H 170/03 30.06.2004
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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
H 170/03 
 
Urteil vom 30. Juni 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Frésard; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Parteien 
G.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Jean-Louis von Planta, Pfluggässlein 2/ 
Freie Strasse 38, 4001 Basel, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Basel-Stadt, Wettsteinplatz 1, 4058 Basel, Beschwerdegegnerin, 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 12. Mai 2003) 
 
In Erwägung, 
dass G.________ am 14. Juli 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 12. Mai 2003 erheben liess, 
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario), 
dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts G.________ mit Verfügung vom 1. September 2003 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 4000.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, 
dass die Verfügung dem Rechtsvertreter von G.________ am 3. September 2003 ausgehändigt worden ist, 
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG) nicht bezahlt worden ist, 
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist, 
dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden, 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, dem Bundesamt für Sozialversicherung und S.________ zugestellt. 
Luzern, 30. Juni 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: