6B_887/2022 14.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_887/2022  
 
 
Urteil vom 14. Juli 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiber Keskin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Landesverweisung, Härtefall; Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS); Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 18. Mai 2022 (STBER.2021.98). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wirft A.________ mehrfacher Diebstahl, räuberischer Diebstahl (evtl. Diebstahl und Tätlichkeit), mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfaches Fahren ohne gültigen Fahrausweis sowie Erschleichen einer geringfügigen Leistung vor. 
 
B.  
 
B.a. Das Amtsgericht Olten-Gösgen stellte mit Urteil vom 26. August 2021 das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ein und sprach ihn vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei. Des mehrfachen Diebstahls, des geringfügigen Diebstahls, der Sachbeschädigung, der geringfügigen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Tätlichkeit, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Tragen eines Springmessers), des mehrfachen Fahrens ohne gültigen Ausweis, des geringfügigen Erschleichens einer Leistung sprach es ihn schuldig. Das Amtsgericht Olten-Gösgen verurteilte A.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18.5 Monaten und zu einer Busse in Höhe von Fr. 2'500.--. Es verwies A.________ für die Dauer von 5 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.  
 
B.b. Auf Berufung von A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 18. Mai 2022 fest, dass das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 26. August 2021 mit Ausnahme der angefochtenen Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS in Rechtskraft erwachsen ist. Es bestätigte die Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS.  
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, die Ziffer 7 des Urteils der Vorinstanz vom 18. Mai 2022 sei aufzuheben und auf eine Landesverweisung zu verzichten. Die Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz vom 18. Mai 2022 sei infolge des ersten Antrags aufzuheben und auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu verzichten. Eventualiter sei die vorliegende Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Landesverweisung. Dabei rügt er eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV infolge unvollständiger und unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz. Darüber hinaus macht er geltend, die Landesverweisung verstosse aufgrund einer unrichtigen Güterabwägung der Vorinstanz gegen Art. 66a Abs. 2 StGB und Art. 8 Ziff. 1 EMRK.  
 
1.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer sei 1987 im Kosovo geboren und habe dort drei Jahre die Schule besucht, bevor er am 12. November 1994 mit seiner Mutter und den Geschwistern im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingereist sei. Noch im Kosovo habe er mehrere Operationen wegen eines Nierenleidens erstehen müssen. In der Schweiz habe er die Primarschule und die Realschule besucht, wobei er im Alter von 13/14 Jahren einmal wegen seines auffälligen Verhaltens ein halbes Jahr in einem Heim habe verbringen müssen. Mit 16 Jahren habe er erstmals Cannabis konsumiert, ab 19 Jahren Kokain und ab 22 Jahren Heroin. Längere Aufenthalte in Institutionen zwecks Drogenentzugs habe er im Sommer 2014 und von Dezember 2014 bis im Herbst 2015 verbracht, zuletzt in der Klinik für Suchttherapie in U.________. Dort sei er wegen mehrfachen Rückfällen im September 2015 entlassen worden, bzw. habe er die Therapie selbst abgebrochen. Für weitere Entzüge sei er meist in den Kosovo gegangen, um sich in einem anderen Milieu zu befinden. Der Beschwerdeführer sei seit dem 15. Juni 1995 im Besitze einer Niederlassungsbewilligung des Kantons Aargau. Seine strafrechtlichen Erscheinungen reichen von Übertretungen bis hin zu Verbrechen (insgesamt 29 Verurteilungen seit dem 26. Juni 2006). Die Delikte hätten bereits im jugendlichen Alter angefangen.  
Nach einer Anlehre als Koch habe er für rund zwei Jahre in einer Storenbaufirma gearbeitet. Danach habe er meist temporär gearbeitet oder sei arbeitslos gewesen. Seinen Lebensunterhalt hätten meistens die Eltern, bei denen er damals gewohnt habe, bestritten. Gemäss seinen eigenen Angaben sei er arbeitslos, sei seit kurzem ohne Wohnung und lebe von der Sozialhilfe. Seine Familie sei nicht gewillt, ihm wegen seiner Drogensucht zu helfen. Er habe längere Zeit bei seiner Ex-Freundin gewohnt. Er verzeichne in der Schweiz Schulden in Höhe von Fr. 23'916.80 (Betreibungen und Verlustscheine). Zwischen Mai 2018 und Ende August 2019 habe er Beiträge der Sozialhilfe im Gesamtbetrag von Fr. 28'147.15 bezogen. 
Er habe Kontakt zu seinem älteren Bruder in der Schweiz. Seine Eltern lebten mehrheitlich im Kosovo und kämen im Winter regelmässig in die Schweiz. Im Vollzug erhalte er Besuch von seinem Bruder, seinen beiden Schwestern und - wenn sie hier seien - von seinen Eltern, aber auch wieder von seiner Freundin, wobei es ungewiss sei, wie es mit dieser weitergehe. Gemäss eigenem Bekunden im späteren Verlauf des Strafverfahrens sei im Falle eines Verzichts auf die Landesverweisung eine Heirat mit ihr geplant. Zudem würden seine Eltern wegen der Geburt von mehreren Enkeln wieder mehr Zeit in der Schweiz als im Kosovo verbringen. Dort stehe ein Haus zur Verfügung, das er benutzen könnte. Er sei bisher nur im Sommer ferienhalber regelmässig in den Kosovo gereist und habe dort keinerlei Umfeld. 
Die Vorinstanz kommt damit zum Schluss, es liege kein Härtefall vor. Sie erwägt im Sinne einer Eventualbegründung dennoch, dass selbst bei Annahme eines solchen das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung klar überwiege. Die Vorinstanz stellt dabei das wohl nicht unerhebliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz seinem belasteten strafrechtlichen Vorleben mit einem trotz der angeordneten stationären Massnahme zur Behandlung seiner Drogensucht hohen bis sehr hohem Rückfallrisiko für Delikte im bisherigen Rahmen (Drogenhandel und Beschaffungskriminalität), seinen Schulden sowie seiner überjährigen Sozialhilfeabhängigkeit gegenüber. 
 
1.3.  
 
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen ("préférable") wäre, genügt nicht (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge ist nach Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorzubringen und substanziiert zu begründen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
1.3.2. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Diebstahl (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3; Urteil 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.1). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.1; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.2; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). 
Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.3; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.3; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). 
Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1 mit diversen Hinweisen; Urteil 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.3). 
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.5; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.5; 6B_992/2022 vom 17. Februar 2023 E. 3.3.5; je mit Hinweisen). 
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.6; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.5; je mit Hinweisen). 
 
1.4.  
 
1.4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz versäume es, die vorgebrachten Tatsachen und vorhandenen Beweismittel korrekt zu würdigen und den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und willkürfrei festzustellen.  
 
1.4.2. Die auf eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts zielenden Vorbringen des Beschwerdeführers sind allesamt unbehelflich. Indem er mit Hinweis auf die vorinstanzlichen Feststellungen ausführt, er sei aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz, seiner Ausbildung, des Aufenthalts seiner Geschwister in der Schweiz und des halbjährigen Aufenthalts seiner Eltern in der Schweiz sozial integriert und von einer gescheiterten wirtschaftlichen Integration infolge seiner Schulden und seiner Bezüge von der Sozialhilfe könne nicht die Rede, stellt er der Würdigung der Vorinstanz, wonach er weder beruflich noch sozial in der Schweiz wirklich integriert sei, seine eigene Darstellung gegenüber, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz auf der Grundlage ihrer Feststellungen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen habe. Auf einen solchen Einwand ist deshalb nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer trägt im Weiteren vor, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, er sei regelmässig ferienhalber in den Kosovo gereist, sei falsch, wenn sie unter anderem auf dieser Grundlage zum Schluss gelange, seine wirtschaftliche und soziale Integration im Kosovo sei nicht wesentlich schwerer als in der Schweiz, weil sie ebenfalls feststelle, er sei für weitere Drogenentzüge in den Kosovo gereist, um sich in einem anderen Milieu zu befinden. Inwiefern dadurch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu erblicken sei, substanziiert der Beschwerdeführer indes nicht, weshalb auf diese Rüge ebenfalls nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er habe sich wegen seiner Drogensucht und der damit einhergehenden gesellschaftlichen Stigmatisierung vorübergehend aus dem sozialen Umfeld zurückgezogen und den Kontakt zur Aussenwelt auf das engste Umfeld beschränkt, namentlich die Eltern, die Geschwister und die Freundin, vermag er ebenfalls keine Willkür der Vorinstanz aufzuzeigen. Indem die Vorinstanz feststellt, dass sich seine sozialen Kontakte seit Langem auf seine Eltern, seine Geschwister, namentlich seinen Bruder, und seine Freundin beschränke, er ledig und kinderlos sei, er keinen Freundeskreis habe und keinem Verein angehöre, erscheint ihre Würdigung, der Beschwerdeführer sei sozial in der Schweiz nicht wirklich integriert, nicht willkürlich. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit seiner Einwendung, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass er über eine Niederlassungsbewilligung verfüge und somit die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, insbesondere die Teilnahme am Wirtschaftsleben nach lit. d, erfülle, die Ansicht der Vorinstanz, er sei beruflich bzw. finanziell in der Schweiz nicht wirklich integriert, nicht als willkürlich umzustossen, zumal die Vorinstanz entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. oben E. 1.3.2) gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VZAE, welcher auf die in Art. 58a Abs. 1 AIG verankerten Integrationskriterien verweist, die für die Ermittlung seiner wirtschaftlichen Integration einschlägigen Aspekte in Erwägung zieht und dabei seiner Anlehre als Koch, seiner Arbeitslosigkeit sowie seiner finanziellen Abhängigkeit von den Eltern bzw. von der Sozialhilfe Rechnung trägt.  
 
1.4.3. Die Rügen, mit denen der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts geltend macht, erweisen sich somit als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
1.5.  
 
1.5.1. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde wegen Diebstahl (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB grundsätzlich erfüllt.  
 
1.5.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Völkerrechts geltend macht, indem die Vorinstanz aufgrund der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung eine tatsachenwidrige Interessenabwägung vornehme, erübrigt es sich mit der Abweisung seiner auf eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts zielenden Rügen, darauf einzugehen.  
 
1.5.3. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er in der Schweiz nicht nur bezüglich seiner Familie sozial integriert sei, sondern auch hinsichtlich seiner Verlobten, welche Schweizer Staatsbürgerin sei. Er halte sich seit nunmehr 27 Jahren in der Schweiz auf, wo er aufgewachsen sei und den grössten Teil seines Lebens verbracht habe. Diese lange Aufenthaltsdauer sei stark zu gewichten.  
Gemäss Feststellungen der Vorinstanz lebt der Beschwerdeführer seit nunmehr über 27 Jahren in der Schweiz und hat hier auch den grössten Teil der Schule besucht. Daraus alleine lässt sich jedoch noch kein für die Annahme eines Härtefalls genügend gewichtiges persönliches Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz ableiten. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt die Anwesenheitsdauer von 27 Jahren automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (vgl. oben E. 1.3.2). Eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, ist in aller Regel ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Härtefalls (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Die Vorinstanz bezieht die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz richtigerweise als ein Element unter anderen in die Härtefallprüfung mit ein und stuft diese als lebensprägend ein. Diesem Element sei gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen. 
Diesbezüglich hält die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise fest, dass der Beschwerdeführer sozial nicht wirklich integriert sei. Seine sozialen Kontakte würden sich seit Langem auf seine Eltern, seine Geschwister, namentlich seinen Bruder, und seine Freundin beschränken, wobei diese Beziehung bisher nicht besonders stabil erscheine. Er sei ledig und kinderlos. Er habe keinen Freundeskreis und gehöre keinem Verein an. Sofern der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Rechtstreue ausführt, der Unrechtsgehalt seiner Taten sei geringfügig und lasse sich unter dem Stichwort der "Beschaffungskriminalität" zusammenfassen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz stellte im Rahmen der Härtefallprüfung verbindlich fest, dass der Beschwerdeführer bereits als junger Erwachsener gegen das Gesetz verstossen habe. Diese Missachtung der Rechtsordnung reiche bis in die Gegenwart. Im Rahmen der eventualiter vorgenommenen Interessenabwägung gelangt sie mit Blick auf die zu beurteilenden Taten des Beschwerdeführers zum Schluss, dass es sich keineswegs um blosse Bagatellen handle (angefochtenes Urteil E. 3.2.2 S. 14). Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. 
 
1.5.4. Der Beschwerdeführer führt aus, es bestehe eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seiner Familie in der Schweiz.  
Die Vorinstanz befasst sich mit den familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers. Sie erwägt, in den letzten Jahren habe er weder mit seinen Eltern noch mit seinen Geschwistern, die in der Schweiz leben, zusammen gewohnt. Die Beziehung zur Familie habe sich aufgrund seines Drogenkonsums verschlechtert, wobei sich die Beziehung zu den Eltern nach seinen Angaben gebessert habe. Den Kontakt zu den hier wohnhaften Geschwistern könne er hingegen über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Zudem könnten sie ihn ohne Einschränkungen im Kosovo besuchen. Daraus folgert die Vorinstanz schlüssig, dass eine besonders enge Verbindung zu Geschwistern und Eltern nicht ersichtlich sei. 
 
1.5.5. Der Beschwerdeführer bemerkt zur wirtschaftlichen Integration, dass weder seine Schulden noch seine Bezüge von der Sozialhilfe den erheblichen Umfang erreichen würden, welcher einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen würde. Insbesondere sei der Sozialhilfebezug nicht selbstverschuldet, sondern eine Folge seines Suchtverhaltens.  
Die Vorinstanz gelangt zur einleuchtenden Schlussfolgerung, dass die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in keiner Weise mit seiner wirtschaftlichen Integration korreliere. Dabei berücksichtigt sie, dass er seit seiner Anlehre als Koch mehrheitlich arbeitslos gewesen sei und auf Kosten seiner Eltern bzw. später der Sozialhilfe gelebt habe. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung liegt seine letzte Anstellung einige Jahre zurück. Schliesslich hält sie fest, dass auch die Schulden und die bezogenen Sozialhilfegelder negativ ins Gewicht fallen würden. Der zitierte Einwand des Beschwerdeführers ist im Zusammenhang mit der Ermittlung seiner wirtschaftlichen Integration mit Blick auf eine Landesverweisung irrelevant, zumal er sich nicht weiter mit der vorinstanzlichen Argumention auseinandersetzt. Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. 
 
1.5.6. Der Beschwerdeführer trägt vor, es sei zu berücksichtigen, dass seine seit seiner Kindheit bestehenden gesundheitlichen Probleme und seine Drogenabhängigkeit seine Wiedereingliederung im Kosovo verhindern würden.  
Die Vorinstanz gelangt zur nachvollziehbaren Erkenntnis, eine wirtschaftliche und soziale Integration im Kosovo sei für ihn nicht wesentlich schwieriger als in der Schweiz. Bei der Stellensuche auf dem Bau oder im Gastgewerbe seien seine mangelhaften schriftlichen Sprachkenntnisse nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Als jungem Mann sei es ihm, der deutsch und albanisch spreche, zuzumuten, sich eine Existenz im Kosovo aufzubauen. Dafür spreche auch, dass er die ersten Lebensjahre im Kosovo verbracht habe, er regelmässig ferienhalber dorthin gereist sei und seine engsten Verwandten, seine Eltern, dort ihren Hauptwohnsitz hätten. Er könne dort in deren Haus wohnen. Er habe somit einigen Bezug zu seinem Heimatland. Mit diesen Feststellungen der Vorinstanz befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Die Vorinstanz berücksichtigt auch, dass sich der Beschwerdeführer als Kind mehreren Operationen wegen eines Nierenleidens habe unterziehen müssen. Ob sich der Beschwerdeführer auf dieses Leiden bezieht, kann dahingestellt bleiben, legt er doch nicht dar, inwiefern und auf welche Art sein Leiden ihn bei der Wiedereingliederung im Kosovo konkret einschränken würde. Sein Einwand, seine Drogensucht verhindere eine Wiedereingliederung im Kosovo, erscheint nicht stichhaltig. Im Hinblick auf das Verhältnis der Landesverweisung zur ebenfalls angeordneten stationären Massnahme hält die Vorinstanz in einleuchtender Weise fest, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz therapieren lassen könne, weshalb ihm eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar sei. 
 
1.5.7. Soweit die Vorinstanz das Vorliegen eines Härtefalls trotz der lebensprägenden Aufenthaltsdauer mit Blick auf die familiären Verhältnisse und die wirtschaftliche sowie soziale Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz verneint, ist ihr demnach zuzustimmen. Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse (vgl. Urteil 6B_487/2021 vom 3. Februar 2023 E. 5.7.5).  
 
1.5.8. Die Dauer der Landesverweisung, die mit 5 Jahren dem gesetzlichen Minimum entspricht (Art. 66a Abs. 1 StGB), wird nicht beanstandet, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.  
 
2.  
Der Antrag, auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) sei zu verzichten, wird bloss mit der Aufhebung der Landesverweisung begründet. Dies ist hier nicht der Fall. Insoweit erübrigen sich Ausführungen dazu. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. Juli 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Keskin