1B_275/2023 30.05.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_275/2023  
 
 
Urteil vom 30. Mai 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahmeverfügung; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, vom 10. Mai 2023 
(SBK.2023.127 / MA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ erstattete am 28. März 2023 bei der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Strafanzeige gegen Gabriele Kerkhofen, ehemalige Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erliess am 4. April 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Dagegen erhob A.________ am 18. April 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Mit Verfügung vom 25. April 2023 forderte das Obergericht A.________ auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit von Fr. 1'000.-- zu leisten. Mit Eingabe vom 5. Mai 2023 stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Gesuch mit Verfügung vom 10. Mai 2023 ab und setzte A.________ eine letzte Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung der Sicherheit von Fr. 1'000.--. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer in Strafsachen zusammenfassend aus, dass der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden könne, wenn die Zivilklage nicht aussichtslos erscheine (Art. 136 Abs. 1 StPO). A.________ könne keine Zivilansprüche gegen die Beschuldigte durchsetzen, da gemäss Verfassung des Kantons Aargau der Kanton für den Schaden hafte, den ihre Behörden und Beamten in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursacht hätten. Auch liege keine Konstellation vor, wo unabhängig vom Bestehen von Zivilansprüchen ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 22. Mai 2023 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Streitgegenstand ist vorliegend einzig das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt, die über den Streitgegenstand hinausgehen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Die Beschwerdekammer in Strafsachen legte in ihrer Begründung die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege dar und kam zum Schluss, dass diese nicht gegeben seien. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen dabei Recht verletzt hätte. Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren die Einforderung einer Sicherheit bzw. deren Höhe beanstandet, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen klarerweise nicht. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb eine allfällige Rückzahlung des geleisteten Kostenvorschusses gefährdet sein sollte. Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. Mai 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli