1C_102/2023 05.03.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_102/2023  
 
 
Urteil vom 5. März 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Vonlanthen. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________ und B.A.________, 
2. C.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Stefan Mattmann, 
Beschwerdeführende, 
 
gegen  
 
1. D.________ AG, 
2. E.________ AG, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess, 
Beschwerdegegnerinnen, 
 
Stadt Luzern, Baudirektion, 
Hirschengraben 17, 6002 Luzern, 
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, Murbacherstrasse 21, Postfach, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Bau- und Planungsrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 26. Januar 2023 (7H 21 199). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Entscheid vom 11. Februar 2019 erteilte die Baudirektion der Stadt Luzern der D.________ AG und der E.________ AG die Baubewilligung für den Abbruch von zwei bestehenden Mehrfamilienhäusern und den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Einstellhalle auf den Grundstücken Nr. 2893 und Nr. 2894 im Grundbuch Luzern, rechtes Ufer. 
Das Kantonsgericht Luzern hiess eine gegen den Entscheid vom 11. Februar 2019 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 18. August 2020 gut und hob die Baubewilligung auf. Dieses Urteil blieb unangefochten. 
 
B.  
Infolge des Urteils des Kantonsgerichts reichte die Bauherrschaft am 5. Oktober 2020 geänderte Baugesuchsunterlagen ein. Gegen das geänderte Bauprojekt erhoben A.A.________ und B.A.________ sowie C.________ wiederum Einsprache. Mit Entscheid vom 2. August 2021 wies die Baudirektion die Einsprachen ab und erteilte der D.________ AG und der E.________ AG unter Auflagen und Bedingungen die Baubewilligung. 
Gegen den Entscheid der Baudirektion vom 2. August 2021 gelangten A.A.________ und B.A.________ sowie C.________ mit Beschwerde an das Kantonsgericht, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 26. Januar 2023 abwies. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Februar 2023 gelangen A.A.________ und B.A. ________ sowie C.________ an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 26. Januar 2023 und des Baubewilligungsentscheides der Baudirektion der Stadt Luzern vom 2. August 2021 sowie die Abweisung des Baugesuchs. 
Die Dienststelle Raum und Wirtschaft des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern und die Baudirektion der Stadt Luzern verzichteten auf eine Vernehmlassung. Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die D.________ AG und die E.________ AG beantragen die Beschwerdeabweisung, soweit darauf einzutreten sei. A.A.________ und B.A.________ sowie C.________ reichten daraufhin keine weitere Stellungnahme ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3). 
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Bereich des Baurechts. Dem angefochtenen Urteil liegt somit eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts zugrunde, gegen den grundsätzlich Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht geführt werden kann (Art. 82 lit. a, Art. 86 lit. d und Abs. 2 BGG). Ein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführenden sind als Eigentümerinnen und Eigentümer einer an die Bauparzellen angrenzenden Liegenschaft, die im vorinstanzlichen Verfahren nicht durchgedrungen sind, zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Die Beschwerde ist zulässig gegen End- und Teilentscheide, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sei es aus prozessualen oder materiellen Gründen (Art. 90 f. BGG; BGE 149 II 170 E. 2.2; 146 I 36 E. 2.2 mit Hinweis). Von weiteren, hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen, wird von der Beschränkung der Anfechtbarkeit auf End- und Teilentscheide abgewichen, wenn ein selbstständig eröffneter Vor- oder Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Sie ist restriktiv zu handhaben, können Vor- und Zwischenentscheide doch gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (BGE 144 III 253 E. 1.3 mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3 mit Hinweis). 
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist namentlich dann von einem Zwischenentscheid auszugehen, wenn bei der Umsetzung von Nebenbestimmungen in Baubewilligungen ein Spielraum besteht und trotz nominaler Erteilung einer "Baubewilligung" gar noch nicht gebaut werden darf. Dabei ist vom wahren Sinn der Bewilligung auszugehen und nicht von einer allenfalls unglücklich gewählten Formulierung (BGE 149 II 170 E. 1.8). 
 
1.3. Die Baudirektion der Stadt Luzern ordnete in ihrem Entscheid vom 2. August 2021 unter anderem an, dass vor Baubeginn dem Bereich Baugesuche ein bereinigter Umgebungsplan gemäss "Merkblatt Umgebungsplan" mit Gefälleangaben, Entwässerung, Randabschlüssen, Belägen, Pflanzungen, Spielplatz und Beleuchtung zur Bewilligung einzureichen sei. Insbesondere der Warteraum für einfahrende Fahrzeuge, der Besucherparkplatz und der Containerabstellplatz seien gemäss der "Skizze Tiefbauamt" vom 23. November 2018 anzupassen. Mit dem Umgebungsplan sei auch der entsprechend angepasste Flächennachweis gemäss Art. 33 Abs. 1 des Bau- und Zonenreglements der Stadt Luzern vom 17. Januar 2013 (BZR/LU; sRSL 7.1.2.1.1) einzureichen (Rechtsspruch Ziff. 5.52). Des Weiteren seien Spielplätze und Freizeitanlagen im Ausmass von mindestens 89 m2 zu erstellen. Vor Baubeginn sei mit dem Umgebungsplan ein Nachweis über den Umfang und die Gestaltung der Anlagen dem Sachbearbeiter Bereich Baugesuche zur Bewilligung einzureichen (Rechtsspruch Ziff. 5.53).  
Bei derartigen vor Baubeginn zu erfüllenden Nebenbestimmungen handelt es sich um aufschiebende Bedingungen, welche die praktische Wirksamkeit der Baubewilligung hemmen. Für deren Umsetzung besteht vorliegend ein gewisser Spielraum und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Anpassungen einen Einfluss auf die zu erbringenden Flächennachweise haben, welche im städtischen Baureglement vorgesehen sind und von den Beschwerdeführenden zudem als verletzt gerügt wurden. Die Gemeinde kann die Einhaltung dieser Nebenbestimmungen daher erst gestützt auf die überarbeiteten Pläne beurteilen (vgl. BGE 149 II 170 E. 1.6; Urteile 1C_34/2023 vom 29. September 2023 E. 1.3; 1C_71/2023 vom 24. Juli 2023 E. 1.2.4; 1C_479/2022 vom 17. April 2023 E. 1.3; je mit Hinweisen). Beim Baubewilligungsentscheid der Baudirektion der Stadt Luzern vom 2. August 2021 handelt es sich demnach um einen Zwischenentscheid. Insofern handelt es sich auch beim angefochtenen Urteil, mit dem die Baubewilligung bestätigt wurde, um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 142 III 653 E. 1.1; 139 V 604 E. 2.1; 139 V 339 E. 3.2; Urteil 1C_288/2020 vom 28. April 2021 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). 
 
1.4. Der angefochtene Zwischenentscheid kann somit lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden.  
Inwieweit die Beschwerdeführenden einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erleiden sollten, ist nicht ersichtlich. Mit den Bauarbeiten darf vor der Realisierung der Nebenbestimmungen gemäss Rechtsspruch Ziff. 5.52 und 5.53 bzw. Bewilligung der abzuändernden Pläne nicht begonnen werden. Den Beschwerdeführenden muss diese Bewilligung eröffnet werden, damit sie sich allenfalls dagegen wirksam zur Wehr setzen können (vgl. Urteile 1C_34/2023 vom 29. September 2023 E. 1.5; 1C_479/2022 vom 17. April 2023 E. 1.4.1; 1C_513/2020 vom 3. Mai 2021 E. 1.2.1). Sollte ihnen der betreffende Entscheid nicht eröffnet werden, beginnt die Rechtsmittelfrist für sie erst zu laufen, wenn sie tatsächlich von der Bewilligung Kenntnis erhalten haben (BGE 149 II 170 E. 1.10). Die Beschwerdeführenden machen zudem nicht geltend, dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vorliegen würden. Dies ist auch nicht ersichtlich. 
 
1.5. Die Voraussetzungen für die selbstständige Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Zwischenentscheids sind folglich nicht erfüllt. Er ist jedoch durch Beschwerde gegen den späteren Endentscheid anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführenden werden das Urteil des Kantonsgerichts vom 26. Januar 2023 anfechten können, wenn und sobald das Verfahren nach Bewilligung der nachzureichenden Pläne abgeschlossen sein wird (BGE 149 II 170 E. 1.10). Sollten sie keine Einwände gegen die Planänderungen haben, können sie direkt im Anschluss an deren Genehmigung beim Bundesgericht Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Zwischenentscheid erheben, ohne nochmals den kantonalen Rechtsweg beschreiten zu müssen (vgl. Urteile 1C_34/2023 vom 29. September 2023 E. 1.6; 1C_479/2022 vom 17. April 2023 E. 1.4.1; 1C_513/2020 vom 3. Mai 2021 E. 1.2.1).  
 
 
2.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Sie haben zudem den Beschwerdegegnerinnen, ebenfalls unter Solidarhaft, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführenden haben die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Luzern, Baudirektion, dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, Dienststelle Raum und Wirtschaft, und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. März 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen