7B_583/2023 18.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_583/2023  
 
 
Urteil vom 18. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Aufschub des Strafvollzugs; Nichteintreten. 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 8. August 2023 (SK 23 357). 
 
 
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 21. März 2022 boten die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) des Amtes für Justizvollzug des Kantons Bern den Beschwerdeführer zum Strafantritt betreffend den Vollzug einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, abzüglich 1 Tag Polizeihaft, auf. Mit Schreiben vom 11. April 2022 ersuchte der Beschwerdeführer aufgrund einer angeblichen Hafterstehungsunfähigkeit um Aufschub des Vollzugs auf unbestimmte Zeit, eventualiter für vorerst 6 Monate. Am 23. Mai 2023 wiesen die BVD das Gesuch ab und boten den Beschwerdeführer erneut zum Strafantritt auf. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 20. Juni 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), ohne einen Antrag zu stellen. Die SID trat am 3. Juli 2023 nicht auf die Beschwerde ein. Am 3. August 2023 ging beim Obergericht des Kantons Bern ein mit "Einsprache" bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers ein, welches erneut keinen Antrag enthielt. Das Obergericht trat mit Beschluss vom 8. August 2023 nicht auf die Beschwerde ein. Der Beschwerdeführer gelangt dagegen an das Bundesgericht. 
 
2.  
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Neue Vorbringen sind vor Bundesgericht nur zulässig, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Die Vorinstanz führt im angefochtenen Beschluss aus, das Schreiben des Beschwerdeführers sei zwar als "Einsprache gegen den Beschwerdeentscheid vom 3. Juli 2023" bezeichnet, woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer mit diesem nicht einverstanden sei. Allerdings gehe er mit keinem Wort auf die Erwägungen des SID ein und zeige nicht auf, inwiefern diese falsch sein sollen. Stattdessen wiederhole er weitgehend, was er bereits in Stichworten vor dem SID vorgebracht habe. Konkrete Anträge und eine eigentliche Begründung fehlten gänzlich. Eine Rückweisung der Eingabe zur Verbesserung sei zufolge Ablaufs der 30-tägigen Rechtsmittelfrist ausgeschlossen. 
 
4.  
Der Eingabe des Beschwerdeführers lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Beschluss gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Er beantragt den Vollzugaufschub für unbestimmte Zeit wegen angeblicher Hafterstehungsunfähigkeit, führt hierzu jedoch lediglich stichwortartig verschiedene Umstände auf (Somatisierungsstörungen, physischer und psychischer Zustand etc.). Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss - im Wesentlichen: der Beschwerdeführer sei nicht auf die Erwägungen des SID eingegangen und habe nicht aufgezeigt, inwiefern diese falsch sein sollen - fehlt vollständig. Die stichwortartigen Vorbringen des Beschwerdeführers umfassen im Übrigen Umstände, die bereits in der Verfügung der BVD vom 23. Mai 2023, welche die Hafterstehungsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit ausführlicher Begründung verneinte, berücksichtigt worden waren. 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführer kann ausnahmsweise von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément