7B_389/2023 06.09.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_389/2023, 7B_432/2023  
 
 
Urteil vom 6. September 2023  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Orly Ben-Attia, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung, Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
7B_389/2023 
Haftentlassung, 
 
7B_432/2023 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. Juli 2023 (51/2023/33) und 4. August 2023 (51/2023/39). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf Menschenhandel, Förderung der Prostitution und Pornografie. Sie wirft ihm vor, zusammen mit B.________ via Snapchat u.a. mit unter 16-jährigen Mädchen Kontakt aufgenommen zu haben, diese aufgefordert zu haben, ihnen Nacktbilder zu schicken, und sie schliesslich gegen Entgelt an Freier vermittelt zu haben, welche mit den Mädchen sexuelle Handlungen vollzogen haben sollen. 
A.________ wurde am 14. März 2022 festgenommen und mit Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, vom 16. März 2022 bis zum 14. Juni 2022 in Untersuchungshaft versetzt. Ein von A.________ am 17. Mai 2022 gestelltes Haftentlassungsgesuch wies das Zwangsmassnahmengericht am 30. Mai 2022 ab. Es verlängerte die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft bis zum 14. Dezember 2022. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, welches die Beschwerde am 8. Juli 2022 abwies. Am 26. August 2022 stellte A.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch. Das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 13. September 2022 wie auch das Obergericht mit Urteil vom 11. Oktober 2022 wiesen das Gesuch ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht, welches die Beschwerde am 22. November 2022 abwies, soweit es darauf eintrat (Urteil 1B_560/2022). 
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht, wie von der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 beantragt, die Untersuchungshaft von A.________ bis zum 14. März 2023. Eine von diesem dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 24. Januar 2023 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht, welches die Beschwerde mit Urteil vom 24. März 2023 abwies (1B_118/2023). 
 
B.  
Am 22. März 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 14. Juni 2023. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht ab. Anlässlich der Einvernahme eines Mitbeschuldigten am 28. März 2023 stellte A.________ ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 22. April 2023 abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Obergericht wies dieses am 5. Juli 2023 ab (Dispositiv-Ziffer 1), auferlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--, A.________ (Dispositiv-Ziffer 2) und entschädigte die amtliche Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) aus der Staatskasse. Zudem verpflichtete das Obergericht A.________, diese Auslagen dem Kanton Schaffhausen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv-Ziffer 3). 
 
C.  
Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Entscheids des Obergerichts vom 5. Juli 2023 aufzuheben, sein Haftentlassungsgesuch sei gutzuheissen und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Weiter sei er von den Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- und der Rückzahlungspflicht der Kosten einer amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren zu befreien. Sodann sei seine amtliche Verteidigerin für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 3'514.35 gemäss Honorarnote zu entschädigen. 
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat repliziert (Verfahren 7B_389/2023). 
 
D.  
Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 beantragte A.________ erneut die unverzügliche Haftentlassung. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits stellte am 9. Juni 2023 den Antrag, die bis zum 14. Juni 2023 angeordnete Untersuchungshaft sei bis zum 14. September 2023 zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht vereinigte am 16. Juni 2023 die beiden Verfahren, wies das Haftentlassungsgesuch ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis zum 14. September 2023. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht, welches die Beschwerde am 4. August 2023 abwies, soweit es darauf eintrat und die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden war. 
 
E.  
Mit Eingabe vom 9. August 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Entscheids des Obergerichts vom 4. August 2023 aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei ein Rayon- und Kontaktverbot in Verbindung mit einem Electronic Monitoring im Sinne einer Ersatzmassnahme anzuordnen. Weiter sei er von den Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-- und der Rückzahlungspflicht der Kosten einer amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren zu befreien. Sodann sei seine amtliche Verteidigerin für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 3'526.95 gemäss Honorarnote zu entschädigen. 
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat repliziert (Verfahren 7B_432/2023). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die zwei Beschwerden betreffen dieselben Parteien und es stellen sich hinsichtlich der beantragten Haftentlassung (Verfahren 7B_389/2023) bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft (Verfahren 7B_432/2023) dieselben Rechtsfragen. Die beiden Verfahren sind daher zu vereinigen.  
 
1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Entlassung aus der Untersuchungshaft (Art. 228 StPO) sowie ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG jeweils offen. Der Beschwerdeführer hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zu den Beschwerden berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten ist.  
 
1.3. Nicht einzutreten ist indessen auf die Anträge, die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers sei für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren betreffend Haftentlassung in der Höhe von Fr. 3'514.35 (Verfahren 7B_389/2023) bzw. für das Beschwerdeverfahren betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft in der Höhe von Fr. 3'526.95 (Verfahren 7B_432/2023) gemäss Honorarnote zu entschädigen. Soweit der Beschwerdeführer persönlich die Festsetzung der Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bemängelt, ist er nicht in seinen eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb er nicht zu den Rügen legitimiert ist, das der amtlichen Verteidigerin zugesprochene Honorar in den beiden Verfahren sei zu niedrig bemessen (Urteile 6B_532/2022 vom 20. März 2023 E. 2.1; 6B_120/2021 vom 11. April 2022 E. 3, nicht publ. in: BGE 148 IV 298 je mit Hinweisen).  
Der amtlichen Verteidigerin hingegen steht gegen die von der Beschwerdeinstanz gefällten Entschädigungsentscheide die Beschwerde an das Bundesstrafgericht offen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Von dieser Möglichkeit hat sie, gemäss ihren Angaben in der Beschwerde vom 9. August 2023 (Verfahren 7B_432/2023), Gebrauch gemacht. Die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ist jedenfalls nicht zulässig (vgl. BGE 140 IV 213 E. 1.7; Urteil 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b; sog. Kollusionsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).  
Der Beschwerdeführer bestreitet in den beiden Beschwerden, wie bereits in den ihn betreffenden Urteilen 1B_560/2022 und 1B_118/2023, sowohl den von der Vorinstanz bejahten dringenden Tatverdacht als auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts verweist die Vorinstanz in den beiden angefochtenen Entscheiden im Kern auf ihre den Beschwerdeführer betreffenden früheren Haftentscheide. Sie hält weiter fest, aufgrund sämtlicher bekannter haftrelevanter Fakten, wie den Chatkonversationen, den Bild- und Videodaten und den neuen Erkenntnissen aus der Twint-Datenauswertung, erscheine eine Beteiligung des Beschwerdeführers an den ihm vorgeworfenen Delikten sehr wahrscheinlich. Es könne nicht erklärt werden, weshalb er Twint-Zahlungen von Opfern und Freiern hätte erhalten sollen, wenn er, wie von ihm behauptet, mit der Vermittlung der jungen Frauen nichts zu tun gehabt habe. Daran ändere auch nichts, dass sein Name im Zusammenhang mit Opfern bzw. Freiern nicht bzw. nur am Rande genannt worden sei. Ihm werde zudem vorgeworfen, im Namen minderjähriger Mädchen und nicht unter Verwendung seines eigenen Namens mit potentiellen Freiern bzw. Konsumenten kinderpornografischen Materials Kontakt aufgenommen oder die Minderjährigen entsprechend vermittelt zu haben.  
 
2.2.2. Auf diese nachvollziehbaren und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz kann grundsätzlich verwiesen werden (vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheids vom 5. Juli 2023 sowie E. 4 des angefochtenen Entscheids vom 4. August 2023). Die vom Beschwerdeführer gegen die Bejahung des dringenden Tatverdachts erhobenen Einwände lassen die vorinstanzlichen Ausführungen jedenfalls nicht als willkürlich oder anderweitig bundesrechtswidrig erscheinen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann der Vorinstanz weder eine "nicht richtige" Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der Untersuchungsmaxime vorgeworfen werden, weil sie sich angeblich mit seinen Ausführungen im Zusammenhang mit diversen Einvernahmen von Opfern und Freiern "nur oberflächlich und bruchstückhaft auseinandergesetzt habe". Wie bereits in den den Beschwerdeführer betreffenden Urteilen 1B_560/2022 vom 22. November 2022 E. 3.1 und 1B_118/2023 vom 24. März 2023 E. 3.2 erwogen, ist im Haftprüfungsverfahren bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen (vgl. BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat sich in den angefochtenen Entscheiden mit den tatverdachtsbegründenden Elementen, insbesondere auch den diversen Einvernahmen, jedenfalls hinreichend auseinandergesetzt.  
Aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse, insbesondere auch aufgrund der neuen Twint-Datenauswertung und der von der Staatsanwaltschaft ausgewerteten Transaktionen zwischen dem Beschwerdeführer und den Opfern bzw. Freiern, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten als erbracht erachtet hat. Der Tatverdacht hat sich durch die neuen Erkenntnisse im Zusammenhang mit den Twint-Geldflüssen verdichtet. Eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der ihm vorgeworfenen Straftaten erscheint angesichts der diversen objektiven Beweismittel, welche den Beschwerdeführer belasten, nach wie vor als wahrscheinlich. Es verletzt daher kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz den dringenden Tatverdacht gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO in den angefochtenen Entscheiden bejahte. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann das Vorliegen einer Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO. Er ist der Auffassung, nachdem weitere Einvernahmen mit Freiern und mit einem Opfer stattgefunden hätten und diese Personen keiner Kollusion mehr zugänglich seien, liege keine Gefahr mehr vor, dass er versuchen könnte, jemanden zu beeinflussen. Daran würde auch die Auswertung der Twint-Daten nichts ändern, zumal diese ohnehin keiner Kollusion zugänglich seien. Überdies liege eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 5 StPO vor, da die Auswertung viel zu lange daure.  
 
3.2. Die Staatsanwaltschaft verfolgt mit der Auswertung der Twint-Daten bzw. der Nachverfolgung der Transaktionen konkrete Ermittlungsansätze. Diese sollen sich zudem gemäss den staatsanwaltschaftlichen Ausführungen vor der Vorinstanz bald dem Ende nähern. Es erscheint plausibel, dass durch die Auswertung der Twint-Transaktionen sowie der Konversationen auf Social-Media-Kanälen neue Freier bzw. Opfer ermittelt werden können, welchen die Staatsanwaltschaft die Ergebnisse in Befragungen vorhalten können will. Dies ohne, dass zuvor eine Beeinflussung der zu befragenden Personen durch den Beschwerdeführer erfolgen könnte. Aufgrund der konkreten Geldflüsse, welche von der Staatsanwaltschaft untersucht werden und des erheblichen öffentlichen Interesses an der Aufklärung der schweren Delikte des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution sowie der Pornografie, ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz erwog, der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr sei nach wie vor gegeben. Angesichts der vermuteten Stellung bzw. Rolle des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm vorgeworfenen Menschenhandels ist, wie bereits in den früheren ihn betreffenden Urteilen erwogen, ernsthaft zu befürchten, er könnte auf die vermeintlichen Opfer Einfluss nehmen und sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlassen (vgl. auch Urteile 1B_118/2023 vom 24. März 2023 E. 3.3; 1B_560/2022 vom 22. November 2022 E. 4.3). An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Ergänzend tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Beurteilung durch das Bundesgericht mit seiner Mutter zwei unerlaubte Gespräche via Zellenfenster geführt hat, was dieser im Übrigen nicht bestreitet. Wenn die Vorinstanz die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft schützte, wonach eine grundsätzliche Kollusionsbereitschaft beim Beschwerdeführer gegeben sei, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden.  
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist dabei der Schwere der vorgeworfenen Delikte, wie von der Vorinstanz festgehalten, durchaus Rechnung zu tragen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Dasselbe gilt im Übrigen auch für die besondere Schutzbedürftigkeit der vermutungsweise zur Prostitution gezwungenen minderjährigen Mädchen (vgl. BGE 132 I 21 E. 3.4). Der Staatsanwaltschaft ist folglich Gelegenheit zu geben, die ausgewerteten Twint-Daten den Opfern und Freiern in Einvernahmen vorzulegen. Indessen ist sie auf ihre Behauptung zu behaften, wonach sich die Auswertung der Daten dem "Ende nähere", weshalb die Einvernahmen innert nützlicher Frist zu erfolgen haben. Dies insbesondere um dem Beschleunigungsgebot hinreichend Rechnung zu tragen. 
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer abermals, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Mitbeschuldigte bereits wieder in Freiheit seien, während er immer noch in Untersuchungshaft sei. Die Staatsanwaltschaft wolle ihn wohl mit der Absicht in Untersuchungshaft behalten, ihn zu einer Aussage zu bewegen, was eine Verletzung seines Aussageverweigerungsrechts darstelle. Diese Ausführungen sind nicht zielführend. Wie bereits im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B_118/2023 vom 24. März 2023 in E. 3.3 erwogen, ist die Prüfung der Haftvoraussetzungen bei mehreren Mitbeschuldigten stets individuell zu prüfen und zu beurteilen. Die andauernde Inhaftierung des Beschwerdeführers aufgrund der zu Recht bejahten Kollusionsgefahr stellt denn auch keine Verletzung des Aussageverweigerungsrechts gemäss Art. 113 StPO dar. 
 
4.  
 
4.1. Entgegen den Rügen des Beschwerdeführers erweist sich die angeordnete Untersuchungshaft auch (noch) als verhältnismässig. Die Vorinstanz erwog zu Recht, es bestehe die Möglichkeit einer empfindlichen Sanktion. Diese habe sich aufgrund der bisherigen Twint-Auswertungen und der möglichen Verstrickung des Beschwerdeführers in den "C.________-Ring" weiter plausibilisiert, zumal mindestens ein zusätzliches mögliches Opfer habe eruiert werden können. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Im Falle einer Verurteilung u.a. wegen Menschenhandels gemäss Art. 182 Abs. 2 StGB und der weiteren untersuchten Delikte droht dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Zum jetzigen Zeitpunkt besteht daher, trotz der vom Beschwerdeführer bereits erstandenen Untersuchungshaft von ca. 17 Monaten, noch keine Gefahr der Überhaft. Im Übrigen steht der Verweis auf die Mindeststrafe, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, auch nicht im Widerspruch zur Unschuldsvermutung.  
 
4.2. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zu beanstanden ist auch die vorinstanzliche Auffassung, wonach der dargelegten Kollusionsgefahr im aktuellen Untersuchungsstadium mit blossen Ersatzmassnahmen, namentlich dem vom Beschwerdeführer beantragten Rayon- bzw. Kontaktverbot oder Electronic Monitoring, nicht ausreichend begegnet werden kann. Ein Electronic Monitoring kommt in erster Linie bei Fluchtgefahr in Betracht (vgl. Urteil 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 4). Darum geht es hier nicht. Weiter legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar, inwiefern er mit dem von ihm genannten Kontaktverbot in Bezug auf mögliche Opfer bzw. Freier wirksam daran gehindert werden könnte, zu kolludieren. Dies gilt umso mehr, als ein Kontaktverbot ohnehin nur gegenüber "bestimmten" Personen, d.h. bereits identifizierten Personen angeordnet werden könnte (vgl. Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO; vgl. diesbezüglich auch bereits das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_560/2022 vom 22. November 2022 E. 5). Dies trifft auf die anhand der ausgewerteten Twint-Daten neu zu ermittelnden bzw. neu ermittelten Personen nicht zu.  
 
5.  
Soweit der Beschwerdeführer überdies erneut geltend macht, die Verweise der Vorinstanz auf frühere Entscheide würden seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzen, ist er nicht zu hören. Wie bereits im ihn betreffenden Verfahren 1B_118/2023 in E. 3.1 festgehalten, sind Verweise auf frühere Entscheide betreffend die gleiche Sache und die gleichen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 123 I 31 E. 2 mit Hinweisen). Insofern ist auch die Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. Juni 2023, die mehrheitlich aus Verweisen besteht, nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als das Kantonsgericht bereits am 22. April 2023, mithin nicht einmal zwei Monate zuvor, ein Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers in derselben Sache zu denselben Rechtsfragen zu beurteilen hatte. Sodann hat sich die Vorinstanz in den angefochtenen kantonalen Entscheiden nicht auf Verweise beschränkt, sondern ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie unter Berücksichtigung des aktuellen Ermittlungszustands sowohl den hinreichenden Tatverdacht als auch die Kollusionsgefahr bejahte. Der Beschwerdeführer konnte denn auch die angefochtenen Entscheide sachgerecht anfechten. Der Vorinstanz kann mithin keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden. 
 
6.  
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen sowohl im Verfahren 7B_389/2023 als auch im Verfahren 7B_432/2023 je ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann den Gesuchen entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Rechtsanwältin Orly Ben-Attia wird zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin ernannt und ihr ist eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_389/2023 und 7B_432/2023 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden gutgeheissen. 
 
3.1. Rechtsanwältin Orly Ben-Attia wird zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 4'000.-- entschädigt.  
 
3.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. September 2023 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier