6B_1009/2022 28.09.2022
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1009/2022  
 
 
Urteil vom 28. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, 
Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rückzug der Beschwerde (Entlassung aus dem Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 24. August 2022 (WBE.2022.332 / mz / jb). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
In der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2022 wurde ein Beschwerdeverfahren als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben, weil der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 23. August 2022 zurückgezogen hatte. 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids erfordert (BGE 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Vorliegend kann es einzig um die Frage gehen, ob die Vorinstanz das bei ihr hängige Verfahren zu Recht als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben hat. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Er macht insbesondere nicht geltend, er habe nicht den Rückzug seiner Beschwerde erklären wollen oder sei sich der Folgen seines Rückzugs nicht bewusst gewesen. Stattdessen bringt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zum Ausdruck, nicht in der Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) bleiben zu wollen. Mit der einzig den Verfahrensgegenstand betreffenden Frage der Rechtmässigkeit der Abschreibungsverfügung setzt er sich nicht auseinander. Aus seiner Eingabe ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Abschreibungsverfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. 
 
4.  
Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eine Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug beantragen wollen, was vom Wortlaut der Beschwerde her nicht ausgeschlossen erscheint, hat hierüber erstinstanzlich nicht das Bundesgericht zu entscheiden (Art. 80 Abs. 1 und 90 BGG). Die Beschwerdeeingabe wird daher an die zuständige Stelle im Kanton weitergeleitet (Art. 30 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 28. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill