2C_106/2024 19.02.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_106/2024  
 
 
Urteil vom 19. Februar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Universität Bern, Medizinische Fakultät, Murtenstrasse 11, 3008 Bern, 
Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen das Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Abteilungspräsidentin, vom 13. Februar 2024. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Nach eigenen Angaben und gemäss den von ihm eingereichten Unterlagen gelangte A.________ am 24. Januar 2024 mit einer als "Klage gegen die medizinische Fakultät der Universität Bern wegen der neuen Prüfungsmodalität 'formativer OSCE' und weitere Grundrechtsverletzungen" bezeichneten Eingabe an die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern und beantragte den Erlass einer Verfügung.  
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2024 verneinte die Bildungs- und Kulturdirektion ihre Zuständigkeit zur Beurteilung des Gesuchs um Erlass einer Verfügung und leitete die Eingabe von A.________ zur weiteren Behandlung an die medizinische Fakultät der Universität Bern weiter. 
Mit Schreiben vom 7. Februar 2024 teilte der Dekan der medizinischen Fakultät der Universität Bern A.________ im Wesentlichen mit, dass seine Anliegen in weiten Teilen nicht verständlich seien und dass gestützt auf die von ihm vorgebrachten Punkte und erwähnten Rechtsgrundlagen kein Anspruch auf eine Verfügung bestehe. 
 
1.2. In der Folge reichte A.________ am 11. Februar 2024 eine als "Klage in Sachen Grund- und Menschenrechtsverletzungen betreffend der Prüfungsform 'formativer OSCE' und betreffend des Öffentlichkeitsprinzips nach Art. 70 KV" bezeichnete Eingabe beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein, in welcher er im Wesentlichen an seinem Rechtsbegehren auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung festhielt.  
Mit Schreiben vom 13. Februar 2024 teilte ihm die Präsidentin der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts mit, dass sein Anliegen - soweit überhaupt verständlich - nicht justiziabel sei bzw. nicht zum Gegenstand einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht oder einer anderen Verwaltungsjustizbehörde gemacht werden könne. 
 
1.3. A.________ gelangt mit Schreiben vom 14. Februar 2024 an das Bundesgericht. Darin wirft er dem Verwaltungsgericht vor, es sei zu Unrecht auf seine Eingabe nicht eingetreten und beantragt dem Bundesgericht sinngemäss, sein Anliegen an die Hand zu nehmen. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.  
Am 18. Februar 2024 reichte er per einfache E-Mail eine weitere Eingabe mit Beilage ein. 
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist namentlich zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 86 lit. d BGG). Ob das vorliegend angefochtene Schreiben der Präsidentin der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 13. Februar 2024 materiell einen Entscheid bzw. eine Verfügung und somit ein gültiges Anfechtungsobjekt darstellt, kann offenbleiben (zum Verfügungsbegriff vgl. u.a. BGE 143 II 268 E. 4.2.1; 141 II 233 E. 3.1; 139 V 143 E. 1.2). Denn selbst wenn der Verfügungscharakter zu bejahen wäre, könnte auf die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen nicht eingetreten werden.  
 
2.2. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 36 E. 1.3). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).  
 
2.3. Dem angefochtenen Schreiben der Präsidentin der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Begleitschreiben an das Verwaltungsgericht darum ersucht hatte, die Klage bis zum 28. Februar 2029 aufzubewahren und danach zu behandeln. Die Abteilungspräsidentin hat den Beschwerdeführer zunächst darauf hingewiesen, dass eine vorsorgliche oder bedingte Beschwerdeerhebung nicht möglich sei, sodass die Eingabe bereits aus diesem Grund nicht als formgültige Beschwerde entgegengenommen werden könne. Sodann hat sie ausgeführt, dass weder ein konkretes Anliegen noch ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers erkennbar seien. Im Ergebnis ist sie zum Schluss gelangt, dass das Anliegen des Beschwerdeführers - soweit überhaupt verständlich - nicht justiziabel sei.  
 
2.4. In seiner Eingabe vom 14. Februar 2024 beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, unter Verweis auf seine früheren Schriften, zu behaupten, er habe - "was Grund- und Menschenrechte betrifft" - ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung seiner Eingabe. Damit legt er nicht ansatzweise dar, dass und inwiefern die Ausführungen im angefochtenen Schreiben eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts darstellen oder sonstwie gegen verfassungsmässige Rechte verstossen würden (vgl. E. 2.2 hiervor). Der blosse Hinweis auf Art. 6 EMRK bzw. (sinngemäss) auf Art. 8 BV sowie auf weitere nicht näher bezeichnete Grund- und Menschenrechte genügt nicht. Soweit er auf seine früheren Schriften verweist, ist er darauf hinzuweisen, dass eine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss; blosse Verweise auf andere Dokumente oder frühere Rechtsschriften, reichen nicht aus (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
Keine sachbezogene Begründung enthält schliesslich die Eingabe vom 18. Februar 2024, in welcher sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen zur "Festlegung der Gesamtbestehensgrenze des OSCE 3. Studienjahr" äussert. Selbst wenn diese nicht über eine anerkannte Plattform, sondern als einfache e-Mail übermittelte Beschwerdeergänzung berücksichtigt werden könnte, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Daher erübrigt es sich, den Beschwerdeführer aufzufordern, diese Eingabe erneut auf postalischem Weg zuzustellen. Die Beschwerde entbehrt offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
2.5. Die Eingabe kann auch nicht als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 94 BGG; zum Begriff der formellen Rechtsverweigerung vgl. u.a. BGE 144 II 184 E. 3.1 und zur Rechtsverzögerung vgl. z.B. BGE 144 II 486 E. 3.2) an die Hand genommen werden, da der Anspruch auf Beurteilung bzw. auf Erlass eines Entscheids innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK [soweit dieser hier überhaupt anwendbar sein soll]) zu den Grundrechten gehört, deren Verletzung in einer den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen genügenden Weise geltend gemacht werden muss (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor). Wie bereits erwogen, enthält die Eingabe des Beschwerdeführers keine hinreichend substanziierten Verfassungsrügen.  
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Abteilungspräsidentin, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 19. Februar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov