschliesslich mit Massnahmen des Zivilrechts zu begegnen. Ferner hält die Vorinstanz im Rückweisungsbeschluss fest, gestützt auf die Einschätzungen des Gutachters werde noch zu prüfen sein, ob sich eine Weiterführung der strafrechtlichen Weisungen mit Verlängerung der Probezeit als erforderlich erweise.  
 
2.3.2. Mit Entscheid vom 30. August 2022 hob die Vorinstanz im Rahmen des bei ihr hängigen Beschwerdeverfahrens die erstinstanzliche Verfügung betreffend Verlängerung der Probezeit auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurück. Das Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens, der Beschluss vom 8. September 2022, erging erst nach diesem Rückweisungsbeschluss; die Vorinstanz eröffnete ihn selbstständig. Da sie bereits im Rückweisungsbeschluss festhielt, aufgrund der kassatorischen Natur des vorliegenden Beschwerdeentscheids habe sie ad separatum über die vorläufige Verlängerung der Probezeit bis zum erneuten materiellen Entscheid der ersten Instanz in dieser Sache, längstens bis zum 13. Juli 2023, zu beschliessen (Rückweisungsbeschluss, kantonale Akten act. 8 S. 15 f. E. 2.2.4), stellt sich zunächst die Frage, ob der angefochtene Entscheid als integrierender Bestandteil des Rückweisungsbeschlusses zu qualifizieren ist. Angesichts seines eigenen materiellen Gehalts ist dies aber zu verneinen. Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen in der Vernehmlassung handelt es sich beim angefochtenen Entscheid damit auch nicht bloss um einen deklaratorischen Entscheid (act. 13 S. 3). Mit dem angefochtenen Beschluss wollte die Vorinstanz ausschliesslich die Frage der Fortdauer der Probezeit bis zum neuen Entscheid der ersten Instanz in der Hauptsache, d.h. der eigentlichen Verlängerung der Probezeit nach Art. 62 Abs. 4 StGB, regeln (vgl. auch ihre Vernehmlassung, act. 13). Ihre Anordnung ist vorläufig; sie ist auf die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens in der Hauptsache bzw. auf maximal bis zum 13. Juli 2023 beschränkt. Zudem ist sie akzessorisch zu diesem Verfahren; sie soll für die Dauer des Verfahrens in der Hauptsache Bestand haben. Mit dem Beschwerdeführer kann daher der Schluss gezogen werden, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (vgl. BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2; 136 V 131 E. 1.1.2; je mit Hinweisen; Beschwerde S. 4 Ziff. 4).  
Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, damit das Bundesgericht auf die Beschwerde eintritt. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 127 E. 1.3.1). Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, für die Dauer der provisorisch verlängerten Probezeit müsse er sich weiterhin u.a. den damit verbundenen Weisungen unterziehen. Diese Grundrechtseinschränkungen könnten nicht mehr rückgängig gemacht werden, auch wenn er in Zukunft endgültig aus der Massnahme entlassen werde (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 5). Wird davon ausgegangen, dass vorliegend ab dem 13. Juli 2022 die Probezeit der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers ohne den angefochtenen Entscheid keinen Bestand hätte bzw. dass ab dann die für deren Dauer erteilte Pflicht zur ambulanten Behandlung entfiele und die angeordnete Bewährungshilfe sowie die weiteren Weisungen nicht fortgeführt würden (vgl. Art. 62 Abs. 3 StGB), kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bejaht werden. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren sein Einverständnis dazu erteilt hat, das in der Probezeit etablierte Setting allenfalls freiwillig oder im Rahmen einer Anordnung durch die KESB weiterzuführen (siehe Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1 act. 14 S. 2; vgl. hierzu auch Urteile 6B_82/2021 vom 1. April 2021 E. 4.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 218; 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 4.2 f.; je mit Hinweisen), nichts zu ändern. Gegen den vorinstanzlichen Beschluss steht somit grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen. 
 
2.3.3. Die Vorinstanz wollte mit dem angefochtenen Entscheid für die Dauer des weiteren Verfahrens den bestehenden Zustand erhalten (vgl. Vernehmlassung, act. 13), weshalb es sich dabei um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen handelt. Diesfalls kann nach Art. 98 BGG vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 147 II 44 E. 1.2; 146 III 303 E. 2.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aber die nach Art. 98 BGG für vorsorgliche Massnahmen vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe und das Rügeprinzip im Sinne von Art. 106 Abs. 2 BGG bei Entscheiden über strafprozessuale Zwangsmassnahmen, wie beispielsweise die Anordnung von Untersuchungshaft oder von Ersatzmassnahmen, nicht anwendbar (vgl. BGE 140 IV 57 E. 2.2; 138 IV 186 E. 1.2; 137 IV 122 E. 2; Urteil 1B_367/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2). Wie es sich bei der von der Vorinstanz angeordneten provisorischen Verlängerung der Probezeit verhält, welche offensichtlich die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers einschränkt, kann offen bleiben, zumal die Beschwerde ohnehin bereits wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gutzuheissen und die Angelegenheit deshalb zurückzuweisen ist (vgl. nachfolgend E. 3.5).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe mit ihrem Rückweisungsbeschluss das bei ihr hängige Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Ab diesem Beschluss sei sie zur Fällung des angefochtenen Entscheids funktionell nicht mehr zuständig gewesen. Die fehlende Zuständigkeit stelle einen schweren Mangel dar, der zudem offensichtlich sei, weshalb bezüglich des angefochtenen Beschlusses ein Nichtigkeitsgrund vorliege. Ausserdem sei ihm in Bezug auf die vorläufige Verlängerung der Probezeit nie das rechtliche Gehör gewährt worden. Die Vorinstanz habe diese Frage weder anlässlich der Beschwerdeverhandlung aufgebracht, noch habe sie ihm ermöglicht, seine Sicht auf schriftlichem Weg darzutun. Damit verletze sie auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 EMRK) und das Fairnessgebot (Art. 3 Abs. 2 StPO; Art. 6 EMRK).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Nach Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter bedingt aus dem stationären Vollzug der Massnahme entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre (Art. 62 Abs. 2 StGB). Die bedingte Entlassung ist die letzte Stufe des Massnahmenvollzugs vor der definitiven bzw. endgültigen Entlassung nach Art. 62b StGB. Es geht dabei nicht um eine Beendigung der Massnahme an sich, sondern nur um eine Modifizierung der Vollzugsart (Urteil 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Hat sich der bedingt Entlassene bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so ist er endgültig zu entlassen (Art. 62b Abs. 1 StGB).  
 
3.2.2. Gemäss Art. 62 Abs. 3 StGB kann der bedingt Entlassene verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen des bedingt Entlassenen zu verbessern. Der Rückfallgefährdete soll insbesondere unterstützt werden, Risikosituationen zu vermeiden. Die mit einer Weisung zu verfolgende Zielsetzung ergibt sich aus dem Zweckgedanken einer bedingten Entlassung als Teil des Stufenstraf- und -massnahmenvollzugs, bei welchem der Betroffene allmählich an die Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren (vgl. Urteile 6B_90/2020 vom 22. April 2020 E. 3.2; 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.8; 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018 E. 2.2.3; je mit Hinweisen).  
 
3.2.3. Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand des bedingt Entlassenen in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB jeweils um ein bis fünf Jahre verlängern (Art. 62 Abs. 4 lit. a StGB). Dieser Entscheid über die Verlängerung der Probezeit einer stationären Massnahme hat sich auf ein ärztliches Gutachten abzustützen (Urteil 6B_131/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2). Hat der Täter ein Verwahrungsdelikt begangen, kann die Probezeit so oft verlängert werden, als dies notwendig erscheint, um weitere Straftaten dieser Art zu verhindern (vgl. Art. 62 Abs. 6 StGB).  
Die Bewährung ergibt sich aus einer Negativabgrenzung zur Nichtbewährung (Urteile 6B_435/2021 vom 21. Juni 2021 E. 1.2; 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3.2; 6B_724/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.1; je mit Hinweis). Von einer solchen ist in erster Linie auszugehen, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit eine Straftat begeht und damit zeigt, dass die Gefahr, der die Massnahme begegnen soll, fortbesteht (Art. 62a Abs. 1 StGB). Weiter gilt als Nichtbewährung die ernsthafte Erwartung, dass der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verwahrungsdelikt begehen könnte (vgl. Art. 62a Abs. 3 StGB). Als Nichtbewährung während der Probezeit wird schliesslich auch die mangelnde Kooperation des bedingt Entlassenen mit der Bewährungshilfe (respektive Schutzaufsicht) oder die Missachtung von Weisungen bewertet (Art. 62a Abs. 6 StGB). Diesfalls erstattet die für die Kontrolle der Weisungen zuständige Behörde dem Gericht oder den Strafvollzugsbehörden Bericht (Art. 62a Abs. 6 i.V.m. Art. 95 Abs. 3 StGB), was zu einer Verlängerung der Probezeit führen kann (Art. 62a Abs. 6 i.V.m. Art. 95 Abs. 4 lit. a StGB). Sodann können Weisungen aufgehoben oder angepasst werden (Art. 62a Abs. 6 i.V.m. Art. 95 Abs. 4 lit. c StGB) oder es kann zusätzlich Bewährungshilfe angeordnet werden (Art. 62a Abs. 6 i.V.m. Art. 95 Abs. 4 lit. b StGB). 
 
3.3. Beim erstinstanzlichen Entscheid betreffend die Verlängerung der Probezeit nach Art. 62 Abs. 4 StGB, bei dem sich die erste Instanz im Nachgang an das in Rechtskraft erwachsene Strafurteil vom 19. Juli 2006 in Bezug auf die Massnahme erneut mit der Sache zu befassen hatte, handelt es sich um einen selbstständigen nachträglichen gerichtlichen Entscheid im Sinne von Art. 363 ff. StPO (vgl. BGE 141 IV 396 E. 3.1; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 363 StPO). Als Rechtsmittel steht die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zur Verfügung (BGE 145 IV 383 E. 1.2; 141 IV 396 E. 4.7; vgl. Urteil 1B_375/2022 vom 4. August 2022 E. 3.5 zu Art. 365 Abs. 3 VE-StPO, der im Rahmen der jüngsten Revision der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 eingefügten Regelung, wonach im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren getroffene Entscheide mittels Berufung anfechtbar sein werden [BBl 2022 1560 S. 13]). Die Beschwerde ist ein ordentliches und devolutives Rechtsmittel, das die freie Überprüfung des angefochtenen Entscheids erlaubt (vgl. Urteile 6B_1038/2019 vom 30. April 2020 E. 3.2; 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 1.3.1). Heisst die Rechtsmittelinstanz eine Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (siehe Art. 397 Abs. 2 StPO).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Nach Art. 61 StPO leitet im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts (lit. c) und im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten die Richterin oder der Richter (lit. d) das Verfahren.  
Nach Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens geht die Verfahrensleitung auf die jeweilige Rechtsmittelinstanz über, und zwar bei der Beschwerdeinstanz mit Eingang der Beschwerde oder des Gesuchs beim Gericht bzw. beim Berufungsgericht in jenem Zeitpunkt, in welchem diesem sowohl die Berufungsanmeldung als auch das begründete erstinstanzliche Urteil samt Akten vorliegt (BRÜSCHWEILER/ NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 61 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 388 StPO). Erst dann gilt auch Art. 388 StPO (ADRIAN JENT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 61 StPO). Nach Art. 388 StPO trifft die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 388 StPO). Sie kann namentlich, (a) die Staatsanwaltschaft mit unaufschiebbaren Beweiserhebungen beauftragen, (b) die Haft anordnen und/oder (c) eine amtliche Verteidigung bestellen (Art. 388 StPO). 
Die Zuständigkeit für die Verfahrensleitung geht nach der Rückweisung des Falles durch das Berufungsgericht gemäss Art. 409 StPO mit dem Wiedereingang der Akten samt Rückweisungsbeschluss beim erstinstanzlichen Gericht (wieder) auf dieses über (vgl. ADRIAN JENT, a.a.O., N. 13 zu Art. 61 StPO). 
Die Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts (Art. 18 StPO) für die Verfahrensleitung ergibt sich schliesslich im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Entscheidkompetenzen mit Eingang der jeweiligen Anträge bzw. genehmigungspflichtigen Anordnung sowie der massgeblichen Akten bei diesem Gericht (siehe ADRIAN JENT, a.a.O., N. 11 zu Art. 61 StPO; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, a.a.O., N. 6 zu Art. 61 StPO). 
 
3.4.2. Die funktionelle Zuständigkeit betrifft die Aufteilung der Rechtspflegeinstanzen in ein und demselben Rechtsstreit auf verschiedene Organe; der Zuständigkeitsbegriff umfasst insofern alle bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen, welche die Zulässigkeit eines Rechtsweges oder die Zuständigkeit eines Rechtspflegeorgans zum Gegenstand haben (BGE 138 III 558 E. 1.3; 123 III 67 E. 1a; je mit Hinweisen).  
 
3.4.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E. 3.1; 144 I 11 E. 5.3; je mit Hinweisen). Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3; 141 I 60 E. 3.3; 140 I 99 E. 3.4; je mit Hinweisen). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen). Entscheidend ist, ob dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3; 136 I 265 E. 3.2; 135 II 286 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die formelle Natur des rechtlichen Gehörs soll aber nicht zu prozessualen Leerläufen führen, sondern verhindern, dass sich die Verletzung von Teilnahmerechten auf den Entscheid auswirkt. Sofern nicht ersichtlich ist, inwiefern dies zutreffen sollte, bleibt der angefochtene Entscheid trotz beeinträchtigtem Mitwirkungsrecht bestehen (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1).  
 
3.5. Mit der Beschwerdegegnerin 1 ist zunächst festzuhalten, dass in der Hauptsache selbst noch kein Entscheid vorliegt (Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1, act. 14 S. 2), nachdem die Vorinstanz eine vom Beschwerdeführer gegen die von der ersten Instanz angeordnete Verlängerung der Probezeit erhobene Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung der ersten Instanz aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an diese zurückgewiesen hat. Mit dem Rückweisungsentscheid der Vorinstanz ist das Verfahren in der Hauptsache daher noch nicht abgeschlossen; das bei ihr hängige Rechtsmittelverfahren ist damit allerdings erledigt. Insoweit geht der Einwand der Beschwerdegegnerin 1, die Vorinstanz sei nach Art. 388 StPO für den Erlass des angefochtenen Entscheids zuständig gewesen (Stellungnahme, act. 14 S. 2), fehl. Als die Vorinstanz am 8. September 2022 den angefochtenen Entscheid fällte, mithin somit erst nach ihrem Rückweisungsbeschluss vom 30. August 2022, stand ihr insofern keine Verfahrensherrschaft mehr zu, als nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens die Zuständigkeit für die Verfahrensleitung (im Verfahren in der Hauptsache) mit dem Wiedereingang der Akten abermals bei der ersten Instanz war. Wie es sich vorliegend verhält, d.h. ob am 8. September 2022 die Akten mit dem Rückweisungsbeschluss vom 30. August 2022 bereits wieder bei der ersten Instanz waren und ob dieser allfällige Mangel der im Entscheidzeitpunkt bestehenden funktionellen Unzuständigkeit der Vorinstanz derart schwerwiegend ist, dass er zur Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids führen müsste (BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; 138 II 501 E. 3.1; 133 II 366 E. 3.1 f.; 129 I 361 E. 2; z.B. Urteile 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 3.2.2; 6B_35/2016 vom 24. Februar 2016 E. 2.2.4; je mit Hinweisen), kann hier offen bleiben. Der angefochtene Beschluss ist ohnehin aufzuheben. Die Vorinstanz war sachlich nicht zuständig. Sodann ist eine provisorische Verlängerung der Probezeit betreffend die bedingte Entlassung gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb Art. 62 Abs. 4 StGB entgegen der Meinung der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin 1 keine Gesetzesgrundlage für eine Freiheitsbeschränkung des Beschwerdeführers während des weiteren Verfahrens darstellt. Hinzu kommt, dass die im angefochtenen Entscheid angeordnete provisorische Verlängerung der Probezeit erfolgte, ohne dass sich der Beschwerdeführer in irgendeiner Form dazu äussern konnte. Soweit die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung und die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Stellungnahme ausführen, dem Beschwerdeführer sei sein rechtliches Gehör gewährt worden, denn er sei im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren persönlich befragt worden und er habe sich umfassend zu einer Verlängerung der Probezeit im Sinne von Art. 62 Abs. 4 StGB äussern können (act. 13 S. 3; act. 14 S. 2 f.), scheinen sie zu übersehen, dass es sich bei der mit dem angefochtenen Entscheid angeordneten provisorischen Regelung nicht um den gleichen Verfahrensgegenstand wie bei demjenigen in der Hauptsache handelt.  
Bei dem mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin 2 vom 15. März 2022 in die Wege geleiteten und weiterhin hängigen Verfahren betreffend die Verlängerung der Probezeit nach Art. 62 Abs. 4 StGB handelt es sich um ein Verfahren bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts im Sinne von Art. 363 ff. StPO (E. 3.3). Die erste Instanz verfügte am 23. Juni 2022 die Verlängerung der per 13. Juli 2022 endenden Probezeit des Beschwerdeführers (Art. 62 Abs. 4 StGB) um ein Jahr. Weil die Vorinstanz diese Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen hat, liegt in der Hauptsache selbst, wie bereits ausgeführt, noch kein Entscheid vor. Vorliegend datiert der letzte rechtskräftige Massnahmeentscheid somit vom 18. September 2018, als der Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren rückwirkend per 14. Juli 2017 bedingt aus der stationären Massnahme entlassen wurde. Die darin angeordnete Probezeit endete am 13. Juli 2022. Weil die erstinstanzliche Verlängerungsverfügung vom 23. Juni 2022 mit dem Rückweisungsbeschluss der Vorinstanz aufgehoben wurde, stellt diese Verlängerungsverfügung mangels materieller Rechtskraftwirkung keinen Titel dar, der zum aktuellen Zeitpunkt eine Weiterführung der für die Dauer der Probezeit des Beschwerdeführers geltenden Verpflichtungen, Anordnungen und Weisungen zu rechtfertigen vermöchte. 
 
4.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. September 2022 ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. 
Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 8. September 2022 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Basel-Landschaft hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini