9C_23/2023 21.08.2023
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_23/2023  
 
 
Urteil vom 21. August 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Basel-Stadt, 
Aeschengraben 9, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. November 2022 (IV.2022.42). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1962 geborene, zuletzt als selbstständiger Gipser tätige A.________ meldete sich im September 2010 unter Hinweis auf die Folgen eines am 17. Juli 2008 erlittenen Unfalls (Handgelenksfraktur links) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt klärte die Verhältnisse in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht ab. Mit Verfügung vom 13. September 2011 beendete sie die in die Wege geleiteten arbeitsvermittelnden Massnahmen. Auf der Basis eines in der Folge bei der asim Begutachtung, Universitätsspital Basel, in Auftrag gegebenen bidisziplinären, auf orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhenden Gutachtens, das am 20. Januar 2014 erstellt wurde (samt Ergänzung vom 23. Oktober 2014), verneinte die IV-Stelle, nach Einholung zusätzlicher Auskünfte beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 28./30. Dezember 2015, bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 5 % einen Rentenanspruch (Verfügung vom 9. Februar 2016). Die dagegen erhobene Beschwerde beschied das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 23. August 2016 abschlägig.  
 
A.b. Im April 2020 gelangte A.________ erneut an die Invalidenversicherung und ersuchte um Leistungen. Die IV-Stelle aktualisierte die medizinische Aktenlage und veranlasste namentlich eine orthopädische Verlaufsbegutachtung bei Prof. Dr. med. B.________, zu deren Ergebnis vom 24. Juni 2021 sich der RAD am 18. Januar 2022 äusserte. Gestützt darauf stellte die IV-Behörde vorbescheidweise die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht. Am 22. März 2022 verfügte sie in angekündigtem Sinne.  
 
B.  
Im Verlauf des hiegegen angehobenen Beschwerdeverfahrens wies A.________ auf eine am 7. April 2022 vorgenommene Stent-Implantation infolge einer koronaren 2-Gefässerkrankung hin. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt hiess das Rechtsmittel daraufhin - dem entsprechenden Antrag der IV-Stelle folgend, die ihrerseits eine Stellungnahme des RAD vom 11. Mai 2022 angefordert hatte - teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung mit der Anordnung auf, es sei A.________ für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2022 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 3. November 2022). 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm bis zum 30. September 2022 eine ganze und darüber hinaus weiterhin eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens aber eine Viertelsrente auszurichten; eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen und es sei im Anschluss erneut über seinen Rentenanspruch ab dem 1. Juli bzw. 1. Oktober 2022 zu entscheiden. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) zu gewähren. 
Während die Vorinstanz und die IV-Stelle - Letztere sinngemäss - auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen über Ende Juni 2022 hinaus andauernden Rentenanspruch als nicht ausgewiesen erachtete.  
 
 
2.2.  
 
2.2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu jenem Zeitpunkt eine rentenrelevante Änderung eingetreten ist. Entsprechend sieht auch Rz. 9102 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) für erstmalig abgestufte bzw. befristete Rentenzusprachen und Revisionsfälle nach Art. 17 ATSG (analog) Folgendes vor: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV.  
Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging erst nach dem 1. Januar 2022. Auch ist unbestritten - der Beschwerdeführer ersucht um Rentenleistungen über Ende Juni 2022 hinaus -, dass eine nach dem 1. Januar 2022 eingetretene und gemäss Art. 88a IVV zu berücksichtigende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur Diskussion steht. Damit beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach der ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage. 
 
2.2.2. Im angefochtenen Urteil wurden die diesbezüglich massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere diejenigen über die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und Art. 28b IVG [letztere Norm eingefügt per 1. Januar 2022]), die ärztliche Aufgabe bei der Invaliditätsbemessung (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4) sowie den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), namentlich von Administrativgutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte nach Art. 44 ATSG (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Darauf wird verwiesen. Dasselbe gilt für die vorinstanzlichen Erwägungen zur Prüfung einer Neuanmeldung, wonach analog wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen ist (BGE 134 V 131 E. 3; 133 V 108 E. 5.4).  
Zu ergänzen ist, dass auf die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Normen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) ebenfalls analog anzuwenden sind (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen). 
 
3.  
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Herzprobleme vom 1. Januar bis Ende Juni 2022 vollumfänglich arbeitsunfähig war. Dieser Umstand stellt eine in revisionsrechtlicher Hinsicht wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit Verfügungserlass vom 9. Februar 2016 dar, die eine allseitige Neuüberprüfung des Rentenanspruchs nach sich zieht. Diese wiederum führt, auch dahingehend sind sich die Verfahrensbeteiligten einig, zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente während dieses Zeitraums. 
 
4.  
 
4.1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen, indem sie es unterlassen habe, für die darauffolgende Zeit eine sowohl seinen orthopädischen als auch kardialen Beeinträchtigungen Rechnung tragende Gesamtbeurteilung auf der Grundlage spezialärztlicher Untersuchungen vorzunehmen, erweist sich sein Einwand als unbehelflich.  
 
4.2. Vielmehr kann es mit der Vorinstanz, deren Feststellungen auf den als beweiskräftig eingestuften gutachterlichen Erläuterungen des Prof. Dr. med. B.________ vom 24. Juni 2021 und den RAD-Stellungnahmen vom 18. Januar und 11. Mai 2022 beruhen, als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer seit Abklingen der kardialen Akut- und Rehabilitationsphase wieder in der Lage ist, körperlich leichte, leidensangepasste Verweistätigkeiten (unter Vermeidung von Arbeiten über Schulterhöhe bzw. Überkopfarbeiten, Absturzgefahr und Vibrationsbelastungen) ganztags auszuführen. Inwiefern ihm diese Art von Verrichtungen nach der Stent-Implantation vom 7. April 2022 längerfristig nicht wieder möglich sein sollte, ist nicht erkennbar und geht auch aus den Ausführungen in der Beschwerde nicht ansatzweise hervor. Gegenteils kam der RAD am 11. Mai 2022 gestützt auf die aktenkundigen Unterlagen betreffend den kardialen Eingriff (namentlich den Bericht des Universitären Herzzentrums des Spitals C.________ vom 13. April 2022) zum widerspruchsfreien und schlüssigen Ergebnis, dass die Herzkammern eine normale Pumpfunktion zeigten und keine hämodynamisch relevanten Störungen der Herzklappen vorlägen; der Behandlungsverlauf und das Ergebnis der Stent-Implantationen seien als sehr gut zu bewerten und die Herzfunktion werde durch keine relevanten Beeinträchtigungen geschmälert. Unterstrichen wird diese Erkenntnis zudem durch die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der vor der Vorinstanz durchgeführten Verhandlung vom 25. August 2022 selber, wonach von Seiten des Herzens aktuell keine Probleme bestünden und alljährliche Kontrollen stattfänden (vgl. gleichentags verfasstes Protokoll, S. 8). Da nicht davon auszugehen ist, dass von zusätzlichen medizinischen Erhebungen neue Aufschlüsse zu erwarten sind - auch was das in der Beschwerde herausgestrichene Zusammenspiel von orthopädischen und kardiologischen Einschränkungen anbelangt -, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5).  
 
5.  
 
5.1. Nach der Rechtsprechung ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente nebst der Revisionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG die Regelung in Art. 88a Abs. 1 IVV über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit analog anzuwenden, wenn, wie hier, noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist (Urteil 8C_94/2013 vom 8. Juli 2013 E. 4.1). Nach Art. 88a Abs. 1 IVV ist namentlich eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird (Satz 1). Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Satz 2). Im Regelfall ist für die Zukunft (pro futuro) abzuklären, ob eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit Bestand haben wird (Urteil 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1).  
Das Bundesgericht wendet in der Regel den zweiten Satz dieser Vorschrift an und gewährt oder bestätigt die bisherige höhere Rente drei Monate über die Veränderung des Gesundheitszustands hinaus. Auf die Einräumung einer Wartedauer bis zur Aufhebung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zu verzichten. Die "sofortige" Aufhebung rechtfertigte sich etwa, weil eine Verbesserung bereits seit geraumer Zeit anzunehmen, der Zeitpunkt dieser Änderung der Arbeitsfähigkeit aber nirgends dokumentiert war (Urteil 9C_603/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.2), oder weil sich der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht annähernd genau bestimmen und erst gestützt auf das Gutachten verbindlich und abweichend von der echtzeitlichen Aktenlage einschätzen liess (Urteil 9C_810/2010 vom 16. September 2011 E. 4.2). In diesen Fällen wurde die Aufhebung auf den Zeitpunkt der Begutachtung festgesetzt (zum Ganzen vgl. Urteile 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 5.1, 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2 und 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5; ferner Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Rz. 104 zu Art. 30 IVG). 
 
5.2.  
 
5.2.1. Wie sich aus der aufgeführten Rechtsprechung ergibt, wird auf die Gewährung der dreimonatigen Frist nach Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV nur ausnahmsweise verzichtet. Eine der hierfür exemplarisch genannten Konstellationen liegt in casu klar nicht vor. Die RAD-Ärztin ist in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2022 in Anbetracht des guten koronarangiographischen Ergebnisses und unauffälligen Behandlungsverlaufs zur Schlussfolgerung gelangt, es sei eine vorübergehend aufgehobene Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2022 anzunehmen. Nach einem Zeitraum von etwa zehn Wochen (Rehabilitationsphase) nach dem Eingriff im April 2022 könne wieder von der im Gutachten (des Prof. Dr. med. B.________ vom 24. Juni 2021) attestierten Arbeitsfähigkeit in adaptierter Verweistätigkeit ausgegangen werden; dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstands, dass bezüglich des Belastungsprofils eine körperlich leichte Tätigkeit als zumutbar bescheinigt worden sei.  
 
5.2.2. Zwar handelt es sich, wie in der letztinstanzlichen Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2023 betont, beim Eingriff vom 7. April 2022 grundsätzlich um einen somatischen Routineeingriff, der im Regelfall - so auch hier - ohne weitergehende Komplikationen durchgeführt werden kann. Ebenso wenig sind vorliegend in der Rehabilitationsphase Anzeichen für einen problematischen Heilungsverlauf erkennbar. Dennoch stellt die durch die RAD-Ärztin med. pract. D.________ vorgenommene Einschätzung aber eine reine, nicht spezialärztliche Aktenbeurteilung dar, die zudem bereits rund einen Monat nach der Operation erfolgte. Medizinische Anhaltspunkte zum konkreten späteren Genesungsvorgang finden sich in den Akten keine. Vor diesem Hintergrund ist als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten, dass die Implantation des Stents wie auch das postoperative Geschehen wunschgerecht verliefen. Entsprechend äusserte sich denn auch der Beschwerdeführer mündlich gegenüber dem vorinstanzlichen Gericht. Dennoch ist die auf 1. Januar 2022 zugesprochene ganze Rente in Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV drei Monate über die in kardialer Hinsicht auf Ende Juni 2022 terminierte vollumfängliche Heilung hinaus zu gewähren. Erst in diesem Zeitpunkt - Ende September 2022 - konnte mit Gewissheit angenommen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezüglich der Herzproblematik nachhaltig stabilisiert hatte.  
 
6.  
 
6.1. Nicht stichhaltig ist demgegenüber wiederum der Einwand des Beschwerdeführers, es hätte zur Ermittlung des Invaliditätsgrads ein Einkommensvergleich durchgeführt werden müssen.  
 
6.2. Das für den Zeitraum ab 1. Oktober 2022 nach dem hiervor Dargelegten als erneut zumutbar bescheinigte Belastungsprofil ist, obgleich im Vergleich zu den bei Verfügungserlass vom 9. Februar 2016 geltenden gesundheitlichen Verhältnissen leicht selektiver, nicht derart eingeschränkt, dass es realistischerweise auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine Abnehmer fände. Vielmehr lässt auch dieses noch ein breites Spektrum an zumutbaren Verrichtungen zu, insbesondere auch solche, die weder erhöhte Qualifikationen noch einen grösseren Einarbeitungsaufwand voraussetzen. Des Weitern werden gerade auch Hilfsarbeiten, wie sie für den 1962 geborenen Beschwerdeführer noch in Frage kommen, grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (statt vieler: Urteil 9C_898/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 3.4 mit Hinweisen). Mangels einer erheblichen Veränderung der für die Festlegung der Invalidität massgeblichen Koordinaten bleibt es daher bei dem der Verfügung vom 9. Februar 2016 zugrunde gelegten Erwerbsunfähigkeitsgrad von 5 %.  
 
7.  
Indem das kantonale Gericht bezüglich Art. 88a Abs. 1 Satz 2 IVV anders entschieden hat, wurde Bundesrecht verletzt und ist das angefochtene Urteil mit der Feststellung aufzuheben, dass die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer eine vom 1. Januar bis 30. September 2022 befristete ganze Rente zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
8.  
Nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ferner eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Ausdrücklich wird aber auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. November 2022 und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 22. März 2022 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2022 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Nicolai Fullin wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 840.- werden zu Fr. 560.- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 280.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers wird vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen. 
 
5.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'800.- ausgerichtet. 
 
6.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. August 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl