6B_943/2023 22.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_943/2023  
 
 
Urteil vom 22. November 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung (Art. 66a StGB), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 13. Juni 2023 (SST.2022.118). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, Staatsangehöriger Kosovos, ist 1982 im Kosovo geboren und aufgewachsen. Dort besuchte er während acht Jahren die Grundschule; über eine berufliche Ausbildung verfügt er nicht. Im Jahr 2003 kam er im Alter von 21 Jahren in die Schweiz. Grund war die Heirat mit seiner damaligen Ehefrau, von welcher er seit 2009 geschieden ist. Er ist in keiner Beziehung, hat keine Kinder und lebt alleine. In der Schweiz verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung C. Seit seiner Einreise geht er (mit Ausnahme einer Periode von 2017 bis 2019) einer regelmässigen Arbeit nach. A.________ verfügt über keine Betreibungen, hat aber gemäss eigenen Angaben Steuerschulden in der Höhe von Fr. 6'000.-- sowie Kreditschulden in der Höhe von Fr. 10'000.--. 
 
B.  
 
B.a. Mit Urteil vom 11. November 2021 sprach das Präsidium des Strafgerichts Lenzburg A.________ des mehrfachen Betrugs schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und einer Busse von Fr. 2'700.--. Es ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren an und hielt im Dispositiv zudem fest, die Landesverweisung gelte für den gesamten Schengenraum.  
 
B.b. Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 13. Juni 2023 sowohl den Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs als auch die bedingte Strafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 110.-- und die Busse von Fr. 2'700.--. Es ordnete ebenfalls eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren an, sah jedoch von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) ab (Dispo-Ziff. 3).  
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, Ziff. 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 13. Juni 2023 sei aufzuheben und es sei von einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Landesverweisung und macht geltend, die Vorinstanz verneine zu Unrecht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB. Damit verletze sie Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK.  
 
1.2. Die Vorinstanz verneint einen schweren persönlichen Härtefall. Sie führt zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer sei weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Das Einzige, was für einen Härtefall sprechen könnte, seien die Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz in familiärer und beruflicher Hinsicht. Er sei indessen nicht verheiratet, habe keine Kinder und sei in keiner Beziehung, weshalb höchstens eine marginale Bindung zur Schweiz bestehe. Die Beziehung zu seinen Geschwistern falle nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Insgesamt habe er keine eigentlichen Wurzeln in der Schweiz geschlagen. Die berufliche Integration sei zwar als gelungen anzusehen, gehe indes auch nicht über jene einer gewöhnlichen Integration hinaus, zumal das Nachgehen einer geregelten Arbeit alleine ohnehin nicht zur Annahme eines Härtefalls führe. Er spreche fliessend albanisch und sei mit der Kultur seines Heimatlandes Kosovo bestens vertraut. Eine Reintegration in seinem Heimatland sei ihm zuzumuten, wenn auch der Aufbau einer beruflichen Existenz nicht ganz einfach sei. Insgesamt liege kein persönlicher Härtefall vor; eine Interessenabwägung könne unterbleiben.  
 
1.3. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht für Ausländer, die wegen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Dem Schuldspruch wegen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB liegt in casu der Sachverhalt zugrunde, wonach der Beschwerdeführer über mehrere Monate ungerechtfertigt Arbeitslosengelder in Höhe von insgesamt Fr. 6'118.80 bezogen hat. Dieser Schuldspruch wird nicht angefochten; dabei handelt es sich um eine die Landesverweisung nach sich ziehende Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).  
Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). 
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.2; 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). 
 
1.4.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1).  
Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.5; 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). 
 
1.5. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB. Dabei berücksichtigt sie die massgebenden Kriterien (vgl. E. 1.4.1 f. oben).  
 
1.5.1. Bereits fraglich ist, ob die Kritik des Beschwerdeführers am angefochtenen Urteil überhaupt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Härtefallprüfung findet sich in der Beschwerdeschrift nämlich nicht; vielmehr begnügt er sich grösstenteils damit, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen und diese den vorinstanzlichen Erwägungen gegenüberzustellen, ohne sich mit letzteren argumentativ auseinanderzusetzen (vgl. Urteil 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.7.4 mit Hinweisen).  
 
1.5.2. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 21 Jahren in die Schweiz gekommen und nun seit rund 20 Jahren hier. Angesichts des Umstands, dass er damit seine gesamte Kindheit und die prägende Jugend- bzw. Adoleszenzphase bis ins anfängliche Erwachsenenalter in seiner Heimat Kosovo verbracht hat, begründet seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz alleine, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, keinen Härtefall. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine lange Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Vielmehr ist die Härtefallprüfung in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2).  
 
1.5.3. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d), doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen).  
Der Beschwerdeführer ist seit 2009 geschieden, in keiner Beziehung, hat keine Kinder und lebt alleine. Damit verfügt er in der Schweiz über keine Kernfamilie, die einen Anspruch aus Art. 8 EMRK begründen könnte. Inwieweit zu seinen Geschwistern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung bestehen sollte, wird vom Beschwerdeführer weder rechtsgenüglich begründet dargetan noch ist dies ersichtlich. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - die Kinder seiner Geschwister hüte und sich mit diesen abgebe - reicht dazu jedenfalls nicht aus. Die Vorinstanz hält verbindlich fest, von seinen insgesamt sechs Geschwistern wohnten drei in der Schweiz und drei in Deutschland; er sehe sie aber nur wenig. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen bestehen auch in sozialer Hinsicht keine nennenswerten Bindungen zur Schweiz. Der Beschwerdeführer setzt sich diesbezüglich nicht begründet mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG), sondern belässt es dabei vorzubringen, er treffe sich regelmässig mit seinen Freunden, die hauptsächlich aus dem Arbeitsumfeld stammen und deutsch sprechen würden. Weder die familiäre noch die soziale Situation des Beschwerdeführers spricht - wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. 
 
1.5.4. Die Vorinstanz attestiert dem Beschwerdeführer eine gelungene berufliche Integration. Er gehe seit seiner Einreise - mit Ausnahme der Zeit des Arbeitslosentaggeldbezugs von 2017 bis 2019 - einer regelmässigen Arbeit nach, verfüge über keine Betreibungen und sei wirtschaftlich unabhängig. Indes ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwägt, seine Integration in beruflicher Hinsicht gehe nicht über jene einer gewöhnlichen Integration hinaus, zumal das Nachgehen einer geregelten Arbeit alleine nicht zur Annahme eines Härtefalls führe. Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach seine Arbeitgeberin ihn sehr schätze.  
Die Vorinstanz berücksichtigt auch die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers. Er kann nichts für sich ableiten, wenn er geltend macht, Deutsch sei seine zweite Muttersprache und er lese regelmässig die Tageszeitung in deutscher Sprache; dabei handelt es sich grösstenteils um seine eigene Sicht der Dinge. Wenn auch seine Integration in beruflicher und sprachlicher Hinsicht grundsätzlich gelungen ist und der Beschwerdeführer - wie er selbst ausführt - mit der schweizerischen Kultur und den hiesigen Sitten vertraut sei, so ist keine über die übliche Integration hinausgehende Bindung zur Schweiz erkennbar, die einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne der Rechtsprechung begründen würde. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind diesbezüglich überzeugend. 
 
1.5.5. Zu Recht geht die Vorinstanz auch von intakten Wiedereingliederungsmöglichkeiten im Kosovo aus; ihre Erwägungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Umstand, dass er letztmals vor rund fünf Jahren in seinem Heimatland war und dort auch nicht mehr über nennenswerte persönliche Kontakte verfügt, vermag nichts daran zu ändern, dass er die ersten 21 Jahre seines Lebens dort gelebt, die Schule besucht und auch gearbeitet hat und überdies der dortigen Sprache mächtig und mit der Kultur vertraut ist. Zwar dürfte sich, wie die Vorinstanz schlüssig ausführt, eine Wiedereingliederung nicht ganz einfach gestalten; dennoch erwägt sie dazu überzeugend, der Beschwerdeführer würde in seinem Heimatland nicht auf unüberwindbare Hindernisse stossen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht, zumal er auch in dieser Hinsicht grösstenteils seine eigene Sicht der Dinge präsentiert und sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht substanziiert auseinandersetzt. Hinzu kommt, dass ein allenfalls günstigeres (wirtschaftliches) Fortkommen in der Schweiz einen Verbleib in der Schweiz nicht zu begründen vermag (vgl. Urteile 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 3.5.2; 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.7). Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer zudem keine gesundheitlichen Einschränkungen, weshalb auch der Gesundheitszustand einer Landesverweisung nicht entgegensteht.  
 
1.6. Insgesamt verneint die Vorinstanz das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB zu Recht. Ebenso zutreffend erachtet sie den Schutzbereich von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht als betroffen. Dementsprechend erübrigt sich eine Interessenabwägung. Auf die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen würden, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Die Landesverweisung erweist sich als rechtskonform.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb