2C_128/2023 05.07.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_128/2023  
 
 
Urteil vom 5. Juli 2023  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Hänni, 
nebenamtlicher Bundesrichter Berger, 
Gerichtsschreiber Marti. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Burri, 
 
gegen  
 
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, Rathaus, 4509 Solothurn, vertreten durch das Amt für Wald, Jagd und Fischerei des Kantons Solothurn, Rathaus, Barfüssergasse 14, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Ausnahmebewilligung für Nachtsichtzielgerät; Kostenregelung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2023 (VWBES.2022.252). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 28. Juli 2020 erteilte das Amt für Wald, Jagd und Fischerei (nachfolgend AWJF) namens des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Solothurn A.________ eine Ausnahmebewilligung für die Verwendung eines Nachtsichtzielgeräts auf der Jagd. Die Bewilligung war bis 31. Juli 2022 befristet und erlaubte die Bejagung von Schwarzwild im kantonalen Jagdrevier Nr. xxxx innerhalb und ausserhalb des Waldes. 
Nachdem A.________ am 5. April 2022 um eine Verlängerung der Ausnahmebewilligung im bisherigen Umfang ersucht hatte, erteilte ihr das AWJF am 5. Juli 2022 eine Ausnahmebewilligung bis 31. Juli 2024, beschränkte diese jedoch auf die Jagd auf Schwarzwild ausserhalb des Waldes. Die Verfügung enthielt keine Begründung. 
 
B.  
Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn vom 14. Juli 2022 beantragte A.________, die Verfügung vom 5. Juli 2022 sei "hinsichtlich der örtlichen Beschränkung auf den Abschuss von Wildschweinen ausserhalb des Waldes aufzuheben". Auf Aufforderung des Instruktionsrichters des Verwaltungsgerichts hin nahm das AWJF am 30. August 2022 ausführlich zur Beschwerde Stellung. In zwei weiteren Stellungnahmen vom 21. September und vom 20. Oktober 2022 hielt A.________ am mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Aufhebung der Beschränkung der Ausnahmebewilligung auf die Jagd auf Schwarzwild ausserhalb des Waldes fest. Am 25. Januar 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es auferlegte A.________ die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.-- und bestimmte, dass der Rest zu Lasten des Kantons Solothurn gehe; ausserdem verpflichtete das Gericht den Kanton dazu, A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 24. Februar 2023 beantragt A.________, die im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung aufzuheben, die Kosten vor Verwaltungsgericht vollumfänglich dem Kanton Solothurn aufzuerlegen und ihr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'952.05 zuzusprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Ergänzung der Begründung und zum erneuten Entscheid über die Kosten und die Parteientschädigung zurückzuweisen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und das AWJF schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. In einer unverlangten Replik vom 17. April 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihren mit der Beschwerde gestellten Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 BGG). Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin überdies zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 124 E. 1.1). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; vorne E. 2.1).  
 
3.  
Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht dagegen, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid die Verfügung des AWJF, ihr eine Ausnahmebewilligung zum Einsatz eines Nachtsichtzielgeräts für die Schwarzwildjagd nur ausserhalb des Waldes zu erteilen, bestätigt hat. Ebenso beanstandet die Beschwerdeführerin nicht, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine von ihr festgestellte Gehörsverletzung durch das AWJF geheilt hat. Mit ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bemängelt die Beschwerdeführerin allein die im Entscheid der Vorinstanz getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung. 
 
3.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass die angefochtene Verfügung des AWJF vom 5. Juli 2022 komplett unbegründet geblieben sei. Da dem Begehren der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Einsatz eines Nachtsichtzielgeräts bei der Jagd auf Schwarzwild nicht vollumfänglich entsprochen worden sei, liege darin eine Verletzung von deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführerin sei es ohne eine Begründung der verfügten Einschränkung (Einsatz des Nachtsichtzielgeräts nur für die Jagd ausserhalb des Waldes) gar nicht möglich gewesen, die Entscheidung des AWJF nachzuvollziehen, insbesondere zu prüfen, ob die Begrenzung der Ausnahmebewilligung auf die Nutzung ausserhalb des Waldes als willkürlich angesehen werden müsse. Erst im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren habe das AWJF eine Begründung nachgereicht, welche es der Beschwerdeführerin, aber auch dem Verwaltungsgericht selbst erlaube, die verfügte Beschränkung auf ihre Sachlichkeit und Angemessenheit hin zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht verfüge über volle Kognition und könne damit auch eine allfällige Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung überprüfen. Weil das AWJF im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine ausführliche und einer materiellen Prüfung durch das Verwaltungsgericht ohne weiteres standhaltende Begründung für die beanstandete Beschränkung der Ausnahmebewilligung nachgeliefert habe, würde eine Rückweisung der Angelegenheit zu einem formalistischen Leerlauf führen. Dementsprechend rechtfertige sich eine Heilung der festgestellten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwerde sei daher abzuweisen, wobei der festgestellten Verletzung des Gehörsanspruchs durch eine für die Beschwerdeführerin vorteilhafte Kosten- und Entschädigungsregelung Rechnung zu tragen sei. Der Beschwerdeführerin sei ein Teil der Kosten vor Verwaltungsgericht zu erlassen und eine reduzierte, pauschale Parteientschädigung zuzusprechen. Es rechtfertige sich, die Kosten auf Fr. 500.-- zu reduzieren; die reduzierte pauschale Parteientschädigung sei auf Fr. 1'200.-- festzusetzen.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, durch die Auflage von anteilsmässigen Kosten und die Zusprache einer pauschal reduzierten Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach Einreichung einer Beschwerde gegen eine unbegründete Verfügung werde ohne gesetzliche Grundlage eine Kostenpflicht zu Lasten der Verfügungsadressaten für den Erhalt einer Begründung eingeführt, was offensichtlich dem im kantonalen Recht verankerten Grundsatz der Kostenfreiheit des erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens widerspreche. Vorliegend sei sie gezwungen gewesen, eine Beschwerde vor der zweiten Instanz einzureichen, um die bereits mit Einreichung ihres Bewilligungsgesuchs anbegehrte Begründung der Verfügung zu erhalten. Ihr trotzdem Kosten aufzuerlegen und lediglich eine pauschal reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, sei offensichtlich falsch und verletze das Willkürverbot von Art. 9 BV. Mit diesem Vorgehen verletze die Vorinstanz ausserdem die Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV in Verbindung mit Art. 6 EMRK, werde doch auf diese Weise der Zugang zu einem Gericht in unzumutbarer Weise erschwert.  
Neben der grundsätzlichen Kostenauflage und der Reduktion der Parteientschädigung sei der Kostenentscheid aber auch im Detail rechtswidrig. Die Vorinstanz verletze ihrerseits den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, indem sie es gänzlich unterlasse, die Schwere der Gehörsverletzung zu beurteilen und anhand dieser Beurteilung die Kosten zu verlegen und die Parteientschädigung zu bemessen; aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Entscheid sei es nicht möglich, die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung und die auferlegten Verfahrenskosten nachzuvollziehen. Eine Begründungspflicht bei der Festlegung der Parteientschädigung werde namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote des Rechtsanwalts festsetze. Als Parteientschädigung seien der Beschwerdeführerin lediglich Fr. 1'200.-- zugesprochen worden, obwohl die eingereichte Honorarnote Fr. 2'952.05 ausgewiesen habe. Damit seien der Beschwerdeführerin im Ergebnis nur rund 2/5 der beantragten Parteientschädigung zugesprochen worden, und zwar ohne jegliche Begründung für die Abweichung von der eingereichten Honorarnote; auch insoweit verletze der angefochtene Entscheid somit den verfassungsrechtlich garantierten Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin. Die Kosten- und Entschädigungsregelung im angefochtenen Entscheid erweise sich überdies als willkürlich, zumal aufgrund der Schwere der Gehörsverletzung durch das AWJF sämtliche Verfahrenskosten dem Kanton Solothurn aufzuerlegen gewesen wären und der Beschwerdeführerin eine volle Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'952.05 zuzusprechen gewesen wäre. 
 
4.  
 
4.1. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist dem Umstand, dass ein Beschwerdeführer nur deshalb unterlag, weil ein Verfahrensfehler von der Rechtsmittelinstanz geheilt worden war, bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfrage angemessen Rechnung zu tragen (Urteile 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.1; 1C_ 143/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.7; 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 3.2; 1C_41/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3; 1C_98/2012 vom 7. August 2012 E. 9.3; siehe bereits BGE 107 Ia 1 E. 1). Dies gilt auch dann, wenn das anwendbare kantonale Verfahrensrecht keine entsprechende ausdrückliche Regelung enthält (Urteile 1C_143/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.7 und 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 3.2, je m.H.). Bei der Beurteilung, in welchem Umfang die Berücksichtigung des Verfahrensfehlers erfolgt, steht den kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil 1C_143/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.7; vgl. auch Urteil 1C_41/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.4).  
 
4.2. Hier wurde dieser Ermessensspielraum entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz nicht überschritten, indem sie die Kosten nicht vollumfänglich zu Lasten des Kantons verlegte und der Beschwerdeführerin lediglich eine reduzierte Parteientschädigung zusprach.  
 
4.2.1. Die angefochtene Verfügung des AWJF enthielt, wie die Vorinstanz feststellte, hinsichtlich der Beschränkung der Ausnahmebewilligung auf die Jagd ausserhalb des Waldes (überhaupt) keine Begründung. Die Beschwerdeführerin war somit, um eine Begründung zu erhalten, auf die Ergreifung eines Rechtsmittels angewiesen.  
Wird ein Rechtssuchender, dessen Gehörsanspruch im erstinstanzlichen Verfahren verletzt wurde, dadurch zur Ergreifung eines Rechtsmittels gezwungen, so darf die Heilung der gerügten Gehörsverletzung grundsätzlich nicht in der Weise geschehen, dass er nach Heilung des Verfahrensfehlers durch die Rechtsmittelinstanz dennoch, wenn auch nur in reduziertem Umfang, mit Kosten belastet wird (vgl. die Urteile 1C_564/2013 vom 30. August 2013 E. 2.3; 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 3.3; 1C_ 233/2007 vom 14. Februar 2008 E. 2.1.3). Zumindest in jenen Fällen, in denen sich eine Partei auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs beschränkt und (bloss) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, rechtfertigt sich daher eine auch nur teilweise Auflage von Kosten und das Zusprechen einer reduzierten Parteientschädigung nicht (so denn auch Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung - Eine Untersuchung über die Rechtsfolgen von Verstössen gegen den Gehörsanspruch, insbesondere die Problematik der sogenannten "Heilung", ZBl 99/1998 S. 117 f.). 
 
4.2.2. Anders kann es sich indessen auch im Fall der Heilung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren dann verhalten, wenn eine Partei sich nicht nur auf einen (formellen) Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids wegen der beanstandeten Gehörsverletzung beschränkt, sondern darüber hinaus - wie hier - einen Antrag in der Sache stellt, dem ohnehin nur durch Heilung des beanstandeten Mangels und zusätzliche Prüfung der Angelegenheit in der Sache entsprochen werden kann (a.M. Kneubühler, a.a.O., S. 118 f.). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn die beanstandete Verletzung des Gehörsanspruchs (hier: das Fehlen jeglicher Begründung für die Beschränkung der Ausnahmebewilligung auf die Jagd ausserhalb des Waldes) im Rechtsmittelverfahren erkennbar behoben wird.  
Genau dies ist nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid im vorliegenden Fall geschehen, indem das AWJF in seiner Stellungnahme zur Beschwerde ausführlich begründete, warum es die Ausnahmebewilligung für den Einsatz eines Nachtsichtzielgeräts nur für die Jagd ausserhalb des Waldes erteilt hatte. In dieser (prozessualen) Situation hätte es die Beschwerdeführerin in der Hand gehabt, zumindest ihren Antrag auf die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beschränken (oder sogar ihre Beschwerde zurückzuziehen). Stattdessen hat sie an ihrem Antrag auf materielle Gutheissung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung festgehalten und ihren mit der Beschwerde eingenommenen Standpunkt, die Ausnahmebewilligung sei auf die Jagd im Wald auszudehnen, in zwei weiteren Eingaben bekräftigt. Wenn die Vorinstanz in dieser Situation trotz der festgestellten Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin im Verfahren vor AWJF die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zum Teil der Beschwerdeführerin auferlegt und ihr auch nur eine gekürzte Parteientschädigung zugesprochen hat, so erweist sich dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als unangemessen bzw. unhaltbar, zumal der Beschwerdeinstanz bei der Kostenverlegung im Fall der Heilung einer festgestellten Gehörsverletzung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Urteile 2C_143/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.7; 1C_ 41/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.4). Da die Beschwerdeführerin die teilweise Kostenauflage durch ihr eigenes Verhalten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verursacht hat, kann damit auch nicht davon gesprochen werden, das Vorgehen der Vorinstanz verletze den kantonalrechtlichen Grundsatz der Kostenfreiheit des erstinstanzlichen Verfahrens oder gar die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV bzw. das Willkürverbot (Art. 9 BV). Insoweit erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet. 
 
4.3. Als unbegründet erweisen sich auch die weiteren Rügen, mit denen die konkrete Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Entscheid bemängelt wird. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Vorinstanz habe ihrerseits den Gehörsanspruch verletzt, da nicht nachvollziehbar sei, wie sie zur vorgenommenen Kostenverlegung und der Festlegung der Parteientschädigung auf Fr. 1'200.-- gelangt sei, insbesondere in keiner Weise begründet habe, warum sie von der eingereichten Honorarnote, mit der Parteikosten von Fr. 2'952.05 ausgewiesen worden seien, abgewichen sei. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) ist in dieser Hinsicht ebenso wenig zu erblicken.  
 
4.3.1. Die Begründung für die Kostenauflage von Fr. 500.-- an die Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid ist zwar knapp ausgefallen. Insbesondere ist ihr nicht zu entnehmen, in welchem Verhältnis die Vorinstanz die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt bzw. auf die Staatskasse genommen hat. Mangels näherer Angaben im angefochtenen Entscheid (und unter Berücksichtigung des erhobenen Kostenvorschusses von offenbar Fr. 1'000.--) kann und muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz die Kosten hälftig verlegt hat, hätte sich doch ansonsten eine nähere (ziffernmässige) Festlegung der insgesamt verlegten Kosten offensichtlich aufgedrängt. Eine Kostenauflage von insgesamt Fr. 1'000.-- für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bewegt sich überdies sowohl im Rahmen von § 147 Abs. 1 des Gebührentarifs vom 8. März 2016 des Kantons Solothurn (Gebührentarif, GT/SO; BGS 615.11) i.V.m. § 37 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Solothurn (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG/SO; BGS 124.11) und erscheint für ein Verfahren wie jenes vor der Vorinstanz ohne Weiteres als angemessen. Die Kostenverlegung im angefochtenen Entscheid ist trotz der (bloss) kursorischen Begründung durch die Vorinstanz nachvollziehbar. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbots liegt damit insoweit (noch) nicht vor.  
 
4.3.2. Nichts anderes ergibt sich hinsichtlich der von der Vorinstanz zugesprochenen pauschalen Parteientschädigung. Auch diesbezüglich hält sich der angefochtene Entscheid zwar sehr kurz. Die Parteientschädigung liegt indessen, zumal auch mit Blick auf den Parteikostenersatz nur von einem rund hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist und ausserdem ein erheblicher Teil der mit der Honorarnote geltend gemachten Parteikosten die zwei weiteren Stellungnahmen in der Sache vom 21. September und 20. Oktober 2022 betrifft, offensichtlich im von § 161 i.V.m. § 160 GT/SO gezogenen Rahmen. Jedenfalls unter diesen besonderen Umständen liegt daher auch darin, dass die Vorinstanz sich nicht mit der vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichten Honorarnote auseinandergesetzt hat, keine Verletzung von deren verfassungsrechtlichem Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus denselben Gründen erweist sich der angefochtene Entscheid auch nicht als willkürlich.  
 
5.  
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Ausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Juli 2023 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Marti