1C_16/2023 20.02.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_16/2023  
 
 
Verfügung vom 20. Februar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, Förrlibuckstrasse 120, 8005 Zürich, 
 
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS220175, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, 
vom 7. Dezember 2022 (VB.2022.00635). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich auferlegte die Stadtpolizei Zürich A.________ mit Verfügung vom 17. September 2022 ein Rayonverbot um den Wohnort und den Arbeitsort von B.________ als auch um die Kindertagesstätte des gemeinsamen Sohnes sowie ein Kontaktverbot gegenüber B.________ und dem Sohn, jeweils für die Dauer von 14 Tagen. 
B.________ ersuchte am 23. September 2022 das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte mit Urteil vom 29. September 2022 die Schutzmassnahmen gegenüber B.________ (Kontaktverbot sowie sämtliche Rayonverbote) vorläufig bis 1. Januar 2023. A.________ erhob dagegen am 5. Oktober 2022 Einsprache, worauf das Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 13. Oktober 2022 die Schutzmassnahmen gegenüber B.________ (Kontaktverbot sowie sämtliche Rayonverbote) bis 1. Januar 2023 verlängerte. Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Dezember 2022 teilweise gut, hob den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Oktober 2022 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das Zwangsmassnahmengericht zurück. Weiter ordnete das Verwaltungsgericht an, dass die gegenüber A.________ angeordneten Schutzmassnahmen (Kontaktverbot gegenüber B.________ und Rayonverbote) gemäss Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 17. September 2022 im Sinne vorsorglicher Massnahmen bis zum Neuentscheid des Zwangsmassnahmengerichts in Kraft bleiben. 
 
2.  
A.________ erhob mit Eingabe vom 4. Januar 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Verwaltungsgericht stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben auf eine Vernehmlassung verzichtet bzw. liessen sich dazu nicht vernehmen. 
 
3.  
Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich schrieb mit Verfügung vom 5. Januar 2023 das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab und ordnete an, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es führte zusammenfassend aus, dass die vom Zangsmassnahmengericht mit Urteil vom 13. Oktober 2022 verlängerten und die vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Dezember 2022 im Sinne vorsorglicher Massnahmen angeordneten Schutzmassnahmen am 1. Januar 2023 ausgelaufen seien. 
 
4.  
Mit der Abschreibungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Januar 2023 ist die Beschwerde vom 4. Januar 2023 gegenstandslos geworden und dementsprechend im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. 
Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben. 
 
Vorliegend erübrigt es sich indessen, den mutmasslichen Prozessausgang im Hinblick auf den hier zu treffenden Kostenentscheid zu bestimmen, da für das vorliegende Verfahren keine Gerichtsgebühr zu erheben und andererseits dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen, weshalb ihr auch kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist. 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.  
Die Beschwerde im Verfahren 1C_16/2023 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Februar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli