1C_603/2022 01.05.2023
Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_603/2022  
 
 
Urteil vom 1. Mai 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Haag, 
Gerichtsschreiber Bisaz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Nüesch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonspolizei Zürich, 
Verkehrstechnische Abteilung, Postfach, 8021 Zürich 1, 
Baudirektion Kanton Zürich, Tiefbauamt, Walcheplatz 2, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Verkehrsanordnung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, 
vom 26. September 2022 (VB.2022.00489). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Im Zusammenhang mit dem geplanten Umbau mit Totalsanierung des Gebäudes an der Zürcherstrasse 64 in Dietikon erliess die Baudirektion des Kantons Zürich, Leitstelle für Baubewilligungen, am 1. September 2017 eine Gesamtverfügung. Die strassenpolizeiliche Bewilligung erteilte sie aufgrund der Lage des Bauvorhabens an einer Staatsstrasse unter der folgenden Nebenbestimmung (Dispositivziffer I.1.b) : 
 
"Der vorliegenden Grundstückserschliessung liegt ein Richtungsverkehr zugrunde, wobei die Einfahrt im Osten und die Ausfahrt rückwärtig im Westen zu erfolgen hat. Die erforderlichen Verkehrssignale müssen vor Bezugsbewilligung durch die Kantonspolizei Zürich, Verkehrstechnische Abteilung, Strassensignalisation [...], rechtskräftig verfügt sein." 
 
In der Folge ordnete die Kantonspolizei Zürich, Verkehrstechnische Abteilung, mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 auf dem Areal der Raiffeisenbank an der Zürcherstrasse 64 in Dietikon folgendes Fahrregime an (Dispositivziffer I) : 
 
"a) Bei der Ausfahrt auf die Poststrasse wird das Einfahren auf das Areal verboten. b) Bei der Einfahrt auf das Areal wird das Ausfahren auf die Zürcherstrasse verboten. c) Bei der Einfahrt auf das Areal wird das Signal 'Einbahnstrasse' signalisiert." 
 
B.  
 
B.a. Gegen die Verfügung der Kantonspolizei vom 20. Oktober 2021 erhob u.a. A.________ mit Eingabe vom 18. November 2021 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Er beantragte, die "dauernde Verkehrsanordnung" aufzuheben, den Erlass einer neuen "dauernden Verkehrsanordnung" bis zur Aufhebung der "vorübergehenden Verkehrsanordnung" zu sistieren, und die neue "dauernde Verkehrsanordnung" so auszugestalten, dass die Zu- und Wegfahrt zu den Abstellplätzen der Raiffeisenbank Dietikon ab der Zürcherstrasse gewährleistet ist. Mit Entscheid vom 21. Juli 2022 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs von A.________ ab, soweit sie darauf eintrat.  
 
B.b. Daraufhin gelangte u.a. A.________ mit Beschwerde vom 22. August 2022 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 21. Juli 2022 sei aufzuheben und das Rekursverfahren sei "unter Beachtung der Verfahrensvorschriften zu wiederholen bzw. zu ergänzen". Mit Urteil vom 26. September 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.  
 
C.  
Mit Eingabe vom 17. November 2022 erhebt A.________ dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren unter Wahrung seines rechtlichen Gehörs zu wiederholen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf Stellungnahme. 
 
D.  
Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2022 hat das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer ist als Nachbar des von der angefochtenen Verkehrsanordnung betroffenen Grundstücks zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde vorbehältlich zulässiger und genügend begründeter Rügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 ff. BGG) einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG), ferner die Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten (Art. 95 lit. c BGG). Abgesehen davon überprüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nicht als solche. Jedoch kann gerügt werden, diese Anwendung widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 146 I 62 E. 3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig bzw. seine Feststellung beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG), was in der Beschwerdeschrift detailliert darzulegen ist (BGE 148 II 392 E. 1.4.1 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer hat eine Verfügung der Kantonspolizei Zürich betreffend eine "dauernde Verkehrsanordnung" beanstandet. Er bringt vor, im Rahmen der durchgeführten Vernehmlassung sei ihm durch die Vorinstanz eine Stellungnahme der Polizeidirektion zur Vernehmlassung zugestellt worden, wobei ihm jedoch eine weitere, die entscheidende, Vernehmlassung der Baudirektion (Tiefbauamt), als der eigentlichen Fachinstanz vorenthalten worden sei. Er bestreite die anderslautenden Ausführungen der Vorinstanzen und der Kantonspolizei. Die unvollständige Zustellung der Vernehmlassung der Kantonspolizei verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rügen nicht durch. Vorweg substanziiert er seine Sachverhaltsrüge, die Stellungnahme des Tiefbauamts vom 25. November 2021 sei ihm nicht zugestellt worden, nicht rechtsgenüglich. So genügt es offensichtlich nicht, die vorinstanzlichen Ausführungen zum Sachverhalt damit zu "bestreiten", dass man diesen eine eigene Darstellung gegenüberstellt. Weder setzt sich der Beschwerdeführer mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander, noch legt er rechtsgenüglich dar, weshalb die Voraussetzungen für das Bundesgericht gegeben sein sollen, von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils abzuweichen (vgl. vorne E. 1.3). Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.  
Ohnehin kommt dem angeblich nicht zugestellten Dokument nicht die Bedeutung zu, die ihm der Beschwerdeführer zuschreibt. Denn anders als er offenbar anzunehmen scheint, sind die Inhalte der Gesamtverfügung vom 1. September 2017 der Baudirektion nicht Streitgegenstand. Der Streitgegenstand beschränkt sich vielmehr auf die von der Kantonspolizei am 20. Oktober 2021 verfügte Verkehrsanordnung. Der Inhalt dieser Verkehrsanordnung wird von der genannten Gesamtverfügung vom 1. September 2017 weitgehend vorbestimmt. Insoweit ist sie nicht mehr anfechtbar. Daher ist auch nicht ersichtlich, weshalb es sich bei der Vernehmlassung der Baudirektion um "die" - oder auch nur eine - "entscheidende" Vernehmlassung der "eigentlichen Fachinstanz" handeln soll. Vielmehr ist die Kantonspolizei die für die angefochtene Verkehrsanordnung zuständige Behörde und ihre Vernehmlassung vom 8. Dezember 2021 daher massgebend. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Stellungnahme der Kantonspolizei der Begründungspflicht nicht genügen würde, was zudem nicht rechtsgenüglich geltend gemacht wird. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass die Kantonspolizei darin auf die "ausführliche Stellungnahme der Baudirektion" Bezug nimmt, und sich dieser - nachdem sie die von ihr verfügte Verkehrsanordnung begründet hat - "im Übrigen vollumfänglich anschliesst". Es ist nicht ersichtlich, wie die mutmasslich unterlassene Zustellung der von der Kantonspolizei zusätzlich eingeholten Stellungnahme der Baudirektion den Beschwerdeführer daran gehindert haben könnte, vorliegend seinen Standpunkt zur angefochtenen Verkehrsanordnung wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3), zumal es ihm des Weiteren möglich gewesen wäre, die namentlich erwähnte, zusätzliche Stellungnahme einzufordern. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wären die von ihm geltend gemachten Verfahrensrechte entsprechend auch nicht verletzt, wäre der Sachverhalt in seinem Sinn zu korrigieren und hätte er zudem eine rechtsgenügliche Rüge in Bezug auf die Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vorgebracht. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteient-schädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei Zürich, der Baudirektion Kanton Zürich, Tiefbauamt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. Mai 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz