4A_361/2014 17.06.2014
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_361/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Juni 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich,  
Präsident der Zivilabteilung,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, Präsident der Zivilabteilung, vom 3. Juni 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit Urteil vom 3. Juni 2014 abwies; 
dass in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils festgehalten wurde, dass dieses mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammern, angefochten werden könne; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 11. Juni 2014 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, gegen das Urteil des Präsidenten des Obergerichts vom 3. Juni 2014 Beschwerde zu erheben; 
dass die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesgericht die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges voraussetzt (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG); 
dass es sich beim angefochtenen Urteil des Präsidenten des Obergerichts nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid handelt, worauf denn auch in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde; 
dass demnach auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, Präsident der Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Juni 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin