5D_207/2023 14.11.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_207/2023  
 
 
Urteil vom 14. November 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Kanton Aargau, 
2. Politische Gemeinde Neuenhof, 
beide vertreten durch die Finanzverwaltung der Gemeinde Neuenhof, Zürcherstrasse 107, 5432 Neuenhof, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 25. Oktober 2023 (BES.2023.80-EZS1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 15. September 2023 reichten die Beschwerdegegner beim Kreisgericht See-Gaster ein Rechtsöffnungsgesuch gegen den Beschwerdeführer ein. Dieses Verfahren ist noch hängig. 
Mit Eingabe vom 27. September 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 10. November 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Das Kantonsgericht hat erwogen, im Rechtsöffnungsverfahren sei noch kein Entscheid ergangen. Der Beschwerdeführer wende sich denn auch nicht gegen einen konkreten (End-) entscheid oder eine prozessleitende Verfügung des Kreisgerichts. Mithin fehle es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. 
 
4.  
Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht ein und er legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Stattdessen äussert er sich im Wesentlichen zur Bedeutung des Faszien-Systems und erhebt Vorwürfe gegen Ärzte, Institutionen und Behörden. Sodann sind weder die ihm angeblich durch die IV und die KESB entwendeten Finanzen noch die Steuerabrechnung, die aufgrund der richtigen Zahlen erstellt werden müsse, Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. November 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg