9C_60/2007 17.09.2007
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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_60/2007 
 
Urteil vom 17. September 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Gerichtsschreiber Scartazzini. 
 
Parteien 
K.________, 1954, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 9. Februar 2007. 
 
In Erwägung, 
 
dass K.________ am 7. März 2007 Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2007 erhoben hat, 
dass das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung K.________ mit Verfügung vom 30. Mai 2007 in Anwendung von Art. 62 Abs. 1 und 3 BGG aufgefordert hat, spätestens am 14. Juni 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und mit Verfügung vom 5. Juli 2007 nach Ansetzung einer Nachfrist bis zum 17. August 2007 angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, 
dass letztere Verfügung an K.________ am 6. Juli 2007 ausgehändigt worden ist, 
dass der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht bezahlt worden ist, 
dass androhungsgemäss nach Art. 62 Abs. 3 BGG zu verfahren ist, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 17. September 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: