1C_67/2023 10.02.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_67/2023  
 
 
Urteil vom 10. Februar 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonspolizei Zürich, 
Verkehrstechnische Abteilung, Postfach, 8021 Zürich 1, 
 
Stadt Affoltern am Albis, 
Marktplatz 1, Postfach, 8910 Affoltern am Albis. 
 
Gegenstand 
Verkehrsanordnung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 2. Dezember 2022 (VB.2022.00675). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 auf eine Beschwerde von A.________ nicht ein. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 8. Februar 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
2.  
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die angefochtene Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2022 ist dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 19. Dezember 2022 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 3. Januar 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 BGG) und endete am 1. Februar 2023. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 8. Februar 2023 gleichentags und damit verspätet der Post übergeben. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei Zürich, der Stadt Affoltern am Albis und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Februar 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli