5A_58/2024 10.05.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_58/2024  
 
 
Urteil vom 10. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bill, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Paulianische Anfechtung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 19. Dezember 2023 (Z1 2023 28). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 11. Oktober 2011 reichten A.________ und B.________ gegen D.________ und E.________ beim Regionalgericht Bern-Mittelland eine Erbschaftsklage auf Bezahlung von Fr. 345'775.45 nebst Zins ein. Das Regionalgericht hiess die Klage mit Entscheid vom 16. Juni 2014 gut. Sowohl das Obergericht des Kantons Bern (Entscheid vom 24. Juli 2015) als auch das Bundesgericht (Urteil 5A_715/2015 vom 14. April 2016) bestätigten die Gutheissung der Klage.  
 
A.b. Im Dezember 2011 übertrug D.________ (im Folgenden: Schuldner) das Eigentum an einer Liegenschaft in U.________ (TI) an seinen Sohn C.________. Weiter liess er seinen drei Söhnen seine 103 Stammanteile an der F.________ GmbH mit Sitz in V.________ (BE) zukommen. C.________ erhielt 34 Stammanteile.  
 
A.c. Am 2. September 2015 leiteten A.________ und B.________ gegen den Schuldner an dessen damaligen Wohnsitz in W.________ (ZH) die Betreibung für die ihnen zugesprochene Forderung (Bst. A.a) ein. Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. vvv des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg vom 11. September 2015 konnte dem Schuldner am 1. Dezember 2015 zugestellt werden. Der Schuldner erhob gleichentags Rechtsvorschlag. Nachdem sich der Schuldner am 24. April 2016 nach X.________ (Kroatien) abgemeldet hatte, wurde diese Betreibung nicht fortgesetzt.  
 
A.d. Am 4. Dezember 2019 stellten A.________ und B.________ gegen den Schuldner ein Betreibungsbegehren an dessen damaligen Aufenthaltsort in Y.________ (BE). Der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. www des Betreibungsamts Bern-Mittelland vom 10. Dezember 2019 wurde dem Schuldner am 12. Dezember 2019 zugestellt. Erfolglos bestritt der Schuldner über alle Instanzen die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamts (s. Urteil 5A_284/2020 vom 23. Dezember 2020). Aus diesem Betreibungsverfahren resultierte, nachdem am 10. August 2021 die Pfändung vollzogen worden war, der Verlustschein Nr. xxx vom 17. September 2021, der A.________ und B.________ am 21. September 2021 zugestellt wurde.  
 
B.  
 
B.a. Am 15. Dezember 2021 reichten A.________ und B.________ beim Friedensrichteramt der Stadt Zug gegen C.________ ein Schlichtungsgesuch betreffend paulianische Anfechtung (Art. 285 ff. SchKG) ein. Nach gescheitertem Schlichtungsverfahren erhoben sie beim Kantonsgericht Zug am 7. März 2022 Klage. Sie beantragten, C.________ zu verpflichten, in der Betreibung Nr. www des Betreibungsamts Bern-Mittelland gegen D.________ die Verwertung der ihm im Dezember 2011 von D.________ übertragenen 34 Stammanteile an der F.________ GmbH in Y.________ (BE) (gemäss Handelsregistereintrag vom 5. Januar 2012) sowie der ihm am 20. Dezember 2011 durch Schenkung übereigneten Liegenschaften Grundstück-Blätter Nr. yyy und zzz der Gemeinde U.________ (TI) bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 635'027.50 zu dulden. Eventuell sei C.________ zu verpflichten, für den genannten, in der besagten Betreibung ungedeckt gebliebenen Betrag Wertersatz zu leisten. C.________ schloss auf kostenfällige Abweisung der Klage (Klageantwort vom 10. Juni 2022). Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien je an ihren Begehren und Standpunkten fest.  
 
B.b. Am 25. Januar 2023 wurde der Schuldner von der Kantonspolizei Bern als beschuldigte Person einvernommen. Gegen ihn wird im Kanton Bern ein Strafverfahren wegen "Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, evtl. weitere Betreibungsdelikte" geführt.  
 
B.c. Mit Entscheid vom 12. Juni 2023 wies das Kantonsgericht die Klage ab. A.________ und B.________ zogen die Sache an das Obergericht des Kantons Zug weiter. Dieses wies ihre Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid. Das Urteil des Obergerichts datiert vom 19. Dezember 2023 und wurde am 27. Dezember 2023 an die Parteien versandt.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. Januar 2024 wenden sich A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben, und halten an ihrem Haupt- und an ihrem Eventualbegehren (s. Bst. B.a) fest. Subeventuell beantragen sie, die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gesuch der Beschwerdeführer, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wies der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 13. März 2024 ab. In derselben Verfügung wies er auch das Gesuch von C.________ (Beschwerdegegner) um Sicherstellung der Gerichtskosten ab; das Gesuch des Beschwerdegegners um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung wurde vorgemerkt. 
Im Übrigen hat sich das Bundesgericht die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Streit um paulianische Anfechtungsansprüche ist eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG; Urteil 5A_671/2018 vom 8. September 2020 E. 1.1 mit Hinweis) vermögensrechtlicher Natur. Die gesetzliche Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG). Das Obergericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid lautet zum Nachteil der Beschwerdeführer (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten. Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit grundsätzlich offen. 
 
2.  
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2). Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). 
 
3.  
Streitig ist, ob für die Verlängerung der fünfjährigen Verdachtsfrist (Art. 288 Abs. 1 SchKG) gemäss Art. 288a Ziff. 3 SchKG nur die beim Betreibungsamt Bern-Mittelland eingeleitete Betreibung Nr. www (s. Sachverhalt Bst. A.d) oder auch die beim Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg angehobene Betreibung Nr. vvv (s. Sachverhalt Bst. A.c) zu berücksichtigen ist. Gestützt auf Art. 288 Abs. 1 SchKG sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen. Bei dieser Fünfjahresfrist wird die Dauer der vorausgegangenen Betreibung nicht mitberechnet (Art. 288a Ziff. 3 SchKG). 
Dem angefochtenen Entscheid zufolge verlängert sich die fünfjährige Verdachtsfrist nur um die Dauer derjenigen vorausgegangenen Betreibung, die zur entsprechenden Pfändung bzw. zum entsprechenden Verlustschein führte. Das Obergericht macht sich die erstinstanzlichen Erwägungen zu eigen, laut denen Sinn und Zweck von Art. 288a Ziff. 3 SchKG darin beständen, dass der Schuldner das fristauslösende Ereignis nicht verzögern und dadurch die Verdachtsfrist so weit nach hinten verschieben könne, dass allfällige anfechtbare Handlungen ausserhalb dieser Frist zu liegen kämen. Andere frühere Betreibungen, die nicht fortgesetzt wurden und nicht zu einer Pfändung bzw. einem Pfändungsverlustschein führten, könnten somit nicht berücksichtigt werden. Würde anders entschieden, erhielten die paulianischen Anfechtungsklagen eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Ausdehnung, zumal in Art. 286 ff. SchKG nur von der (bestimmten) Pfändung die Rede sei. Vor diesem Hintergrund schliesst sich das Obergericht der Schlussfolgerung des Kantonsgerichts an, wonach nur die beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, nicht jedoch die beim Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg eingeleitete Betreibung für die Verlängerung der Verdachtsfrist massgebend sein könne. Die letztgenannte Betreibung sei nach der Zustellung des Zahlungsbefehls und dem erhobenen Rechtsvorschlag unbestrittenermassen nicht fortgesetzt worden und habe in der Folge auch nicht an der Pfändung vom 10. August 2021 teilgenommen. Da die Beschwerdeführer das Betreibungsbegehren am 4. Dezember 2019 eingereicht hätten und der Vermögensübertrag unbestrittenermassen im Dezember 2011 erfolgt sei, sei die Fünfjahresfrist nach Art. 288 Abs. 1 SchKG nicht eingehalten. 
In der Folge befasst sich die Vorinstanz mit der Frage, ob sich der Beschwerdegegner dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs aussetzt, wenn er sich darauf beruft, dass die Verdachtsfrist nach Art. 288 Abs. 1 SchKG nicht eingehalten sei. Die diesbezüglichen Erwägungen der kantonalen Instanzen beruhen auf dem Vorbringen der Beschwerdeführer, dass der Schuldner die Fortsetzung der ersten Betreibung im Kanton Zürich durch ein nicht schützenswertes Verhalten verunmöglicht und die rechtzeitige Einleitung eines weiteren Betreibungs- oder Konkursverfahrens auf vorwerfbare Weise verhindert oder verzögert haben könnte und dass ein derart rechtsmissbräuchliches Verhalten des Schuldners dem Beschwerdegegner anzurechnen wäre. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hielten die Beschwerdeführer in ihrer Berufung daran fest, dass sich der Schuldner rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Die Beschwerdeführer hätten dafür neu auf die vom Schuldner am 25. Januar 2023 gegenüber der Kantonspolizei Bern (s. Sachverhalt Bst. B.b) gemachten Aussagen verwiesen und zudem Kopien des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Dezember 2016, der vom Schuldner dagegen erhobenen Beschwerde vom 23. Dezember 2016 sowie des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2017 eingereicht; all diese Aktenstücke beträfen die von ihnen am 7. November 2016 beantragte Eröffnung des Konkurses über den Schuldner. Die Vorinstanz hält den Beschwerdeführern entgegen, nicht dargetan zu haben, dass sie das polizeiliche Einvernahmeprotokoll im erstinstanzlichen Verfahren als echtes Novum im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO "ohne Verzug" und damit rechtzeitig beibrachten. Folglich könne darauf nicht abgestellt werden. Was die Dokumente betreffend das Verfahren auf Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung im Kanton Zürich angehe, vermöchten die Beschwerdeführer nicht überzeugend darzutun, weshalb es ihnen bei zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, diese Aktenstücke bereits im erstinstanzlichen Verfahren in den Prozess einzubringen. Entsprechend seien diese Urkunden gestützt auf Art. 317 ZPO im Berufungsverfahren nicht zulässig. 
Anschliessend erläutert die Vorinstanz, weshalb die Klage selbst dann abgewiesen werden müsste, wenn die Aussagen des Schuldners bei der Kantonspolizei Bern und die mit der Berufung eingereichten Dokumente zu berücksichtigen wären. Im rechtskräftigen Urteil vom 17. Januar 2017 komme das Obergericht des Kantons Zürich zum Schluss, dass der Schuldner seinen Wohnsitz in der Schweiz nicht mit dem Zweck aufgegeben habe, sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen. Dieses Urteil sei mehr als fünf Jahre nach den vom Schuldner im Dezember 2011 vorgenommenen Rechtshandlungen ergangen und belege, dass der Wegzug des Schuldners nach Kroatien nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise erfolgte. Daran würden auch die Feststellungen im Urteil ABS 19 411 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. März 2020 und im Urteil 5A_284/2020 des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2020 nichts ändern, denen zufolge es sich bei der schuldnerischen Geltendmachung eines festen Wohnsitzes in Kroatien nur um eine Schutzbehauptung zur Vereitelung der in Bern eingeleiteten Betreibung Nr. www handele bzw. der Schuldner seine Wohnverhältnisse bewusst verschleiere. Die Vorinstanz stellt klar, dass diese Feststellungen nur die Frage betreffen, ob sich der Schuldner im Jahr 2019 im Sinne von Art. 48 SchKG in Bern aufhielt, und an der Rechtskraft des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2017 nichts ändern. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass die am 24. April 2016 erfolgte Abmeldung des Schuldners nach Kroatien nicht rechtsmissbräuchlich war und das am 2. September 2015 beim Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg eingereichte Betreibungsbegehren in der Folge - auch unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs - keinen Einfluss auf die Verlängerung der Verdachtsfrist gemäss Art. 288 Abs. 1 i.V.m. Art. 288a Ziff. 3 SchKG haben konnte. Schliesslich erinnert der angefochtene Entscheid daran, dass die Beschwerdeführer weder die beim Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg eingeleitete Betreibung fortgesetzt noch das erwähnte Urteil des Obergerichts Zürich angefochten und auch nichts unternommen hätten, um das von ihnen gegen den Schuldner erstrittene Urteil in Kroatien, einem Mitgliedstaat des Lugano-Übereinkommens, vollstrecken zu lassen. 
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Bundesrecht. Sie werfen der Vorinstanz vor, den Inhalt von Art. 288a Ziff. 3 SchKG zu verkennen. BGE 108 II 516 E. 3, auf den sich der angefochtene Entscheid stütze, halten sie nicht für einschlägig. Anders als in der heute zu beurteilenden Sache habe in jener Angelegenheit keine Personenidentität zwischen den ersten Pfändungsgläubigern, deren Betreibung nicht zu Ende geführt worden war, und den klagenden Pfändungsgläubigern bestanden. Auch hätten die früheren Pfändungsgläubiger die fraglichen Rechtshandlungen anfechten können, was im vorliegenden Fall wegen des fehlenden Pfändungsortes und des fehlenden Verlustscheins nicht zutreffe. Zudem stamme BGE 108 II 516 aus einer Zeit, als Art. 288a SchKG noch gar nicht existierte.  
Die Beschwerdeführer erinnern daran, dass die in Art. 288a SchKG vorgesehene "Fristerweiterung" erst im Laufe der parlamentarischen Beratung auf die Dauer der einer Pfändung vorausgegangenen Betreibung ausgedehnt wurde. Diese Ergänzung könne nur so verstanden werden, dass auch der Gläubiger eines Pfändungsverlustscheins seiner Rechte nicht aufgrund von Verfahrensabläufen verlustig gehen soll, die er nicht beeinflussen kann. Nach der gesetzgeberischen Absicht dürfe der Zeitraum zwischen der Betreibung einer Forderung und der Ausstellung eines Verlustscheins keine Rolle spielen und insbesondere nicht zur Verwirkung des Anfechtungsrechts führen, weil er vom Gläubiger nicht beeinflusst werden könne. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob die vom Gläubiger für eine bestimmte Forderung eingeleitete Betreibung direkt zu einem Verlustschein führt oder dieser Verlustschein erst durch eine spätere erneute Betreibung für dieselbe Forderung desselben Gläubigers erwirkt wird. Dies aus dem "einfachen Grund", dass das Recht zur Fortsetzung einer Betreibung nach Art. 88 SchKG bereits ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls erlischt. Art. 288a Ziff. 3 SchKG wäre "praktisch bedeutungslos", wenn die Auffassung des Obergerichts zuträfe. Die Dauer der vorausgegangenen Betreibung wäre bei einem ungestörten Verfahrensablauf kaum jemals so lang, dass sie zu einem Rechtsverlust führen könnte. Ausserdem hätte es der Schuldner dann in der Hand, den Rechtsverlust durch einen blossen Wechsel des Wohnsitzes herbeizuführen. Dies aber sollte nach dem Willen des Gesetzgebers mit Art. 288a SchKG gerade verhindert werden. Die Gläubiger sollen davor geschützt werden, dass ihre Anfechtungsansprüche verloren gehen, weil innerhalb der Verdachtsfrist kein Verlustschein ausgestellt werden kann. Dies müsse auch für den Fall gelten, dass der Schuldner seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgibt, ohne einen neuen Wohnsitz zu begründen, an dem ein Pfändungsort "nach schweizerischem SchKG-Recht" besteht. Die Beschwerdeführer erinnern daran, dass Art. 288a SchKG eine materiellrechtliche Regelung sei. Dies müsse auch für die Beurteilung dessen gelten, was als vorausgegangene Betreibung zu verstehen ist. Gemeint sei jede der Ausstellung des Verlustscheins vorangegangene Betreibung, die vom Gläubiger der im Verlustschein genannten Forderung gegen den Schuldner gerichtet wurde. Es spiele keine Rolle, ob der Verlustschein schon im ursprünglich eingeleiteten Betreibungsverfahren oder in einem anderen Verfahren ausgestellt wurde, das infolge Zeitablaufs oder des schuldnerischen Verhaltens mit einer neuen Betreibung eingeleitet werden musste. 
Bezogen auf den konkreten Fall argumentieren die Beschwerdeführer, dass Gegenstand des beim Betreibungsamt Bern-Mittelland erwirkten Zahlungsbefehls die genau gleiche Forderung der genau gleichen Gläubiger sei wie im vorangegangenen Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg. Es handele sich "materiell" um die Fortsetzung der am 2. September 2015 eingeleiteten Betreibung und "die vom Schuldner veranstalteten Machenschaften und Verzögerungen" dürften keine Rolle spielen. Vielmehr sei Art. 288a Ziff. 3 SchKG so zu verstehen, dass die Verdachtsfrist gemäss Art. 288 Abs. 1 SchKG zwischen dem 2. September 2015 und der Ausstellung des Verlustscheins am 17. September 2021 stillstand und bei der Einreichung des Schlichtungsverfahrens gegen den Beschwerdegegner nicht abgelaufen war, so dass die Anfechtung der Rechtshandlungen rechtzeitig erfolgte. 
 
4.2. BGE 108 II 516 stellt klar, dass mit der Pfändung, die für die Berechnung der Verdachtsfrist massgebend ist, nur diejenige in der laufenden Betreibung gemeint sein kann bzw. diejenige, die zur Ausstellung des den Gläubiger zur Anfechtungsklage legitimierenden Verlustscheins geführt hat. Das Bundesgericht erinnert daran, dass der Gesetzgeber in Art. 286 SchKG "nur von der (bestimmten) Pfändung" spreche (BGE a.a.O. E. 3; bestätigt in den Urteilen 5A_93/2008 vom 15. September 2008 E. 3.1.1 und 5A_28/2012 vom 13. März 2012 E. 3). Auch im Schrifttum hat sich die Meinung durchgesetzt, dass es sich bei der in Art. 288a Ziff. 3 SchKG angesprochenen "vorausgegangenen Betreibung" (französisch "poursuite préalable"; italienisch "preventiva esecuzione") um die aktuelle, laufende Betreibung handelt, die zur entsprechenden Pfändung bzw. zum entsprechenden Verlustschein geführt hat (ADRIAN STAEHELIN/LUKAS BOPP, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., 2021, N 11 zu Art. 288a SchKG; KATHRIN KRIESI, Actio Pauliana, Anfechtbare Handlungen nach Art. 285 ff. SchKG, 2020, S. 112 und 125; PHILIPP MAIER, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl, 2017, N 10 zu Art. 288a SchKG; BRIGITTE UMBACH-SPAHN/STEFAN BOSSART, in: Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl., 2014, N 9 zu Art. 288a SchKG; CHRISTOPH RÜEDI, Aktuelle Fragen des Anfechtungsrechts nach Art. 285 ff. SchKG, 2008, S. 9 f. und 19; HENRY PETER, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N 14 zu Art. 288a SchKG; HENRI-ROBERT SCHÜPBACH, Droit et action révocatoires, Commentaire des articles 285 à 292 de la Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite du 11 avril 1989 modifiée le 16 décembre 1994, N 100 zu Art. 288a SchKG). Verfallene Betreibungen und Betreibungen, die nicht weitergeführt wurden, können demnach bei der Berechnung der Verdachtsfrist nach Art. 288a Ziff. 3 SchKG keine Berücksichtigung finden (PETER, a.a.O.; RÜEDI, a.a.O., S. 19; SCHÜPBACH, a.a.O.).  
 
4.3. Die Beschwerdeführer vermögen nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb das Bundesgericht von seiner bisherigen Rechtsprechung abrücken und entgegen der herrschenden Lehrmeinung für den Beginn der Verdachtsfrist auf eine Betreibung abstellen sollte, die durch Rechtsvorschlag eingestellt (Art. 78 Abs. 1 SchKG) und nicht weiterverfolgt wurde (s. Sachverhalt Bst. A.c). Soweit sie argumentieren, dass BGE 108 II 516 nicht einschlägig sei, schildern sie zwar, inwiefern sich der damals beurteilte Fall vom vorliegenden unterscheidet. Weshalb diese Unterschiede dagegen sprechen, auch im konkreten Fall auf diese Rechtsprechung abzustellen, ist der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Zu Recht wird im Schrifttum auf die Rechtsnatur der Anfechtungsklage als betreibungsrechtliche Klage mit Reflexwirkung auf das materielle Recht hingewiesen, die es mit sich bringt, dass der Anfechtungsanspruch nur für das laufende Betreibungsverfahren Geltung hat und das Anfechtungsurteil nur mit Bezug auf ein bestimmtes Vollstreckungsverfahren Wirkung entfaltet (RÜEDI, a.a.O., S. 9 f., mit Hinweis auf BGE 130 III 672 E. 3.2). Dementsprechend kann ein Vollstreckungsverfahren, das bereits durch den gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag eingestellt wurde, auch nicht als vorausgegangene Betreibung im Sinne von Art. 288a Ziff. 3 SchKG bei der Berechnung der Verdachtsfrist in Rechnung gestellt und (mit-) berücksichtigt werden.  
Die Verlängerung der Verdachtsfristen nach Art. 288a Ziff. 3 SchKG soll dem Schuldner die Möglichkeit nehmen, die Anfechtbarkeit bestimmter Rechtshandlungen dadurch zu erschweren oder zu verunmöglichen, dass er allein zu Verzögerungszwecken gemäss Art. 74 ff. SchKG Rechtsvorschlag erhebt oder gestützt auf Art. 83 Abs. 2 SchKG eine Aberkennungsklage einleitet (PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Articles 271-352, 2003, N 30 zu Art. 288a SchKG). Soweit die Beschwerdeführer damit argumentieren, dass das Recht zur Fortsetzung einer Betreibung schon ein Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls erlösche (Art. 88 Abs. 2 Satz 1 SchKG), übersehen sie, dass diese Frist im Falle eines Rechtsvorschlags zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens stillsteht (Art. 88 Abs. 2 Satz 2 SchKG). Dass der Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. vvv des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg von der Möglichkeit des Rechtsvorschlags Gebrauch machte, ist somit auch unter dem Blickwinkel von Art. 88 Abs. 2 SchKG kein Grund, als vorausgegangene Betreibung im Sinne von Art. 288a Ziff. 3 SchKG neben der Betreibung Nr. www des Betreibungsamts Bern-Mittelland, mit der die Beschwerdeführer den Pfändungsverlustschein Nr. xxx erwirkten, auch noch jene durch Rechtsvorschlag eingestellte und nicht weiterverfolgte Betreibung im Kanton Zürich zu berücksichtigen. 
Unbehelflich ist schliesslich auch der Einwand der Beschwerdeführer, dass der Schuldner die Berechnung der Verdachtsfrist durch die Aufgabe seines bisherigen (schweizerischen) Wohnsitzes zu seinen Gunsten beeinflussen und ihre paulianischen Anfechtungsansprüche zunichte machen könnte, wenn die Auffassung des Obergerichts zuträfe. Gemäss Art. 24 BV ist es Schweizerinnen und Schweizern unbenommen, ihren Wohnsitz in der Schweiz zu verlegen (Absatz 1) oder sich ins Ausland abzumelden (Absatz 2). Entsprechend war der Schuldner nicht verpflichtet, durch den Verbleib an seinem bisherigen Wohnsitz und Betreibungsort (Art. 46 Abs. 1 SchKG) sicherzustellen, dass gegen ihn eingeleitete Betreibungen abgeschlossen werden konnten, und auf diese Weise im Hinblick auf allfällige Anfechtungsklagen einem späteren Einsetzen der Verdachtsfrist entgegenzuwirken. Vorbehalten bleibt der Fall, da der Schuldner seinen Wohnsitz gerade in der Absicht verändert und/oder aufgibt, die Rechte der Gläubiger zu schmälern oder die Durchsetzung ihrer Ansprüche zu vereiteln. Allein eine solche Eventualität hat nicht zur Folge, dass bei der Berechnung der Verdachtsfrist nach Art. 288a Ziff. 3 SchKG auch jene Betreibungen zu berücksichtigen sind, die der Ausstellung des Verlustscheins wohl vorausgingen, wegen eines Wohnsitzwechsels des Schuldners oder seines Wegzugs ins Ausland aber nicht zu Ende geführt werden konnten. Vielmehr ist ein solches Verhalten unter dem Blickwinkel der missbräuchlichen Rechtsausübung (Art. 2 ZGB) zu beurteilen. Ob die Beschwerdeführer gegen die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen aufkommen, ist im Folgenden zu prüfen. 
 
5.  
 
5.1. Im Zusammenhang mit ihrem Vorwurf, dass sich der Schuldner auf die soeben skizzierte Weise rechtsmissbräuchlich verhalten habe, rügen die Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung "durch Nichtbeachtung der Noveneingabe vom 10. März 2023". Sie legen ausführlich dar, wie sie das Protokoll der polizeilichen Einvernahme des Schuldners vom 25. Januar 2023 (s. Sachverhalt Bst. B.b) trotz all ihrer Bemühungen erst am 10. März 2023 zugestellt erhielten und noch am selben Tag als Beweiseingabe dem erstinstanzlichen Gericht zuleiteten. Ihre Noveneingabe vom 10. März 2023 sei daher zum frühestmöglichen Zeitpunkt und entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen "ohne Verzug" zehn Tage vor Beginn der Hauptverhandlung, mithin im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO rechtzeitig erfolgt. Die besagte Noveneingabe hätte daher berücksichtigt werden müssen; die Aussagen des Schuldners im gegen diesen gerichteten Strafverfahren würden "sehr wohl" zum rechtserheblichen Sachverhalt gehören.  
 
5.2. Die Beanstandungen laufen ins Leere. Wie die resümierten Erwägungen im angefochtenen Entscheid zeigen, äussert sich das Obergericht gar nicht zur Frage, ob die Noveneingabe vom 10. März 2023 im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig erfolgte. Vielmehr hält es den Beschwerdeführern entgegen, in der fraglichen Eingabe selbst nicht dargetan zu haben, dass sie das polizeiliche Einvernahmeprotokoll vom 25. Januar 2023 nicht früher beibringen konnten. Mit dieser vorinstanzlichen Erklärung, weshalb die fragliche Noveneingabe (auch) im Berufungsverfahren unbeachtlich sei, setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander. Dass sie die Rechtzeitigkeit in der Noveneingabe selbst dargetan hätten, machen sie an keiner Stelle ihres Schriftsatzes geltend, noch werfen sie dem Obergericht vor, den (Prozess-) Sachverhalt insofern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben. Auch über eine unrichtige Anwendung von Art. 229 Abs. 1 ZPO beklagen sie sich vor Bundesgericht nicht. Stattdessen wollen sie im hiesigen Verfahren die Gründe nachliefern, weshalb sie die Noveneingabe nicht vor dem 10. März 2023 hätten einreichen können. Allein damit zielen sie an der Sache vorbei.  
Dazu kommt, dass das Obergericht auch erläutert, weshalb die paulianische Anfechtungsklage selbst dann abzuweisen wäre, wenn die Aussagen des Schuldners bei der Kantonspolizei Bern (sowie die mit der Berufung eingereichten weiteren Dokumente) zu berücksichtigen wären. Mithin beruht der angefochtene Entscheid hinsichtlich des Vorwurfs des rechtmissbräuchlichen Verhaltens des Schuldners auf zwei (Eventual-) Begründungen. Angesichts einer solch doppelten Begründung müsste in der Beschwerde an das Bundesgericht dargelegt werden, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3). Erweist sich nämlich auch nur eine von zwei vorinstanzlichen Begründungen als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst (BGE 133 III 221 E. 7; 130 III 321 E. 6). Dies alles übersehen die Beschwerdeführer. In ihrem Schriftsatz äussern sie sich mit keinem Wort zu den vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb das am 2. September 2015 beim Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg eingereichte Betreibungsbegehren auch unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs selbst im Falle einer Berücksichtigung der besagten Noven keinen Einfluss auf die Verlängerung der Verdachtsfrist gemäss Art. 288 Abs. 1 i.V.m. Art. 288a Ziff. 3 SchKG haben kann. 
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer als unterliegende Parteien für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Weiter haben sie den Beschwerdegegner, der sich lediglich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu vernehmen hatte, mit seinem dort gestellten Antrag aber obsiegte, entsprechend zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG). Nachdem im bundesgerichtlichen Verfahren in der Sache kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist das Gesuch des Beschwerdegegners um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigungspflicht wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Das Gesuch des Beschwerdegegners um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn