7B.258/2001 10.12.2001
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[AZA 0/2] 
7B.258/2001/min 
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER 
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10. Dezember 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante. 
 
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In Sachen 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
den Beschluss vom 17. Oktober 2001 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs(NR010078/U), 
 
betreffend 
verspäteter Rechtsvorschlag, Pfändung etc.. , 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
__________________________________________ 
 
1.- Mit Beschluss vom 17. Oktober 2001 trat das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs auf die Beschwerde von X.________, die er gegen drei Beschlüsse (..., ..., ...) vom 26. September 2001 des Bezirksgerichts Y.________ als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhoben hatte, nicht ein. 
 
X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 16. November 2001 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. 
 
2.- Die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Entscheides der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 17. Oktober 2001 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts begann für den Beschwerdeführer mit Entgegennahme dieses Entscheides am 26. Oktober 2001 mit dem 
27. Oktober zu laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endigte am 5. November 2001. Auf die am 16. November 2001 der Post übergebene und somit verspätete Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 
 
 
 
Demnach erkennt 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: 
_________________________________________ 
 
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt. 
 
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Lausanne, 10. Dezember 2001 
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Die Präsidentin: 
 
Der Gerichtsschreiber: