6B_430/2008 12.12.2008
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_430/2008/sst 
 
Urteil vom 12. Dezember 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys, 
Gerichtsschreiber Stohner. 
 
Parteien 
W.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Niedzwicki, 
 
gegen 
 
A.Y.________, 
B.Y.________, 
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Alois Näf, 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Veruntreuung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 23. Januar 2008. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Urteil vom 23. Januar 2008 sprach das Kantonsgericht St. Gallen A. und B.Y.________ im Anklagepunkt "I.________ Trust" vom Vorwurf der Veruntreuung frei (Urteil S. 123 - 131). 
 
B. 
Mit Eingabe vom 4. Juni 2008 führt die W.________ GmbH, vertreten durch X.________ (Geschäftsführer), Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. Januar 2008 sei im Anklagepunkt "I.________ Trust" aufzuheben und die Angeklagten A. und B.Y.________ seien der Veruntreuung schuldig zu sprechen und entsprechend zu bestrafen. Eventualiter sei das Verfahren an eine andere Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen bzw. hilfsweise an ein anderes Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
C. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt die Gutheissung der Beschwerde und die Verurteilung von A. und B.Y.________. Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. A. und B.Y.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen den Freispruch von A. und B.Y.________vom Vorwurf der Veruntreuung. Die Beschwerdeführerin ist indessen nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war. Sie ist als juristische Person auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Als Geschädigte ist sie im Strafpunkt zur Beschwerde nicht legitimiert (BGE 133 IV 228 E. 2). 
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat den Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 12. Dezember 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Stohner