7B_632/2023 30.10.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_632/2023  
 
 
Verfügung vom 30. Oktober 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Simone Zurwerra, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Gegenstandslosigkeit, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Juli 2023 (UE220163-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erhob am 14. September 2023 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Juli 2023 in Sachen Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen B.________ u.a. wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 teilt er dem Bundesgericht mit, er ziehe seine Beschwerde vom 14. September 2023 zurück. 
Bei dieser Sachlage ist das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs.1 BGG). 
 
 
Demnach verfügt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Das Verfahren 7B_632/2023 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Oktober 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn