5A_487/2023 02.04.2024
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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_487/2023  
 
 
Urteil vom 2. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, Hartmann, Bundesrichterin De Rossa, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. Kanton Tessin, 
2. Gemeinde Lugano, 
3. Gemeinde Paradiso, 
4. Gemeinde Val Mara (ehemals Melano), 
alle vier vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Davide Cerutti und Alfio Decristophoris, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
A.________ AG in Liquidation, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Milani, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Haftung für Arrestschaden nach Art. 273 SchKG (Zuständigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. Mai 2023 (LB230006-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Am 17. Januar 2020 (Poststempel 16. Januar 2020) erhob die B.________ AG, als Rechtsvorgängerin der A.________ AG in Liquidation (nachfolgend: Klägerin), gegen den Kanton Tessin sowie die Tessiner Gemeinden Melano (heute Gemeinde Val Mara), Lugano und Paradiso (nachfolgend: die Beklagten) beim Bezirksgericht Zürich eine Arrest-Schadenersatzklage. Die Klägerin verlangte, dass die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung von ingesamt Fr. 115'192.85 nebst Zins zu 5% (je ab näher bestimmten Daten der einzelnen Teilforderungen) zu verpflichten seien.  
 
A.b. Der Klage liegen Steuerarreste der Beklagten gegen den im Ausland wohnhaften Arrestschuldner C.________ zugrunde. Im Rahmen dieser Arreste wurden zufolge Durchgriff alle Forderungen der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin gegenüber der Bank D.________, Niederlassung Zürich, sowie gegenüber der an der U.________strasse in Zürich domizilierten Bank E.________ Ltd.. verarrestiert. Die Steuerarreste wurden am 16. Mai 2018 durch das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 1 vollzogen (Arreste Nrn. uuu und vvv-www).  
 
A.c. Die Klägerin meldete daraufhin ihren Drittanspruch an den verarrestierten Vermögenswerten an. Im Widerspruchsverfahren vor dem Kantonsgericht V.________ zogen die Beklagten, welche als (Widerspruchs-) Kläger auftraten, die Steuerarreste zurück, erliessen indes umgehend neue identische Arrestbefehle (Arrest Nrn. xxx-yyy und zzz). Die erneut angestrengte Widerspruchsklage der Beklagten wies das Kantonsgericht V.________ am 7. Dezember 2018 ab, und es entliess die verarrestierten Gegenstände aus dem Arrestbeschlag.  
 
A.d. Die Klägerin ist der Auffassung, die Verarrestierung ihrer Vermögenswerte sei unzulässig gewesen. Mit der Forderungsklage verlangt sie von den Beklagten gestützt auf Art. 273 Abs. 1 SchKG Schadenersatz für die durch die angeblich unrechtmässigen Arreste verursachten Folgekosten.  
 
A.e. Die Beklagten erhoben unter anderem die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Das Bezirksgericht Zürich trat mit Beschluss vom 19. Januar 2023 zufolge fehlender Zuständigkeit auf die Klage nicht ein.  
 
 
B.  
Hiergegen erhob die Klägerin am 14. Februar 2023 Berufung, welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Mai 2023 guthiess. Das Obergericht hob das bezirksgerichtliche Urteil auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen (zur Durchführung des Verfahrens) an die Erstinstanz zurück. Es erachtete Art. 273 SchKG auf den von den Beklagten angeordneten Steuerarrest anwendbar und das Bezirksgericht Zürich (Arrestort) zur Beurteilung der Klage für örtlich zuständig. 
 
C.  
Die Beklagten sind mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Als Beschwerdeführer verlangen sie die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 26. Mai 2023 und die Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 19. Janaur 2023, mit welchem auf die Klage der Klägerin (Beschwerdegegnerin) nicht eingetreten wurde. Die Beschwerdeführer beantragen die aufschiebende Wirkung. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt das Nichteintreten, eventuell die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf zutreten sei. Die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin haben re- bzw. dupliziert. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2023 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Vorliegend ist Streitgegenstand, ob gegen die Steuerarrestgläubiger die Arrest-Schadenersatzklage nach Art. 273 SchKG auf dem Zivilweg erhoben werden kann, was im angefochtenen Urteil angenommen wird, so dass die Beschwerde in Zivilsachen offensteht (Art. 72 ff. BGG; vgl. Urteil 2C_118/2020 vom 3. August 2020 E. 1.1; BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 19 a.E. zu Art. 72 BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.2. Das Obergericht hat mit seinem Rückweisungsentscheid die (sachliche und örtliche) Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts bejaht und (in Aufhebung von dessen Nichteintreten) die Fortführung des Verfahrens angeordnet. Dieser (selbständig eröffnete) Entscheid stellt einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG dar (Urteil 5A_768/2008 vom 17. Juni 2009 E. 1.1; VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 10 zu Art. 92 BGG).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Auch die richtige Abgrenzung von Bundes- und kantonalem Recht ist eine Frage des Bundesrechts (BGE 127 II 227 E. 1a; SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 27 zu Art. 95 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur soweit zulässig, als erst der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2).  
 
2.  
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Arrest-Schadenersatzklage gemäss Art. 273 SchKG. Das Obergericht hat die Haftungsbestimmung auf die sich auf einen Steuerarrest stützende Klage auf Schadenersatz angewendet und den Gerichtsstand am Ort der Verarrestiertung der Gegenstände bejaht. 
 
2.1. Nach Auffassung des Obergerichts erfassen die Besonderheiten des Steuerarrestes nicht das Institut der Arrest-Schadenersatzklage (Art. 273 SchKG). Weder das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG; SR 642.11]), noch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14]) enthalte bezüglich Haftung für Arrestschaden eine Abweichung bzw. erlaube den Kantonen eine Abweichung, um die Haftung dem eidgenössischen oder den kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzen bzw. allgemein der Staatshaftung zu unterstellen. Es gebe keine sachlichen Gründe oder schützenswerte Interessen, den aus einem ungerechtfertigten Steuerarrest geschädigten Arrestschuldner anders zu behandeln als denjenigen aus dem gewöhnlichen SchKG-Arrest. Eine materielle Beurteilung einer definitiven oder provisorischen Steuerforderung finde im Arrest-Schadenersatzprozess nicht statt. Nicht der Arresttitel, sondern die Anspruchsvoraussetzungen für Schadenersatz (Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit, Schaden) würden beurteilt; auch bei der Frage der Widerrechtlichkeit sei das Zivilgericht an die Entscheide der Steuerbehörden gebunden. Mit Bezug auf die örtliche Zuständigkeit sei im Steuerarrest - gleich wie im SchKG-Arrest - Art. 273 Abs. 2 SchKG massgebend, wonach der Ort der verarrestierten Vermögenswerte (hier in der Stadt Zürich) einen Gerichtsstand begründe.  
 
2.2. Die Beschwerdeführer, welche den Steuerarrest für kantonale und kommunale Steuern angeordnet haben, rügen als Rechtsverletzung die Anwendung von Art. 273 SchKG anstelle des kantonalen Rechts. Nach ihrer Auffassung ist eine allfällige Schadenersatzpflicht auf der Grundlage des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons Tessins (Legge sulla responsabilità civile degli enti pubblici e degli agenti pubblici vom 24. Oktober 1988 [LResp/TI]) zu beurteilen, welches die ausschliessliche Zuständigkeit der Tessiner Gerichte vorsehe.  
 
2.3. Mit Bezug auf die Arrest-Schadenersatzklage, den Steuerarrest und die Abgrenzung zur Staatshaftung sind folgende Grundsätze massgebend.  
 
2.3.1. Die Schadenersatzklage gegen den Arrestgläubiger gemäss Art. 273 SchKG wird als Sonderbestimmung des Schadenersatzrechts bezeichnet und sieht eine strenge (verschuldensunabhängige) Kausalhaftung im Arrestrecht vor. Die Haftung tritt auch ein, wenn das Vorgehen in unklarer Lage verständlich erscheint (BGE 139 III 93 4.2; STOFFEL/CHABLOZ, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 2, 17 zu Art. 273 SchKG). Sie stellt den Ausgleich für die Erleichterungen dar, welche dem Gläubiger, der den Arrest einsetzen will, gewährt werden (BGE 67 III 92 E. 1 [S. 95]; 115 III 125 E. 2a; REEB, Les mesures provisoires dans la procédure de poursuite, ZSR 1997 II S. 452). Die Arrest-Schadenersatzklage nach Art. 273 SchKG als materielle Leistungsklage untersteht als zivilgerichtliche Angelegenheit des SchKG der ZPO (Art. 1 Abs. 1 lit. c ZPO; REEB, a.a.O., S. 459; STRUB, in: Haftpflichtkommentar, 2016, S. 2759, N. 23 zu Art. 273 SchKG).  
 
2.3.2. Die kantonale Steuerbehörde kann für die direkte Bundessteuer und für die kantonalen Steuern jederzeit eine Sicherstellungsverfügung erlassen (Art. 169 Abs. 1 DBG; Art. 78 StHG [hier] i.V.m. Art. 248 f. Legge tributaria vom 21. Juni 1994 [LT/TI]). Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 SchKG (Art. 170 Abs. 1 DBG, Art. 78 StHG i.V.m. Art. 249 Abs. 1 LT/TI), ohne dass die Steuerbehörden ein (Arrest-) Gericht anrufen müssen (BGE 143 III 573 E. 4.1.1; AMONN, Sicherung und Vollstreckung von Steuerforderungen, ASA 1979 S. 442). Die Arrestgründe sind in der Spezialgesetzgebung abschliessend geregelt. In Frage kommt ein fehlender Wohnsitz in der Schweiz oder die Gefährdung der Steuerzahlung (Art. 169 Abs. 1 DBG; Art. 248 Abs. 1 LT/TI). Die Sicherstellungsverfügung ist als Arrestbefehl gemäss Art. 274 Abs. 1 SchKG vom Betreibungsamt direkt zu vollziehen, wobei in der Praxis sehr oft ein zusätzlicher Arrestbefehl erlassen wird, welcher die zu verarrestierenden Vermögenswerte anführt (BGE 143 III 573 E. 4.1.1). Eine Arresteinsprache gemäss Art. 278 Abs. 1 SchKG ist gegen die Sicherstellungsverfügung nicht möglich (Art. 170 Abs. 3 DBG; Art. 78 StHG; Art. 249 Abs. 2 LT/TI). Werden die Voraussetzungen einer Sicherstellung bestritten, so kann der Betroffene dagegen Einsprache bei den Steuerbehörden erheben bzw. an die jeweilige Beschwerdeinstanz gelangen (Art. 169 Abs. 3 DBG; Art. 248 Abs. 3 LT/TI; vgl. BGE 143 III 573 E. 4.1.1).  
 
2.3.3. Das Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32) kommt nicht zur Anwendung, wenn (1.) eine spezialgesetzliche Haftungsregelung besteht (Art. 3 Abs. 2 VG) oder (2.) der Bund als Subjekt des Privatrechts auftritt (Art. 11 Abs. 1 VG). Angesichts des subsidiären Charakters des VG ist zuerst die spezialgesetzliche Rechtslage zu klären. Lediglich dort, wo kein abschliessendes Spezialrecht besteht, findet das VG Anwendung bzw. stellt sich überhaupt die Frage nach der Abgrenzung von öffentlichem und privatrechtlichem Auftreten des Bundes (RYTER, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 29.5 f.; MOOR/POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 2011, S. 876). Die Ausschliesslichkeit einer spezialgesetzlichen Regelung gilt nur dann, wenn damit der besondere Charakter der öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung hinreichend erfasst wird (BGE 115 II 237 E. 2b [S. 244]; RYTER, a.a.O., Rz. 29.7). Allfällige spezialgesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts gehen den Haftungsgesetzen der Kantone vor (BGE 144 II 281 E. 4.1).  
 
2.4. Das Obergericht hat zutreffend die Prüfung der spezialgesetzlichen Rechtslage vorgenommen (privatrechtliches Auftreten der Beschwerdeführer fällt hier ausser Betracht). Art. 273 SchKG bildet eine Sonderbestimmung des Schadenersatzrechts in der Zwangsvollstreckung für Geldforderungen. Die Frage, ob das Gemeinwesen für einen ungerechtfertigten Steuerarrest (d.h. Arrest gestützt auf eine Sicherstellungsverfügung) ebenfalls gleich wie jeder andere Arrestgläubiger (für öffentlich-rechtliche oder private Forderungen) nach Art. 273 SchKG haftet, wird in Rechtsprechung und Lehre nicht einheitlich beantwortet.  
 
2.4.1. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Steuerarrest dem SchKG-Arrest als lex specialis vorgeht und von den grundsätzlich anwendbaren Bestimmungen nach Art. 271 ff. SchKG "zur Hauptsache betreffend die Arrestgründe und die Arrestbehörde" abweicht (BGE 148 III 138 E. 3.5.1). Im Urteil 5A_149/2018 vom 13. Dezember 2018 (E. 3.1.1) wird bestätigt, dass auf den Steuerarrest "grundsätzlich die Bestimmungen des SchKG-Arrestes (Art. 271 ff. SchKG) Anwendung finden, weil der Zweck der beiden Institute derselbe" sei. Beide Urteile äussern sich nicht ausdrücklich zur Anwendbarkeit der Arrest-Schadenersatzklage.  
Im (einzelrichterlichen) Urteil 2C_860/2018 des Bundesgerichts vom 15. Oktober 2018 (E. 2.3) wird obiter ausgeführt, die Annahme, dass "eine Schadenersatzklage nach Art. 273 SchKG gegen das Gemeinwesen im Einzelfall unter bestimmten Umständen überhaupt öffentlich-rechtlicher Natur sein könnte", würde "prima vista voraussetzen", "dass die Forderung, für die ungerechtfertigt Arrest erwirkt wurde, öffentlich-rechtlicher Natur" sei. Ob sich jedoch gegebenenfalls an der Anwendbarkeit von Art. 273 SchKG etwas ändern würde, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen; ebenso wenig wird die Zuständigkeit des Zivilgerichts für einer derartige Streitigkeit ausgeschlossen.  
 
2.4.2. In der Praxis des Kantonsgerichts Graubünden wird Art. 273 SchKG auf das Gemeinwesen für einen ungerechtfertigten Steuerarrest gleich wie auf einen anderen Arrestgläubiger angewendet und im Zivilprozess beurteilt (Urteil ZK2 10 71 vom 14. März 2011, PKG 2011 Nr. 2, E. 4c/aa); das Obergericht ist diesem (einlässlich begründeten) Urteil im Wesentlichen gefolgt. Die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Genf verweist für die Haftung aus ungerechtfertigtem Steuerarrest auf die Klage nach Art. 273 SchKG (Entscheid DCSO/602/17 der Cour de justice vom 9. November 2017, Lit. B, E. 7.1). Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hat die Haftung für Schadenersatz aus ungerechtfertigtem Steuerarrest ebenfalls auf Art. 273 SchKG gestützt und sich zur Beurteilung zuständig erklärt (Entscheid vom 14. November 2007, TVR 2007 Nr. 14, E. 1, E. 2).  
 
2.4.3. Die Lehre ist mehrheitlich der Auffassung, dass das Gemeinwesen für einen ungerechtfertigten Steuerarrest wie jeder andere (öffentliche oder private) Gläubiger nach Art. 273 SchKG haftet (REEB, a.a.O., S. 459; BÉGUELIN, Le séquestre pour des créances de droit public, RDAF 1953 S. 64 f.; GILLIÉRON, Les garanties de procédure dans l'exécution forcée ayant pour objet une somme d'argent ou des sûretés à fournir, SJ 2003 II S. 382; ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 30 Rz. 33; FREY, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die direkten Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, N. 23a zu Art. 170 DBG; CURCHOD, in: Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2. Aufl. 2017, N. 58 zu Art. 170 DBG; MORALES SANCHO, Die SchKG-Schadenersatzklagen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 2020, Rz. 259; HUNGERBÜHLER, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe beim Arrest unter besonderer Berücksichtigung des Steuerarrestes und des Arrestes nach Art. 39 Abs. 1 LugÜ, ZZZ 2005 S. 216).  
Ein Teil der Lehre befürwortet beim Steuerarrest die Anwendung der Verantwortlichkeitsgesetze des Bundes und der Kantone, im Wesentlichen mit Hinweis darauf, dass beim Steuerarrest, die zuständige Steuerbehörde nicht wie "ein gewöhnlicher Gläubiger" agiere, wenn sie selber Arrestbehörde sei (RAJOWER, Sicherstellung und Arrest im Recht der direkten Bundessteuer und nach zürcherischem Steuergesetz, ZZZ 2006 S. 382; RIGOT, Le recouvrement forcé des créances de droit public selon le droit de poursuite pour dettes et la faillite, 1991, Rz. 369). Andere Autoren lassen die Frage offen (REISER, Der Steuerarrest, ZZZ 2017/2018 S. 70; STOFFEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 5a zu Art. 273 SchKG). 
 
2.5. Die Frage des Anwendungsbereichs der Arrest-Schadenersatzklage gemäss Art. 273 SchKG gibt im vorliegenden Fall Anlass, den Rechtssinn (vgl. BGE 146 V 28 E. 4.2) der Regelung im Zusammenhang mit dem Steuer- und Verantwortlichkeitsrecht zu erörtern.  
 
2.5.1. Die Bestimmung von Art. 273 SchKG zur Regelung der Haftung für Arrestschaden spricht vom "Gläubiger" als Haftpflichtigem. Dass keine Unterscheidung zwischen Gläubiger von privaten und öffentlich-rechtlichen Forderungen (wie u.a. Steuern) getroffen wird, liegt im Grundsatz, dass Geldleistungen unabhängig ihrer Natur ausschliesslich auf dem Weg der Schuldbetreibung zu vollstrecken sind (Art. 38 SchKG; BGE 137 II 17 E. 2.6). Das Schuldbetreibungsrecht beruht auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung des öffentlich- und privatrechtlichen Gläubigers (BGE 134 III 37 E. 4.1; 120 III 20 E. 2); öffentlich- und privatrechtliche Forderungen sind in der Vollstreckung grundsätzlich gleichgestellt (ACOCELLA, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 7 zu Art. 38 SchKG), wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat. Das Gemeinwesen, welches zur Sicherung der Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen den gewöhnlichen Arrest (Art. 271 ff. SchKG) einsetzt, haftet wie jeder (auch private) Gläubiger nach Art. 273 SchKG (BGE 80 III 33 Lit. A, E. 2 a.E., betreffend Steuerforderungen), und diese Haftungsklage wird - ungeachtet, dass der SchKG-Arrest der Sicherung der Vollstreckung einer öffentlich-rechtlichen Forderung diente - im Zivilprozess erledigt (BÉGUELIN, a.a.O.; REEB, a.a.O.). Die Beschwerdeführer können aus ihrer Eigenschaft (Gemeinwesen) und der öffentlich-rechtlichen Natur der Arrestforderung allein nichts gegen die Anwendung von Art. 273 SchKG herleiten.  
 
2.5.2. Das Obergericht hat im Zusammenhang mit dem Vorbehalt der Verwertung von Gegenständen, die aufgrund strafrechtlicher oder fiskalischer Gesetze beschlagnahmt sind (Art. 44 SchKG), zutreffend angenommen, dass die Durchsetzung der Steuerforderung von diesem Vorbehalt nicht erfasst wird (BGE 115 III 1 E. 3b; ACOCELLA, a.a.O., N. 4 zu Art. 44 SchKG, mit Hinweisen). Weitergehende Privilegierungen des Staates bei der Durchsetzung von Steuerforderungen sind im Hinblick auf den (erwähnten) Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger nur bei klarer und eindeutiger gesetzlicher Festlegung zulässig (ACOCELLA, a.a.O., N. 4 zu Art. 44 SchKG). Die besonderen Bestimmungen des Steuerarrests gehen indes als lex specialis den grundsätzlich anwendbaren Bestimmungen nach Art. 271 ff. SchKG vor:  
Mit Bezug auf die Arrestgründe von Art. 271 SchKG sind die Gefährdungstatbestände, welche als Sicherstellungs- und Arrestgründe gemäss Art. 169 DBG (Art. 78 StGH i.V.m. Art. 248 Abs. 1 LT/TI) berechtigen, allgemeiner umschrieben (FREY, a.a.O., N. 5 zu Art. 170 DBG; CURCHOD, a.a.O., N. 12 zu Art. 170 DBG). Was die Arrestbehörde betrifft, so soll nach der Botschaft zur SchKG-Revision der betreibungsrechtliche Arrest (beim Arrestgericht; Art. 271 f. SchKG) als Sicherungsmittel für Steuern alternativ zum steuerrechtlichen Arrest zur Verfügung stehen (Botschaft vom 8. Mai 1991 über die Änderung des SchKG, BBl 1991 III 1, Ziff. 208.7, S. 172; Urteil des Kantonsgerichts Graubünden, a.a.O.; KOCHER, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Amtshilfe, 2020, § 21 Rz. 296; HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 201; AMONN, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung hält die Auffassung, dass der Steuerarrest exklusiv anwendbar sei, vor dem Willkürverbot immerhin stand (Urteil 5A_150/2015 vom 4. Juni 2015 E. 5.3). Fest steht, dass die Unterschiede betreffend Arrestgründe und Arrestbehörde den Steuergesetzgeber jedenfalls nicht veranlasst haben, im DBG für die Arrest-Schadenersatzklage eine eigene Regelung oder für das kantonale Recht im StHG eine Delegationsnorm zu schaffen, um vom Grundsatz der Anwendbarkeit der SchKG-Regeln abzuweichen (vgl. ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, a.a.O., § 30 Rz. 32). Dies durfte das Obergericht als Argument für die Anwendbarkeit von Art. 273 SchKG werten. 
 
2.5.3. Im Zusammenhang mit der Zuständigkeit der Steuerinstanzen (Verwaltung, Gerichte) berufen sich die Beschwerdeführer auf die Verbindlichkeit der Beurteilung des Sicherstellungsgrundes und der Steuerforderungen. Damit bestätigen sie lediglich die zutreffende Erwägung des Obergerichts (vgl. bereits BÉGUELIN, a.a.O.), dass die materielle Beurteilung des Arresttitels ohnehin in der Arrestprosequierung erfolgt (BGE 145 III 30 E. 7.3.3) und beim Steuerarrest die Arresteinsprache (Art. 278 SchKG) ausdrücklich ausgeschlossen ist (E. 2.3.2), d.h. der Steuerarrestgrund von den Steuerbehörden beurteilt wird. So wie der Ausgang des SchKG-Arresteinspracheverfahrens das Gericht im Arrest-Schadenersatzprozess nach Art. 273 SchKG bindet (BGE 139 III 93 E. 4.1.2), ist auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen die Sicherstellungsverfügung verbindlich. Der Hinweis der Beschwerdeführer, dass ein Steuerarrestschuldner, der kein Rechtsmittel gegen die Sicherstellungsverfügung ergreift, keinen Arrest-Schadenersatz verlangen könnte, führt ebenfalls nicht weiter: Das Gleiche gilt dort, wo die Arresteinsprache (Art. 278 SchKG) möglich, aber nicht ergriffen worden ist (STOFFEL, a.a.O., N. 16 zu Art. 273 SchKG). Dass Verfügungen der Verwaltungsbehörden (unter Vorbehalt nichtiger Entscheide) verbindlich sind, wie das Obergericht (mit Hinweis auf HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1740 ff.) festgehalten hat, wird zu Recht nicht in Frage gestellt. Insoweit vermögen die Beschwerdeführer nichts gegen die Anwendbarkeit von Art. 273 SchKG vorbringen.  
 
2.5.4. Sinn und Zweck von Steuerarrest und reinem SchKG-Arrest unterscheiden sich nicht. Beide haben inhaltlich die gleiche Funktion, wie das Bundesgericht hervorgehoben hat (Urteil 5A_149/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3.1.1). Der Steuerarrest und der reine SchKG-Arrest dienen gleichermassen bei fehlender Pfanddeckung als Notbehelf, um im Inland gelegene, der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögenswerte des Schuldners unter näher umschriebenen Voraussetzungen festzuhalten, zu sichern und der späteren Zwangsvollstreckung zuzuführen (REISER, a.a.O.; CURCHOD, a.a.O., N. 4 zu Art. 170 DBG). Der Steuerarrest und der reine SchKG-Arrest verschaffen die gleiche, nur provisorische Sicherheit, indes keinen Anspruch auf eine vorrangige Befriedigung aus dem Erlös der Verwertung der Arrestgegenstände (Urteil 7B.29/2005 vom 20. April 2005 E. 2.2; FREY, a.a.O., N. 2 zu Art. Art. 170 DBG). Der Steuerarrest unterscheidet sich vom gewöhnlichen schuldbetreibungsrechtlichen Arrest in erster Linie durch die Instanz, welche zur Auslösung befugt ist (AMONN, a.a.O.). Wenn die Arrest-Schadenersatzklage nach Art. 273 SchKG in materieller Hinsicht den Ausgleich für die Möglichkeit darstellt, Vermögenswerte ohne vorgängige Anspruchsprüfung zur Sicherung der Zwangsvollstreckung zu blockieren, und die Steuergesetze die gleiche Möglichkeit - mit den gleichen Wirkungen - dem Fiskus eröffnen, tritt die unterschiedliche Auslösung (Steuerbehörde anstelle Arrestgericht) jedoch in den Hintergrund. Der Umstand, dass der Steuerarrest und der reine SchKG-Arrest die gleiche Funktion haben, rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass beim Einsatz des gleichen Sicherungsinstruments die gleiche Haftungsbestimmung des Arrestrechts bzw. Art. 273 SchKG angewendet wird (u.a. MORALES SANCHO, a.a.O.). Dies entspricht dem Grundsatz der Anwendbarkeit der Bestimmungen des SchKG auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen (namentlich Steuern und Abgaben; BGE 137 II 17 E. 2.6) und der Gleichbehandlung des öffentlich- und des privatrechtlichen Gläubigers in der Vollstreckung.  
 
2.6. Bleibt unter dem Blickwinkel des Vorbehaltes von Art. 3 Abs. 2 VG (Subsidiarität) zu prüfen, ob die spezialgesetzliche Regelung nach Art. 273 SchKG Ausschliesslichkeit beanspruchen kann, weil der besondere Charakter der öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung hinreichend erfasst wird (E. 2.3.3).  
 
2.6.1. Das Obergericht hat festgehalten, dass nicht einleuchte, weshalb die (erwähnten) Besonderheiten des Steuerarrestes dazu führen sollten, dem Geschädigten den Haftungsanspruch nach Art. 273 SchKG zu versagen. Sachliche Gründe oder schützenswerte Interessen, den Geschädigten im Steuerarrest bzw. SchKG-Arrest unterschiedlich zu behandeln, gebe es nicht, auch nicht im Hinblick auf die unterschiedlich ausgestalteten kantonalen Verantwortlichkeitsgesetze.  
 
2.6.2. Die Beschwerdeführer behaupten selber nicht, dass eine spezielle Haftung des Staates für ungerechtfertigte vorsorgliche Massnahmen bestehe. Nach den allgemeinen Regeln des Staatshaftungsrechts wird für die Haftung eine qualifizierte Rechtsverletzung vorausgesetzt (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, § 2 Rz. 488; BORGHI/CORTI, Compendio di procedura amministrativa ticinese, 1997, N. 2 zu Art. 22 LPamm[1966]/TI); allgemein RYTER, a.a.O., Rz. 29.108; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 1752 ff.; MOOR/POLTIER, a.a.O., S. 867 ff., betreffend Entscheidungen).  
 
2.6.3. Anhaltspunkte zur Annahme, dass die spezialgesetzliche Regelung von Art. 273 SchKG den besonderen Charakter der Steuersicherung nicht hinreichend erfasse, bestehen nicht. Die Sachverhalte, welche die Steuerbehörde regelmässig zum Erlass einer Sicherstellungsverfügung berechtigen, nämlich steuergefährdendes Verhalten des Pflichtigen bzw. fehlender Wohnsitz in der Schweiz, werden im Kern von den Arrestgründen nach Art. 271 Abs. 1 SchKG erfasst (AMONN, a.a.O., S. 441; vgl. STOFFEL, a.a.O., N. 120 zu Art. 271 SchKG), auch wenn sie in den massgebenden Steuergesetzen allgemeiner und genereller umschrieben sind (u.a. FREY, a.a.O., N. 5 zu Art. 170 DBG). Wohl erleichtert der Umstand, dass die Steuerbehörden nicht an ein (Arrest-) Gericht gelangen müssen, die Sicherung der Zwangsvollstreckung (AMONN, a.a.O., S. 446; vgl. Urteil 5A_150/2015 vom 4. Juni 2015 E. 5.2.3 mit Hinweis auf die Kritik von GILLIÉRON, a.a.O.). Zur Sicherung der Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen (oder privaten) Forderungen wird jedoch ebenfalls der SchKG-Arrest (mit entsprechender spezifischer Haftung) eingesetzt. Entscheidend für die Arresthaftung ist, dass die Steuerbehörden über den Arrest als SchKG-Sicherungsinstrument verfügen können. Vergleichbar ist damit die Haftung des Gemeinwesens u.a. als Werkeigentümer (Art. 58 OR) betreffend Strassen, die ebenfalls unmittelbar eine Verwaltungsaufgabe erfüllen, oder andere spezialgesetzliche Haftungsnormen, welche ausschliesslich an eine bestimmte "Betriebsgefahr" anknüpfen (vgl. BGE 139 III 110 E. 2.2.2) : Diese spezifischen Kausalhaftungen gehen der allgemeinen Staatshaftung vor (MOOR/POLTIER, a.a.O., S. 873). Im gleichen Sinn verhält es sich mit der (kausalen) Haftung für Arrestschaden, welche den spezifischen Ausgleich für die Erleichterungen darstellt, welche einem Gläubiger gewährt werden, der den Arrest einsetzen will und kann (E. 2.3.1). Dass die Haftung nach Art. 273 SchKG im Zwangsvollstreckungsrecht - als Teil des öffentlichen Rechts (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 1 Rz. 19) - zugrunde gelegt ist, ändert nichts. Ob eine spezialgesetzliche Haftungsnorm dem Privat- oder öffentlichen Recht zugerechnet wird, ist nicht erheblich (BGE 115 II 237 E. 2b [S. 243 f.]; 139 III 110 E. 2.2.2). Die Sicherung einer Steuerforderung durch Steuerarrest stellt nicht anders als der reine SchKG-Arrest für eine öffentlich-rechtliche Forderung die unmittelbare Erfüllung einer amtlichen Aufgabe dar und rechtfertigt keine haftungsmässige Unterscheidung. Nicht nur aus Sicht des Geschädigten (wie das Obergericht festgehalten hat), sondern insbesondere auch aus (Behörden-) Sicht zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe besteht kein Grund, von der spezialgesetzlichen Regelung (Art. 273 SchKG) abzuweichen, zumal die Einheit der Rechtsordnung und des Haftungssystems nicht ohne Not zu durchbrechen ist (BGE 115 II 237 E. 2b [S. 244 f.]).  
 
2.6.4. Insoweit ist nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht zum Ergebnis gekommen ist, dass der Steuerarrest dem SchKG-Arrest zwar als lex specialis vorgeht und betreffend die Arrestgründe und die Arrestbehörde von den grundsätzlich anwendbaren Bestimmungen nach Art. 271 ff. SchKG abweicht, hingegen nicht betreffend die Haftung für den Arrestschaden nach Art. 273 SchKG. Das Gemeinwesen haftet für einen ungerechtfertigten Steuerarrest wie jeder andere (öffentliche oder private) Gläubiger nach Art. 273 SchKG.  
 
2.7. Die Beschwerdeführer bestreiten schliesslich die Zuständigkeit der Zürcher Zivilgerichte. Sie berufen sich auf das "nach kantonalem Recht" ausschliesslich zuständige Gericht im Kanton Tessin.  
 
2.7.1. Soweit die Beschwerdeführer die Zuständigkeit aus dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz (LResp/TI) ableiten, gehen sie fehl. Spezialgesetzliche Bestimmungen des Bundesrechts - wie dargelegt nach Art. 273 SchKG - gehen den Haftungsgesetzen der Kantone vor (E. 2.3.3) bzw. werden vom kantonalen Recht ausdrücklich vorbehalten (Art. 2 lit. a LResp/TI).  
 
2.7.2. Unbehelflich ist weiter, wenn die Beschwerdeführer den Zivilweg in Frage stellen wollen. Steht fest, dass das Gemeinwesen für einen ungerechtfertigten Steuerarrest wie jeder andere (öffentliche oder private) Gläubiger nach Art. 273 SchKG haftet, ist das hierfür massgebliche Verfahren anwendbar. Es handelt sich um eine zivilgerichtliche Angelegenheit des SchKG (E. 2.3.1). Dass es sich um einen Arrest für öffentlich-rechtliche Forderungen (des Fiskus oder des Gemeinwesens allgemein) handelt, ändert nichts; das Gemeinwesen haftet (wie dargelegt) für Arrest - SchKG-Arrest oder Steuerarrest - wie jeder andere Betreibungsgläubiger nach Art. 273 SchKG, wobei in beiden Fällen der Zivilweg massgebend ist (BÉGUELIN, a.a.O.). Wenn das Obergericht die Klage entsprechend im Zivilprozess und als gerichtliche Streitsache des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts (Art. 1 Abs. 1 lit. c ZPO) behandelt hat, stellt dies keine Rechtsverletzung dar.  
 
2.7.3. Das Obergericht hat festgehalten, dass sich die örtliche Zuständigkeit im Steuerarrest - gleich wie im SchKG-Arrest - nach Art. 273 Abs. 2 SchKG richte und auch am Arrestort (im Sinn von Art. 52 SchKG) bzw. am Ort der verarrestierten Vermögenswerte (hier in der Stadt Zürich) ein Gerichtsstand begründet werde (vgl. HALDY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 37 ZPO). Auf diese Erwägung gehen die Beschwerdeführer nicht ein. Sie bringen (für den Fall der Anwendbarkeit von Art. 273 SchKG) lediglich vor, dass die Forderung einer "schweizerischen Gläubigerin/ Beschwerdegegnerin" gegenüber Drittschuldnern (Bankinstituten) am Sitz der Gläubigerin (Beschwerdegegnerin mit Sitz in V.________) belegen seien. Die Beschwerdeführer übergehen, dass sie die Arrestgläubiger sind und die Steuerarreste am 16. Mai 2018 durch das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 1 tatsächlich (in Zürich) vollstreckt wurden (vgl. Lit. A.b), und zwar - wie von ihnen verlangt - am Ort des Sitzes bzw. der Niederlassung der (Dritt-) Schuldner (Bankinstitute) des im Ausland wohnhaften Arrestschuldners C.________, wie das Obergericht festgehalten hat. Inwiefern das Ergebnis, dass die örtliche Zuständigkeit beim Bezirksgericht Zürich liegt, das Recht verletze, wird nicht hinreichend dargelegt.  
 
2.8. Nach dem Gesagten stellt keine Rechtsverletzung dar, wenn das Obergericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an die Erstinstanz zur Durchführung des Verfahrens zurückgewiesen hat.  
 
3.  
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die gemeinsam prozessierenden, in ihren Vermögensinteressen betroffenen Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG); ebenso werden sie entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Zürich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante